Beschlussvorlage - B/17/1857-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für geplante Instandhaltungsmaß-nahme „FG 30 D1 – Erderbau“ der EVONIK Operations GmbH im Landschaftsschutzgebiet 1.2.12 „Grafenbusch“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Annette Lavin
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Naturschutzbeirat
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
07.04.2022
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die geplante Instandhaltungsmaßnahme „FG 30 D1 – Erderbau“ der EVONIK Operations GmbH im Landschaftsschutzgebiet 1.2.12 „Grafenbusch“ zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs.1 LNatSchG NRW nicht wahr.
Sachverhalt
Begründung
A. Vorhaben und Veranlassung
Die EVONIK Operations GmbH plant auf den Grundstücken Gemarkung Oberhausen (Oberhausen), Flur 46, Flurstücke 236 & 238 im Landschaftsschutzgebiet 1.2.12 „Grafenbusch“ Instandhaltungsmaßnahmen an der bestehenden Ethylen-Rohrfernleitung FG 30 D1 der ARG mbH & Co. KG. Es sind Maßnahmen zur Sicherstellung des Berührungsschutzes und des aktiven Korrosionsschutzes erforderlich. Hierfür ist es notwendig, entlang der Rohrfernleitungsanlage zwei Erdungsanlagen zu errichten, welche der Ableitung induzierter Wechselspannungen an der Fernleitung dienen und somit u.a. den Berührungsschutz sicherstellen. Der Standort der zwei Erdungsanlagen ist den Anlagen zu entnehmen.
B. Baubeschreibung
Die Erdungsanlagen bestehen jeweils aus dem eigentlichen Erder und einer Abgrenzeinheit, über die der Erder und die Fernleitung per Kabel verbunden werden. Zudem werden für zukünftige Messungen sogenannte Probebleche und Dauerbezugselektroden eingebaut, welche ebenfalls mit der Abgrenzeinheit verbunden werden. Die technische Beschreibung der einzelnen Bauelemente ist Anlage 1 zu entnehmen.
Zur Vorbereitung der Baustelle wird zunächst der Oberboden auf der benötigten Fläche über die jeweils erforderliche Länge und einer Tiefe von ca. 0,3 m abgeschoben. Innerhalb des abgeschobenen Bereichs wird anschließend der Kabelgraben lagenweise, um eine Vermischung von Ober- und Unterboden zu verhindern, mittels Mini-Bagger (i.d.R. 5 t max. 7,5 t Bagger) ausgehoben und separat innerhalb der abgeschobenen Fläche gelagert. Dieses Vorgehen stellt zudem sicher, dass eine Verdichtung im Oberboden verhindert werden kann.
Die geschlagenen Tiefenerder (Stabeisen) werden durch sog. Künzeln (Einbringen durch das Schlagen eines definierten Gewichtes) oder nach vorheriger Schneckenbohrung gemäß DIN EN ISO 22476-1 in den Boden eingebracht.
Abschließend wird im Bereich der Fernleitung eine Baugrube erstellt (ca. 2,00 x 2,00 x 1,50), um die Erdungsanlage mit der Rohrfernleitung zu verbinden. Dies gilt auch für die Verbindung zur Dauerbezugselektrode und dem Probeblech.
Vor Ort befinden sich i.d.R. zwei Personen zur Durchführung der Arbeiten. Für die Umsetzung der jeweiligen Einzelmaßnahme werden ca. zwei bis drei Wochen geplant. Die Arbeitszeiten entsprechen dem Arbeitsschutzgesetz und werden werktags von 7:00 bis 16:00 Uhr durchgeführt. Während der Durchführung wird die Baugrube mit einem mobilen Bauzaun abgesichert. Nach Ende der Arbeiten wird der Bodenaushub wieder ordnungsgemäß und vollständig eingebracht.
Da der Eingriff in der Regel innerhalb des von Bewuchs freigehaltenem Schutzstreifen stattfindet, sind keine weiteren Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich. Eventuelle Ausnahmen werden im Zuge einer vorgeschalteten ökologischen Baubegleitung abgeklärt und beschrieben.
Für die Baustellenzufahrten werden jeweils Zuwegungskonzepte erstellt und ggf. weitere erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Genehmigungen eingeholt.
Die Arbeiten finden im dinglich gesicherten und vegetationsfreien Schutzstreifen statt. Es sind keine Fällungen von Bestandsgehölzen erforderlich. Im Falle einer Bauausführung innerhalb der Brutzeit und Vegetationszeit bis zum 30.09.2022 erfolgt vor Maßnahmenbeginn eine Begehung durch die ökologische Baubegleitung zur Freigabe der Fläche um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG sicher auszuschließen.
Die Durchführung der Maßnahme ist abhängig vom Planungsstand im Zeitraum zwischen Mai und Oktober 2022 geplant. Insgesamt erstreckt sie sich nach Bekanntgabe des Baubeginns über ca. drei bis fünf Wochen.
C. Verbote des Landschaftsplanes
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der geringen Eingriffsintensität eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu erteilen. Für die geplante Maßnahme ist eine Befreiung von folgenden Verboten des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Stadt Oberhausen notwendig:
1. Insbesondere ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, zu errichten oder zu ändern, auch wenn für die jeweilige Maßnahme keine Planfeststellung, bauaufsichtliche Genehmigung, Anzeige oder sonstige baurechtliche Entscheidung erforderlich ist.
6. Insbesondere ist es verboten, oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschl. Fernmeldeeinrichtungen zu errichten oder zu ändern.
8. Insbesondere ist es verboten, Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.
10. Insbesondere ist es verboten, Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe, Chemikalien, Schutt, Altmaterial oder Klärschlamm, wegzuwerfen, zu lagern, auszubringen, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Kurzfassung
Die EVONIK Operations GmbH plant im Landschaftsschutzgebiet 1.2.12 „Grafenbusch“ Instandhaltungsmaßnahmen an der bestehenden Ethylen-Rohrfernleitung FG 30 D1 der ARG mbH & Co. KG. Hierfür ist es notwendig, entlang der Rohrfernleitungsanlage zwei Erdungsanlagen zu errichten. Die Arbeiten finden im dinglich gesicherten und vegetationsfreien Schutzstreifen statt. Es sind keine Fällungen von Bestandsgehölzen erforderlich.
Zur Umsetzung der geplanten Maßnahme ist eine Befreiung von den Verboten des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Stadt Oberhausen gem. § 67 BNatSchG notwendig.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
3,4 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
2,8 MB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
4,3 MB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
6,8 MB
|
