Beschlussvorlage - B/17/1527-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt entsendet als stimmberechtigte Delegierte

 

1. .....................................................................

 

2. .....................................................................

 

3. .....................................................................

 

4. 1.Beig. und StK. Tsalastras.........................

  (gem. § 113 Abs. 2 GO NRW)

 

und als Gäste

 

Frau Desbina Kallinikidou (Bereich 7-0-30/Büro für Interkultur)

 

.....................................................................

 

.....................................................................

 

.....................................................................

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x] Reisekosten

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Grundsätzliches

 

Als Mitgliedsstadt der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) kann die Stadt Oberhausen entsprechend ihrer Einwohnerzahl vier stimmberechtigte Delegierte entsenden; dabei ist § 113 Abs. 2 GO NRW zu beachten.

 

Darüber hinaus ist es möglich, neben den stimmberechtigen Delegierten weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Gäste ohne Stimmrecht zur Delegiertenversammlung zu entsenden.

 

Die Delegiertenversammlung 2022 findet am 24./25. März 2022 in Hannover statt.

 

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist gegenwärtig nicht absehbar, unter welchen Bedingungen die Delegiertenversammlung durchgeführt werden kann.

 

Die Delegiertenversammlung steht unter dem Motto: „Europas Zusammenhalt = Europas Zukunft“.

 

2. Was ist die Deutsche Sektion des RGRE?

 

Die Deutsche Sektion des RGRE besteht seit 1955 als eingetragener Verein. Mitglieder sind deutsche Städte, Gemeinden und Landkreise sowie der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Landkreistag.

Die wichtigsten Ziele des RGRE/Deutsche Sektion sind:

-          die Mitgestaltung der Zukunft Europas

-          die Mitwirkung an der europäischen Gesetzgebung

-          die Unterstützung von kommunalen Partnerschaften

-          die Stärkung der Kommunen auf globaler Ebene

-          der Informations- und Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder.

Die Deutsche Sektion des RGRE erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den europäischen RGRE-Dachverband „Council of European Municipalities and Regions“ (CEMR) vertreten zu lassen. Sie ist in den Führungsgremien des CEMR mit Sitz und Stimme vertreten und arbeitet in den Arbeitsgruppen mit.

Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des RGRE.

Sie beschließt über

a)      Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses

b)      Anträge der Mitglieder,

c)      Vorlagen des Präsidiums,

d)      Satzungsänderungen

e)      Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.

3. Verfahren

 

Hat der Rat – wie hier – zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden.

 

Hierbei hat der Oberbürgermeister gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 5, 50 Abs. 4 Satz 1 („…der Rat…“) Stimmrecht.

 

Die Entsendung von stimmberechtigten Delegierten und Gästen ohne Stimmrecht kann in Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ergeben:

 

Entweder kommt das Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zur Anwendung; hierfür ist ein einheitlicher Wahlvorschlag erforderlich, der mit einstimmigem Beschluss der Ratsmitglieder angenommen wird. Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).

 

Alternativ kann nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW jeweils eine Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang durchgeführt werden. Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.

 

Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).

 

Besonderheiten

 

Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen.

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