Beschlussvorlage - B/17/1953-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

(1)     Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die als Anlage beigefügte Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) des Bündnisses zum Erhalt des Sterkrader Waldes zur Kenntnis.

 

(2)     Gleichzeitig beauftragt er die Verwaltung, die bereits in der Sitzung am 14.12.2020 vom Haupt- und Finanzausschuss (B/17/0087-01) formulierte Forderung, die erheblichen Eingriffe in den Naturhaushalt, insbesondere in den bedeutenden Waldbestand des Sterkrader Waldes, sowie den Flächenverbrauch zu minimieren und so gering wie möglich zu halten, im weiteren Prozess wiederholt nachdrücklich zu vertreten.

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Konsequenzen

Bezug

 

B/17/0087-01  Haupt- und Finanzausschuss  14.12.2020

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Sachverhalt

Begründung

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Für die Erledigung der vorliegenden Anregungen ist kommunalverfassungsrechtlich grundsätzlich der Rat zuständig.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW kann der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Rat Gebrauch gemacht; gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen („Hauptsatzung“) werden Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung werden Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Hauptausschusses eingehen, in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt. Die vorliegende Anregung ist am 25.02.2022 eingegangen und wird daher entsprechend § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.05.2022 behandelt. Hierüber wurden die Verfasser der Anregungen schriftlich informiert.

 

Die in § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW geregelte formelle Voraussetzung der Schriftlichkeit ist mit den vorliegenden Eingaben erfüllt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Gegenstand des Antrages ist der geplante Ausbau des Autobahnkreuzes Oberhausen im Landschafts- und Naturschutzgebiet Sterkrader Wald, der sich seit dem Ankauf im Jahre 1950 im Besitz der Stadt Oberhausen befindet.

 

Mit der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bevorzugten Variante 4, sollen die Verkehrsstörungen in den betroffenen Autobahnabschnitten sowie die dadurch resultierenden negativen Auswirkungen durch Verkehrsverlagerungen ins städtische Verkehrsnetz behoben werden und der dringend erforderliche Lärmschutz für die Anwohner/innen entlang der betroffenen Autobahnstrecken ermöglicht werden.

 

Gleichzeitig ist die vorgelegte Ausbauplanung aber auch mit erheblichen Eingriffen in den Naturhaushalt, insbesondere in bedeutende Waldbestände des Sterkrader Waldes (Rodung bzw. Versiegelung von 11 Hektar Wald (ca. 5.000 Bäume) und 22 Hektar Grünflächen und Gehölzstrukturen) verbunden. Daher hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung vom 14.12.2020 gefordert, den Flächenverbrauch zu minimieren und die Eingriffe in Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten.

 

Die beiden in der Anregung gem. § 24 GO formulierten Resolutionsforderungen des Bündnisses für den Erhalt des Sterkrader Waldes können aufgrund fehlender Zuständigkeit (siehe nachfolgend Ziffer 1) und eines fehlenden Bedürfnisses (Ziffer 2) in der Form nicht vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossen werden:

 

  1. Eine Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Bundesverkehrswegeplans 2030 (BVWP) kann nicht vom Haupt- und Finanzausschuss festgestellt werden, weil dies nicht in seiner Entscheidungsbefugnis liegt. Einen solchen Beschluss könnte nur das Bundesverfassungsgericht fassen, welches sich bisher allerdings nur mit dem Klimaschutzgesetz befasst hat.

 

  1. Die Aussetzung des Planfeststellungsverfahrens bis zu einer erfolgten Bedarfsplanüberprüfung des BVWP liegt nicht in der Zuständigkeit der Stadt Oberhausen.

 

Das Genehmigungsverfahren zum Ausbau des AK Oberhausen fußt auf dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), das dem Fachplanungsrecht zuzuordnen ist. Das Fachplanungsrecht unterliegt nicht der kommunalen Planungshoheit gemäß Art. 28 GG. Die Belange der Gemeinde als Träger öffentlicher Belange und als Eigentümer von privatrechtlich verwalteten Flächen werden im Rahmen von Anhörungsverfahren vorgetragen und in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde eingestellt. Daher liegt die Forderung nicht im eigenverantwortlichen und selbstständig zu erfüllenden Bereich der Gemeinde.

 

Sollte sich der Bundesverkehrswegeplan – wie von den Einwendenden vorgetragen – als rechtswidrig erweisen, müsste dies nach Auffassung der Stadt Oberhausen von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, da unter anderem auf den Bundesverkehrswegeplan verwiesen wird, um die Notwendigkeit des Vorhabens zu begründen. Einer Aufforderung gegenüber der Planfeststellungsbehörde, wie in der Anregung gewünscht, bedarf es daher nach Auffassung der Stadt Oberhausen nicht.

 

Daneben ist grundsätzlich zu bemerken, dass § 4 Fernstraßenausbaugesetz alle fünf Jahre eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung des Bedarfsplans vorsieht. Angesichts des Vorlaufes, den die Erstellung der sogenannten Genehmigungsplanung zur Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens und das Planfeststellungsverfahren selbst benötigen, wurden diese umfangreichere Planungen für die Bedarfsplanüberprüfungen bereits erbracht. Diese können von der Stadt Oberhausen nicht in Frage gestellt werden.

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