Beschlussvorlage - B/17/1809-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft (evo) hier: Nominierung von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat 2022
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Silvia Gacek
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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21.03.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – wählt
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sowie
- Oberbürgermeister Daniel Schranz
(als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW))
zur Benennung als Vertreter/Vertreterinnen der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) und damit zur Wahl in den Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung der evo für die Amtszeit bis zur Hauptversammlung 2027.
- Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt:
Die Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG wird angewiesen, den Geschäftsführer der STOAG anzuweisen, in der nächsten Hauptversammlung der evo die zu dem Beschlussvorschlag zu 1 gewählten Personen für den Aufsichtsrat vorzuschlagen.
Konsequenzen
Bezug
- DS B/16/2370-01 vom 13.02.2017 (Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft, (evo) Oberhausen, hier: Nominierung von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat),
- DS B/17/0011-01 vom 16.11.2020 (Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft, (evo) Oberhausen, hier: Benennung eines Vertreters/einer Vertreterin im Aufsichtsrat),
- DS B/17/0904-01 vom 28.06.2021 (Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft, (evo) Oberhausen, hier: Benennung eines Vertreters/einer Vertreterin im Aufsichtsrat).
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [X]
ja [ ]
b) Sonstige
Sachverhalt
Begründung
- Ausgangslage
Der Aufsichtsrat der evo besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der evo („Satzung“) aus fünfzehn Mitgliedern, von denen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz fünf Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen sein müssen.
Der STOAG als Aktionärin der evo steht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des zwischen den beiden Aktionären der evo bestehenden Konsortialvertrages vom 13.01.1971 („Konsortialvertrag“) das Vorschlagsrecht für fünf Mitglieder des Aufsichtsrates zu. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 des Konsortialvertrages werden die vorgeschlagenen Mitglieder mit den Stimmen der beiden Aktionäre, aktuell der STOAG und der Westenergie AG, gewählt.
Seitens der STOAG wird dieses Vorschlagsrecht durch ihren Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der STOAG ausgeübt.
In Anwendung des § 113 Abs. 2 der GO NRW wird die Stadt Oberhausen in den Organen von juristischen Personen, an denen die Stadt beteiligt ist, durch eine/n vom Rat der Stadt bestellte/n Vertreter/in vertreten; dies gilt grundsätzlich gleichermaßen in unmittelbaren wie in mittelbaren Beteiligungen der Gemeinde. Da im Falle der STOAG jedoch der/die jeweilige Geschäftsführer/in zur Vertretung der STOAG in der Hauptversammlung der evo berufen ist und ein unmittelbares Weisungsrecht des Rates gegenüber dem Geschäftsführer nicht besteht, ist zur rechtssicheren Ausübung des letztlich der Stadt zustehenden Vorschlagsrechts die folgende, im Beschlussvorschlag zu 1. wiedergegebene Vorgehensweise erforderlich (sog. „Weisungskette“):
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2014 (Drucksache-Nr: B/16/0067-01) Frau Sonja Bongers zur Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG bestellt. Sie ist gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW an die Beschlüsse des Rates der Stadt und seiner Ausschüsse gebunden. Frau Bongers ist somit in ihrer Funktion als Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der STOAG Adressatin der aufgrund des Beschlussvorschlags zu 2. vom Rat auszusprechenden Weisung.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Aufsichtsrat der evo auf Grund der Beschlüsse des Rates der Stadt durch folgende Mitglieder besetzt:
- Bülent Sahin,
- Silke Jacobs,
- Simone-Tatjana Stehr,
- Dr. Mark Dilly,
sowie Oberbürgermeister Daniel Schranz als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.
- Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates endet nach § 8 Abs. 2 der Satzung mit der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit entscheidet. Entsprechend dieser Regelung läuft die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit dem Beschluss der Hauptversammlung über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2021, also am 25. Mai 2022, aus.
Das Amt eines Ersatzmitgliedes erlischt nach § 8 Abs. 3 der Satzung der evo und § 102 Abs. 2 AktG mit der Amtszeit des weggefallenen Ersatzmitgliedes, so dass mit dem Beschluss der Hauptversammlung über den Jahresabschluss 2021, die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder beendet ist.
- Verfahren
In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. S. 2 GO NRW).
Gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 S. 1 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag oder, falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
Das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (FührposGleichberG) ist auch für die Besetzung des Aufsichtsrates der evo relevant. Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, werden verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils u. a. in Aufsichtsräten festzulegen. Zu den von diesen Regelungen erfassten mitbestimmten Unternehmen gehören nicht nur Unternehmen, die der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, sondern auch drittelmitbestimmte Unternehmen. Unter das Drittelbeteiligungsgesetz fallen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG auch Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden sind und keine Familiengesellschaften sind, so dass auch die 1971 gegründete evo vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst wird.
Der Aufsichtsrat dieser Unternehmen wird verpflichtet, Zielgrößen für die Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat durch Beschluss festzulegen. Eine pauschale Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen; vielmehr können die Unternehmen sich die Zielvorgaben selbst setzen. Diese festgesetzte Unternehmensquote gilt grundsätzlich für den gesamten Aufsichtsrat als Organ (Gesamterfüllung). Unerheblich ist dabei, welche Seite – Anteilseigner- oder Arbeitnehmerbank – mehr oder weniger weibliche Mitglieder hat. Über die Zielgrößen und deren Erreichung müssen die Unternehmen öffentlich im Lagebericht berichten.
Die evo hat für den zukünftigen Frauenanteil im Aufsichtsrat eine Zielvorgabe von mindestens 20 % bestimmt. Aktuell setzt sich der Aufsichtsrat der evo aus drei Frauen und zwölf Männern zusammen, somit einer Frauenquote von 20 % entsprechend. Dabei sind aktuell zwei Frauen, die vom Anteilseigner STOAG vorgeschlagen wurden, im Aufsichtsrat der evo vertreten. Es ist absehbar, dass die Westenergie AG erneut eine Frau in ihrem Vorschlag für die Besetzung des Aufsichtsrates aufnehmen wird, so dass mindestens eine Frau von Seiten der STOAG bzw. der Arbeitnehmervertretung vorzuschlagen ist, um die Zielvergabe des Frauenanteils im Aufsichtsrat zu erreichen.
Die nächste Aufsichtsratssitzung der STOAG findet am 18. März 2022 statt. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt dann mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung der evo am 25. Mai 2022.
Kurzfassung
- entfällt -
