Beschlussvorlage - B/17/1716-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschluss einer neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Feuerwehr
- Bearbeitung:
- Nicole Kenzer
- Verantwortung:
- Steger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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14.03.2022
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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17.03.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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21.03.2022
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Sachverhalt
Begründung
Als Träger des öffentlichen Rettungsdienstes ist die Stadt Oberhausen gem. § 6 Abs. 1 Rettungsdienstgesetz NRW (RettG NRW) verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Nach § 7 (2) RettG NRW ergänzt die Luftrettung durch Luftfahrzeuge den bodengebundenen Rettungsdienst. Für die Luftrettung werden Luftfahrzeuge nach § 3 Abs. 3 RettG NRW mit regionalem Einsatzbereich vorgehalten. Nach § 10 (2) RettG NRW bilden die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Luftfahrzeuges eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb des Luftfahrzeugs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflichtregelung. Dabei übernimmt einer der Träger, in der Regel der Träger, in dessen Gebiet das Luftfahrzeug stationiert ist, die Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger). Die Festsetzung und Abrechnung der für den Einsatz des RTH entstehenden Kosten obliegt dem Kernträger.
Die Stadt Oberhausen ist bereits seit dem Jahr 1977 Mitglied der Trägergemeinschaft für den Rettungshubschrauber (RTH) „Christoph 9“. Standort des RTH ist die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in Duisburg-Buchholz. Kernträger ist die Feuerwehr Duisburg. Die letzte Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte durch Neufassungen der Einsatzbereiche der RTH im Jahr 2005.
Die Stadt Duisburg als Kernträger des RTH will eine Luftrettungssatzung erlassen, um zukünftig kostendeckend den Einsatz des RTH abrechnen zu können. Hierfür ist jedoch eine Änderung/ Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, in Bezug auf die Satzungshoheit für den Kernträger Stadt Duisburg, erforderlich. Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung konnte zwischenzeitlich unter allen beteiligten kreisfreien Städten und Kreisen inhaltlich und rechtlich abgestimmt werden. Demnach wird die Stadt Duisburg für das gesamte Gebiet der Trägergemeinschaft ermächtigt, die Benutzung des RTH durch Satzung zu regeln und für die Einsätze des RTH Gebühren oder Entgelte zu erheben. Der Entwurf der Satzung, diesbezügliche Änderungssatzungen und die den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gem. § 14 Abs. 2 RettG NRW zuzuleitenden beurteilungsfähigen Unterlagen werden den Mitgliedern der Trägergemeinschaft spätestens zwei Monate vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme zugeleitet. Der Satzungserlass und die Verhandlungen mit den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgen im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern der Trägergemeinschaft. Die Stadt Duisburg ist verpflichtet, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Mitglieder mit der gebotenen Sorgfalt zu wahren, soweit diese nicht selbst in die Geschäftsbesorgung eingebunden sind.
Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Einsatz des RTH nach Erlass einer Luftrettungssatzung kostendeckend erfolgt. Sofern aufgrund gesetzlicher Regelung, gerichtlicher Entscheidungen oder bindender Weisungen der Aufsichtsbehörden jedoch Kosten nicht oder nicht in vollem Umfang in Entgelte oder Gebühren eingerechnet werden können, werden die ungedeckten Kosten auf die Mitglieder der Trägergemeinschaft entsprechend dem Verteilungsschlüssel umgelegt. Dies gilt auch für sonstige durch Entgelte oder Gebühren nicht gedeckte Kosten, die der Stadt Duisburg aufgrund der Wahrnehmung der Luftrettungsaufgabe z. B. bei erfolglosen Suchflügen, nicht beizutreibenden Gebühren bzw. Entgelten oder nicht kostendeckenden Entgelten der Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung entstehen. Im Interesse einer verlässlichen Haushaltsplanung wird der jährlich zu zahlende Umlagebetrag auf 15.000 Euro je Mitglied der Trägergemeinschaft begrenzt. Diesen Betrag übersteigende Fehlbeträge werden in das nächste Abrechnungsjahr vorgetragen und bis zur Erreichung des jährlichen Höchstbetrages nacherhoben. Sofern entsprechende Aufwendungen für die Stadt Oberhausen entstehen sollten, müssen diese über den städtischen Haushalt beglichen werden. Eine Refinanzierung dieser „Fehlbeträge“ über die Gebührenkalkulation des Rettungsdienstes der Stadt Oberhausen ist nicht möglich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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40,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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26,5 kB
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