Beschlussvorlage - B/17/1950-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- entsendet folgende Vertreter/Vertreterinnen der Stadt mit sofortiger Wirkung in den Aufsichtsrat der Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH (ENO):

1.                          

2.                          

3.                          

4.                          

5.                          

6.                          

sowie

7. Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz

als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

  • Drucksache Nr. B/14/2895-01 vom 19.11.2007
  • Drucksache Nr. B/15/0032-01 vom 21.12.2009
  • Drucksache Nr. B/15/2247-01 vom 17.09.2012
  • Drucksache Nr. B/16/2771-01 vom 25.09.2017
  • Drucksache Nr. B/17/0037-01 vom 16.11.2020

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

Der Aufsichtsrat der ENO setzt sich gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der ENO („Gesellschaftsvertrag“) aus 14 Mitgliedern zusammen, wovon 7 Mitglieder von der Stadt Oberhausen entsendet werden. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass der Oberbürgermeister zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Stadt Oberhausen gehört.

  1. Aktuelle Besetzung

Derzeit ist der Aufsichtsrat der ENO durch folgende vom Rat der Stadt entsandten Mitglieder besetzt:

  • Lenz, Eugen,
  • Jacobs, Silke,
  • Bongers, Sonja
  • Gäng, Thomas,
  • Gödderz, Sandra,
  • Heinzen, Tim

sowie Oberbürgermeister Daniel Schranz als Mitglied gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages.

  1. Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates endet nach § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages mit dem Abschluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates weiter.

Der Aufsichtsrat wurde im Jahre 2017 neu gebildet, so dass die Amtszeit im Jahr 2022 mit der Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2021 endet. Die Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses der ENO über das Geschäftsjahr 2021 beschließen soll, ist für den 05.05.2022 terminiert.

Die Amtszeit des ENO-Aufsichtsrates ist unabhängig von der Wahlperiode des Rates der Stadt.

  1. Verfahren

In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

Gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 S. 1 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag oder, falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

 

Kurzfassung

 

entfällt

 

Loading...