Berichtsvorlage - M/17/1792-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Der Finanzausgleich wird durch das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) geregelt. Das Land legt die Höhe der Gesamtzuweisungen und die Struktur der Zuweisungen fest. Grundsätzlich muss jeder Träger öffentlicher Aufgaben (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) mit entsprechenden Einnahmen zur Deckung der mit den Aufgaben verbundenen Ausgaben ausgestattet sein. Die Beschaffung der Deckungsmittel eigenverantwortliche Aufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände. Leider sind vor allem für die meisten kreisfreien Kommunen die verfassungsrechtlich gesicherten Einnahmemöglichkeiten nicht ausreichend, diese Aufgaben zu finanzieren.

Zur Ergänzung der eigenen Möglichkeiten und weiterer Finanzeinnahmemittel der Kommunen ist in Artikel 106 Absatz 7 Grundgesetz festgelegt, dass von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein vom Landesgesetzgeber zu bestimmender Hundertsatz zufließt. Artikel 79 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen enthält hierzu die Verpflichtung für das Land, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.

Dieser Pflicht soll das Land durch das jährliche Gemeindefinanzierungsgesetz nachkommen, indem sowohl die Gesamthöhe der Landeszuweisung (Verbundmasse) wie auch die Verteilung geregelt wird. Schon in den letzten Jahren hatte es Verschlechterungen für mittelgroße kreisfreie Städte mit hohen Soziallasten gegeben.

Erstmalig aber soll für die Verteilung der Landesmittel im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) 2022 zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden unterschieden werden. Die bisherige Gleichbehandlung der Städte und Gemeinden bei der Ermittlung ihrer eigenen Steuerkraft wird zu Lasten der kreisfreien Städte aufgegeben.

Instrument für die Ungleichbehandlung ist eine Differenzierung der fiktiven Hebesätze, die die Grundlage für die Ermittlung der kommunalen Steuerkraft sind. Diese Regelung bedeutet insgesamt eine Verschlechterung von 109 Mio. € für die kreisfreien Städte, für die Stadt Oberhausen allein im kommenden Jahr von rd. 2 Mio. €. Im Jahr 2023 wird sich dieser Verlust noch verdoppeln, da die Umsetzung im GFG 2022 zunächst nur hälftig erfolgt.

Der Städtetag NRW lehnt daher eine differenzierende Steuerkraftermittlung weiterhin deutlich ab. Die Begründung der Landesregierung, dass kreisfreie Städte grundsätzlich bessere Voraussetzungen für höhere Hebesätze bei den Grundsteuern und der Gewerbesteuer besäßen, ist unzumutbar. Das Gegenteil ist leider der Fall, da in den nordrhein-westfälischen Städten vor allem die strukturellen Ausgabenlasten und der damit verbundene Konsolidierungsdruck die Höhe der Hebesätze prägen. Die Städte sind gezwungen, ihre Hebesätze zu erhöhen. Keinesfalls ist dies Ausdruck von mehr Gestaltungsmöglichkeiten.

Aufgrund der massiven methodischen und systematischen Kritikpunkte in Bezug auf die differenzierten fiktiven Hebesätze haben viele kreisfreie Städte ihre Bereitschaft zu einer Verfassungsklage gegen das GFG 2022 erklärt. Der Vorstand des Städtetag NRW hat in seiner 338. Sitzung am 3. November 2021 beschlossen, dass der Städtetag NRW ausgewählte Mitgliedsstädte, die Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 erheben wollen, unterstützen wird. Der Städtetag wird ein solches Klageverfahren begleiten und koordinieren und bei der Erstellung der Beschwerdeschrift inhaltlich unterstützen. Einigkeit besteht darüber, dass die Klage möglichst breit aufgestellt werden soll. Es wird eine weitgehende Ausgewogenheit bei der Parteizugehörigkeit der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der klagenden Städte angestrebt, zudem soll die regionale Zugehörigkeit sowie die Gemeindegrößenklasse bei der Auswahl berücksichtigt werden.

Am 06.12.2021 wurde ein erster Austausch zur Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 durch den Städtetag NRW organisiert. In dieser Runde wurde sich darauf verständigt, dass folgende Mitgliedsstädte – vorbehaltlich entsprechender Gremienbeschlüsse – stellvertretend für die kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen Verfassungsbeschwerde erheben sollen:

- Bonn
- Bottrop
- Dortmund
- Düsseldorf
- Köln
- Münster
- Solingen
- Wuppertal

Die Stadt Köln, vertreten durch Frau Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert, wird den Vorsitz in der Arbeitsgruppe übernehmen. Vorbehaltlich eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses sollen alle kreisfreien Städte aufgefordert werden, sich finanziell am Klageverfahren zu beteiligen. Die entstandenen Kosten sollen dann nach Einwohnerzahlen auf alle Beteiligten umgelegt werden. Dieser Kostenschlüssel wurde auch bei der Klage gegen das Einheitslastenabrechnungsgesetz angewandt. Bisher gibt es eine breite Zustimmung zu diesem Vorgehen.

Darüber hinaus hat sich aktuell herausgestellt, dass es für die Verfassungsklage notwendig ist, dass möglichst alle kreisfreien Städte eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Festsetzungsbescheide des GFG 2022 anstrengen. Dieser Einschätzung ist Oberhausen gefolgt und hat am 22.2.2022 die Klage fristgerecht eingereicht.

 

 

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Anlagen

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