Beschlussvorlage - B/17/1788-01
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2022
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
21.03.2022
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.
2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „1. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2022“.
Sachverhalt
Begründung
Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am 03.04.2022 in Alt-Oberhausen zu ermöglichen. Eine Vorberatung im Umweltausschuss und im Haupt-und Finanzausschuss ist zeitlich nicht mehr möglich. Da die nächste Ratssitzung erst am 16.05.2022 stattfindet, ist ein Beschluss in der Ratssitzung am 21.03.2022 gleichwohl erforderlich.
Antrag
Der Verein „CityO.-Management e. V.“ hat am 08.02.2022 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 03.04.2022 in Zusammenhang mit dem „Frühlingsfest mit Ostermarkt“ gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „1. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2022“ soll nunmehr am 03.04.2022 ein Verkaufssonntag in der Innenstadt Alt-Oberhausen freigegeben werden. Dem Rat der Stadt Oberhausen wird in dieser Sitzung noch eine weitere Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in Oberhausen Sterkrade anlässlich der Spiel- und Sportwochenendes zur Genehmigung vorgelegt werden. In den darauffolgenden Ratssitzungen folgen weitere Verordnungen zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage in Sterkrade, Osterfeld, Alt-Oberhausen, Schmachtendorf und in der Neuen Mitte.
Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Frühlingsfest mit Ostermarkt vom 30.03.2022 bis 03.04.2022
Der CityO.-Management e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Oberhausener Innenstadt am Sonntag, 03.04.2022 anlässlich des Frühlingsfestes mit Ostermarkt in der Zeit vom 30.03. bis zum 03.04.2022 beantragt. Bei dem traditionellen Frühlingsfest mit Ostermarkt handelt es sich um eine traditionelle Veranstaltung, die seit 2002, in der Oberhausener Innenstadt im Stadtteil Alt-Oberhausen, durchgeführt wird. Alljährlich wird das Fest vom CityO.-Management e.V. in Kooperation mit der Agentur Sportmanagement MZ Sensitive durchgeführt. Das Programm dreht sich rund um die Familie. Dazu verwandeln der Verein und weitere Oberhausener Institutionen die Fußgängerzone und Plätze in unterschiedliche Aktionsflächen. Ein tolles Programm erwartet die Besucher/innen an allen fünf Tagen. Der traditionelle Jahrmarkt inclusive Gastromeile beginnt bereits am Mittwoch, den 30. März, mit zahlreichen Schaustellern und Händlern und endet am Sonntag, den 03.April. Das Fest öffnet Mittwoch bis Freitag von 10 - 19 Uhr, Samstag von 10 - 18 Uhr und Sonntag von 11 - 18 Uhr seine Tore. Spaß und gute Laune garantiert das jährlich stattfindende Stadtfest für die ganze Familie. Während sich die Erwachsenen an den verschiedenen Ständen mit Bratwurst, Reibekuchen oder Crêpe stärken, können sich die kleinen Besucher auf den zahlreichen Karussells nach Herzenslust austoben. Am Wochenende (02. Und 03.04.) wird es noch einmal richtig voll in der Innenstadt. Ein Ostermarkt wird mit einem tollen Programm auf dem Altmarkt erwartet. Am Samstag den 02.April zeigen unterschiedliche Aussteller ihre Kunst- und Kreativhandwerke. Dazu gib es ein spezielles Catering und einen tollen Märchenerzähler für die Kinder. Des Weiteren wird die interaktive Wissenschaftsshow „Street Physics“ zu Gast sein. Am Sonntag, den 03.April startet der Ostermarkt mit einer Motorradwallfahrt und einer Segnung des Pfarrers der örtlichen Kirche. Darüber hinaus findet eine Mobilitätsshow der Oberhausener Autohändler statt und ein tolles Showprogramm der Einradtruppe von Adler Bottrop. Für die Kinder wird es wieder einen Märchenerzähler geben und für die Erwachsenen ein interessantes Showkochen auf der Bühne. Ein rundum gelungenes Wochenende.
Der CityO.-Management e.V. verteilt im Vorfeld Plakate an Händler, die sich an dem verkaufsoffenen Sonntag beteiligen. Verschiedene Rabattaktionen, Give aways und besondere Aktionen wie z.B. ein Preisrätsel in den Geschäften sollen den Tag abrunden.
