Beschlussvorlage - B/17/1108-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, die Besetzung des 4. RTW sowie des 5. RTW in beiden Versorgungsbereichen für die Zeit ab dem 01.04.2023 befristet an Dritte zu vergeben.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X ] siehe Begründung

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer - RettG NRW - vom 24.11.1992, GV. NRW S 458, in der Fassung vom 01.01.2016, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886). 

Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern.

Die Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen kann nach § 13 Abs. 1 RettG auf anerkannte Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden. Diese werden dann als Verwaltungshelfer, d.h. als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes, nach Anweisung des Rettungsdienstträgers tätig.

Grundlage einer Vergabe ist die Fahrzeug- und Personalbemessung. Diese erfolgt im Rettungsdienstbedarfsplan (RDBP). Der derzeit aktuelle RDBP wurde am 25.06.2018 durch den Rat der Stadt Oberhausen verabschiedet. Demnach befinden sich derzeit auf beiden Wachen jeweils drei RTW, die durch Feuerwehrbeamte/innen 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr, besetzt werden. Zusätzlich wird auf beiden Wachen jeweils ein 4. RTW montags bis samstags, jeweils in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr, vorgehalten. Diese beiden temporär besetzen Fahrzeuge werden derzeit durch zeitlich befristet angestellte Tarifbeschäftige besetzt. Eine Besetzung durch Feuerwehrbeamte/innen war und ist nicht vorgesehen, da die Fahrzeuge nur temporär eingesetzt werden und durch die Kostenträger nur die im RDBP festgelegten Vorhaltestunden refinanziert werden. Die Tarifbeschäftigen haben jeweils einen Zeitvertrag über 2 Jahre erhalten. Bei Eignung wurde ihnen anschließend das Angebot unterbreitet, bei der Stadt Oberhausen eine Ausbildung zur/m Brandmeister*in zu absolvieren. Zum 01.04.2021 wurde daher erneut eine Neubesetzung der Stellen erforderlich. Die Stellen als Rettungsassistent*innen/ Notfallsanitäter*innen wurden öffentlich ausgeschrieben. Die externe Stellenausschreibung zur Besetzung des 4.RTW (Tages-RTW) hat jedoch leider nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt konnten nur 2 geeignete Bewerber/-innen mit der ausgeschriebenen Qualifikation als Notfallsanitäter/-in gefunden werden. Als erste Kompensationsmaßnahme wurde anschließend bei vier der acht ausgeschriebenen Stellen die Qualifikationsanforderung auf Rettungssanitäter/-in herabgesetzt. Hintergrund dieser Maßnahme war, dass laut Rettungsdienstgesetz die Besatzung eines Rettungswagens mindestens aus einem/einer Notfallsanitäter*in und einem/einer Rettungssanitäter*in bestehen muss. Anschließend haben sich insgesamt über 30 Personen auf die ausgeschriebenen Stellen als Rettungssanitäter*in beworben. Durch diese Vorgehensweise konnten zwischenzeitlich 4 Stellen als Rettungssanitäter*innen besetzt werden. Die Verträge sind bis zum 31.03.2023 befristet. Es sind jedoch weiterhin 2 Stellen als Notfallsanitäter*innen vakant. Die fehlenden Stellen werden derzeit auf Überstundenbasis durch das derzeitige Rettungsdienstpersonal kompensiert. Sofern keine weiteren Neueinstellungen möglich sein sollten, muss diese Vorgehensweise bis zum 31.03.2023 weitergeführt werden, um die Rettungsmittel ordnungsgemäß besetzen zu können. Diese Maßnahme kann allerdings durch die anfallenden Überstunden und die dementsprechende Mehrbelastung der Einsatzkräfte nicht als langfristige und kontinuierliche Lösung angesehen werden. Insbesondere in den Sommermonaten (von Anfang Mai bis Ende September) sind die Urlaubsquoten im Bereich 6-1 / Feuerwehr voll ausgeschöpft. Die Einsatzbeamtinnen und Einsatzbeamten nehmen daher eine deutliche Belastungssteigerung wahr.

