Beschlussvorlage - B/17/1574-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und OberhausenAuslegungsbeschluss für das Änderungsverfahren 48 MH (Sport- und Freizeitanlagen Uhlenhorstweg) in Mülheim an der Ruhr
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt; Recht
- Verantwortung:
- Mollerus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Vorberatung
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15.03.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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21.03.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis.
- Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die öffentliche Auslegung und Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Grundlage des vorliegenden Planentwurfs für das Änderungsverfahren zum RFNP 48 MH (Sport- und Freizeitanlagen Uhlenhorstweg)
Sachverhalt
Begründung
Sachverhaltsdarstellung
Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 28. Juni 2021 nach Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss RFNP am 07. Mai 2021 die Aufstellung des Änderungsverfahrens 48 MH (Sport- und Freizeitanlagen Uhlenhorstweg) beschlossen. Auf Grundlage der gleichlautenden Ratsbeschlüsse wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 24. August bis 24. September 2021 durchgeführt.
48 MH (Sport- und Freizeitanlagen Uhlenhorstweg)
Der Änderungsbereich befindet sich im Mülheimer Stadtteil Broich und umfasst eine Fläche von ca. 5,7 ha. Am nördlichen Rand des Broich-Speldorfer Waldes gelegen, kennzeichnet er den Übergang zwischen Freiraum und Siedlungsraum. Die Umgebung ist geprägt durch Waldflächen, die teilweise von locker bebauter Wohnbebauung auf großzügigen und stark durchgrünten Grundstücken durchsetzt sind.
Aufgrund der bestehenden Sport- und Freizeitflächen mit untergeordneten Gebäuden ist der Änderungsbereich anthropogen überformt und baulich geprägt. Die großzügigen Sportanlagen des ansässigen Hockey- und Tennisvereins sowie z.T. denkmalgeschützten Pferdehaltungs- und Reitanlagen sollen als Sport- und Freizeitstandort im RFNP gesichert werden. Gleichzeitig sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass sich die vorhandenen Nutzungen im Sinne einer bestandsorientierten Planung auf den bestehenden Flächen angemessen weiterentwickeln können.
Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) ist der Änderungsbereich vollständig als Wald / Waldbereich mit der überlagernden Festlegung Regionaler Grünzug dargestellt / festgelegt. Die zeichnerische Darstellung bzw. Festlegung des Änderungsbereichs wird mit dieser Änderung in Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit, Erholung und Sport“ / Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“ geändert. Mit der Zweckbestimmung des SO bzw. der Zweckbindung des ASB wird die Sicherung des Sport- und Freizeitstandortes einschließlich der angemessenen Weiterentwicklung der vorhandenen Freizeit- und Sportanlagen vorgesehen. Hierbei umfasst die angemessene Weiterentwicklung den Neubau von Gebäuden vorrangig in Form von Ersatzbauten für abgängige Gebäude sowie geringfügige Erweiterungen bestehender baulicher Anlagen. Die überlagernde Festlegung Regionaler Grünzug wird im Änderungsbereich entsprechend zurückgenommen.
Bei dem Änderungsverfahren haben sich die Planungsziele und -inhalte auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung nicht grundlegend geändert.
Weiteres Verfahren
Die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats erfolgt für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 13 und § 41 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW). Für eine Verlängerung der Regelfrist liegt kein wichtiger Grund vor (Planverfahren ohne besondere Komplexität).
Die Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Dauer eines Monats erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 13 und § 41 LPlG NRW sowie § 33 der Verordnung zur Durchführung des LPlG. Nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens wird die Planänderung zum abschließenden Feststellungsbeschluss erneut in die Gremien der beteiligten Städte eingebracht und im Anschluss zur Genehmigung bei der Landesplanungsbehörde eingereicht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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497,3 kB
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4
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269 kB
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