Die Gesamtveranstaltungsfläche beträgt für die Veranstaltung am 03.04.2022 ca. 28.000 m² und umfasst den Bereich der Marktstraße zwischen der Mülheimer Straße und der Gutenbergstr. bzw. Christoph-Schlingensief-Straße, den Altmarkt und die Elsässer Straße. Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 15.000 m². Bei der Veranstaltung werden ca. 20.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.530 Besuchern. Die Prognose für die Veranstaltung basiert auf Besucherfrequenzmessungen und Zählungen aus dem Jahre 2019. Der voraussichtliche Kundenstrom in den Ladenlokalen wurde vom CityO.- Management e. V. aufgrund einer nachvollziehbaren Prognoseberechnung ermittelt. Die Öffnungen der Ladenlokale soll auf folgende Straßen beschränkt werden, die im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsbereichs liegen: Elsässer Straße, Gewerkschaftsstr. 47 - 100, Goebenstr. 15 - 113, Havensteinstr. 27 - 54, Helmholtzstr. 13 - 173, Hermann-Albertz-Str. 54 - 206, Langemarkstraße, Lothringer Str. 2 - 37, Marktstr. 24 - 197, Nohlstr. 40 - 97, Paul-Reusch-Str. 4 - 81, Saarstr. 36 - 89, Stöckmannstr. 26 - 110 und Wörthstr. 3 – 19. Hierbei handelt es sich insgesamt um Straßenzüge, in denen das Frühlingsfest stattfindet, bzw. um Verbindungs- und Nebenstraßen, die die einzelnen Veranstaltungsorte miteinander verbinden, jedenfalls aber der Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich Marktstraße dienen. Dies entspricht dem Charakter des Frühlingsfestes, das als Gesamtveranstaltung darauf angelegt ist, dass die Besucher verschiedene Veranstaltungsorte aufsuchen.
Im Hinblick auf diese räumliche Nähe zur Gesamtveranstaltung einerseits und die Größe des Frühlingsfestes sowie die Menge der zum Frühlingsfest erwarteten Besucher wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.
Angesichts des Umfangs und Angebots des Frühlingsfestes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu der Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch diesen verkaufsoffenen Sonntag in Alt-Oberhausen nicht berührt, da es sich hier erst um den ersten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung in Alt-Oberhausen erfolgen soll. Stadtweit wird der 03.04.2022 der erste verkaufsoffene Sonntag sein. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, somit nach wie vor gewahrt.
Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Frühlingsfest in Alt-Oberhausen bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 03.04.2022 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Frühlingsfestes. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift. Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Frühlingsfest und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Frühlingsfest befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Muster der bisherigen Werbung aus den vergangenen Jahren sind dem Antrag beigefügt. Die aktuelle Werbung wird sich daran orientieren, ähnlich oder identisch sein.
Der Verein „CityO.- Management e. V.“ hat in seinem Antrag zudem darauf verwiesen, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Alt-Oberhausen am 03.04.2022 auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung der Oberhausener Innenstadt diene, ebenfalls für eine Belebung der Innenstadt sorge und den u. a. alteingesessenen und inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistern eine Möglichkeit biete, ihre Waren und Dienstleistungen auch nicht ortsansässigen Besuchern zu präsentieren. Auf die eingereichten umfangreichen Antragsunterlagen des CityO.- Management e. V. (Anlage 2) wird verwiesen.
Durch den CityO - Management e.V. wird damit der Sachgrund des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Dieser ist grundsätzlich geeignet, ein öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung zusätzlich zu begründen. Da vorliegend die Sonntagsöffnung bereits aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW im beschriebenen Rahmen gerechtfertigt ist, bedarf es keines zusätzlichen Grundes, sodass auf eine vertiefte Prüfung dieses zusätzlichen Grundes verzichtet werden kann
Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 04.02.2022 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2022 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 03.04.2022 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.
Stellungnahmen der Sozialpartner
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Email vom 10.02.2022 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Alt Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen des CityO.-Management e.V. zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 14.02.2022 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in der Oberhausener City und befürwortet diese uneingeschränkt.
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 15.02.2022 per Email mit, dass sie den verkaufsoffenen Sonntag nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Pandemie befürwortet und unterstützt.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen begrüßt die geplanten Sonntagsöffnungen und erhebt keinerlei Einwände.
- Vom Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen liegt bisher keine Stellungnahme vor.
- Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 10.02.2022 per E-Mail mit, dass keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag bestehen.
- Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 15.02.2022 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 03.04.2022 in der Oberhausener City und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen.
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Frühlingsfest mit Ostermarkt in Alt Oberhausen besteht.
Vorbehalt aufgrund der pandemischen Lage
Aufgrund der pandemischen Lage hat die Landesregierung die Möglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen eingeschränkt. Nach der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung wäre die Durchführung des Frühlingsfestes mit Ostermarkt aber nach heutigem Stand möglich.
Eine Prognose, ob dies auch für den geplanten verkaufsoffenen Sonntag gilt lässt sich aktuell nicht vornehmen. Hier bleibt die weitere Entwicklung der Pandemie und die sich ggf. daran anschließende Rechtslage abzuwarten.
Sollte die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht stattfinden, würde damit auch der Rechtsgrund gem. § 6 LÖG NRW für den verkaufsoffenen Sonntag entfallen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
20,9 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
57,3 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
2,9 MB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
1,3 MB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
856 kB
|