Die Erfahrungen sowohl der Stadt Oberhausen als auch anderer Kommunen haben zudem aufgezeigt, dass es derzeit schwierig und z.T. unmöglich ist, geeignete Bewerber*innen für Tagesdienststellen im Rettungsdienst zu finden.

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Bedarfspläne auf. Darin sind insbesondere die Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen, die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festzulegen (§ 12 Abs. 1 RettG NRW). Der Bedarfsplan ist kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern (§ 12 Abs. 5 RettG NRW). Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben haben die Kosten für die ihnen nach dem RettG NRW obliegenden Aufgaben einschließlich der Unterstützungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW zu tragen (§ 14 Abs. 5 RettG NRW). Der aktuell gültige Bedarfsplan für den Rettungsdienst der Stadt Oberhausen ist am 25.06.2018 durch den Rat der Stadt Oberhausen beschlossen worden und unmittelbar in Kraft getreten. Der RDBP wird derzeit durch die Verwaltung überarbeitet. Mit der Verabschiedung eines neuen und vollständig überarbeiteten Rettungsdienstbedarfsplans ist jedoch u.a. aufgrund des erforderlichen Beteiligungsverfahrens nach § 12 RettG NRW nicht vor Ende des Jahres 2022 zu rechnen. Im Rahmen der Überarbeitung des RDBP`s hat sich jedoch bereits herausgestellt, dass die Anzahl der eingesetzten RTW nicht mehr zur Bedarfsdeckung ausreichend sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zukünftig werden sowohl im Versorgungsbereich Süd als auch im Versorgungsbereich Nord jeweils 4 RTW in Vollfunktion (24/7) sowie jeweils 1 RTW montags bis freitags, in der Zeit von 07.00 bis 15.00 Uhr, benötigt (siehe Anlage). Mit den Vertretern der Krankenkassenverbände wurde bereits die erforderliche zukünftige Fahrzeugbemessung erläutert. Die Landesverbände der Krankenkassen Nordrhein und der Verband der Ersatzkassen e. V. Nordrhein haben daher per Mail vom 12.04.2022 ihr Einvernehmen zur Erweiterung der RTW-Vorhaltung erteilt.

Derzeit steht dem Bereich 6-1/ Feuerwehr kein ausreichendes Personal zur vollständigen Besetzung eines 4. und 5. RTW in den Versorgungsbereichen Nord und Süd zur Verfügung.

Aus o.g. Gründen schlägt die Verwaltung daher vor, die Personalbesetzung des 4. RTW in beiden Versorgungsbereichen (24/7) sowie des 5. RTW, montags bis freitags, jeweils in der Zeit von 07.00 bis 15.00 Uhr, nach dem Auslaufen der derzeitigen Zeitverträge (ab dem 01.04.2023) an Dritte zu vergeben und ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen. Die Fremdvergabe soll zunächst über einen befristeten Zeitraum erfolgen, bis ggfls. eigenes Personal ausgebildet oder eingestellt werden konnte. Nur durch eine Fremdvergabe ist es derzeit möglich, den 4. und 5. RTW mit dem geeigneten Personal zu besetzen und die Rettungsdienstleistungen zu gewährleisten.

Eine Fremdvergabe würde zu Zahlungen an Auftragnehmer führen. Diese Aufwendungen sind jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht bezifferbar. Mit einer Fremdvergabe würde jedoch eine Reduzierung an Überstundenvergütungen für die Mitarbeiter*innen der Feuerwehr einhergehen. Zudem müssen die derzeitigen Zeitverträge mit Tarifbeschäftigen nicht verlängert werden bzw. sind keine neuen Zeitverträge für die Zeit ab dem 01.04.2023 abzuschließen. Durch diesen Übergang (Beendigung Arbeitsverhältnisse Tarifbeschäftige / Vertragsbeginn Auftragnehmer) können Doppelzahlungen vermieden werden.

Die Aufwendungen des Rettungsdienstes fließen in die Gebührenkalkulation für den Rettungsdienst ein und führen daher im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einer vollständigen Refinanzierung der entstehenden Kosten/ Aufwendungen. Mit Vertretern der Kostenträger wurde der Sachverhalt bereits vorab abgestimmt.

 

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Anlagen

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