Beschlussvorlage - B/17/1437-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung der Kreiswahlausschüsse der Landtagswahlkreise 56 – Oberhausen I – sowie 57 – Oberhausen II - Wesel I für die Landtagswahl 2022
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Recht
- Bearbeitung:
- Sabrina Wiebe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.12.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschläge
Der Rat der Stadt –ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
- Der Rat der Stadt wählt für den Kreiswahlausschuss des Landtagswahlkreises 56 – Oberhausen I - folgende Beisitzende sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretenden.
a.) Beisitzende b) Stellvertretende
1.) 1.)
2.) 2.)
3.) 3.)
4.) 4.)
5.) 5.)
6.) 6.)
- Der Rat der Stadt wählt für den Kreiswahlausschuss des Landtagswahlkreises 57 – Oberhausen II - Wesel I - folgende 3 Beisitzende sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretenden.
a.) Beisitzende b) Stellvertretende
1.) 1.)
2.) 2.)
3.) 3.)
Sachverhalt
Begründung
1. Grundsätzliches:
Nach § 8 Absatz 1 LWahlG ist für jeden Wahlkreis ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Besteht eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis aus mehreren Wahlkreisen, so können ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuss bestellt werden (§ 10 Absatz 1 Satz 2 LWahlG).
Ein Kreiswahlausschuss besteht nach § 10 Absatz 3 Satz 1 LWahlG aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und einer festen Zahl von sechs Beisitzenden, die in einer kreisfreien Stadt vom Rat der Stadt gewählt werden. Nach § 3 Absatz 1 der Landeswahlordnung (LWahlO) soll für jede(n) Beisitzende(n) eine Stellvertretung berufen werden.
Demnach sind zur Besetzung des Kreiswahlausschusses für den Landtagswahlkreis 56 - Oberhausen I – sechs Beisitzende und sechs Stellvertretende vom Rat der Stadt zu wählen.
Für Wahlkreise, die aus Teilen von kreisfreien Städten – wie Oberhausen – und Teilen von anderen Kreisen – wie das dem Kreis Wesel zugehörige Dinslaken – gebildet sind, ist grundsätzlich anzustreben, Einvernehmen zwischen den Beteiligten zu erzielen. Der Landrat des Kreises Wesel hat bereits bei der Ernennung des Kreiswahlleiters sein Einverständnis mitgeteilt, einen gemeinsamen Kreiswahlleiter – Herrn Beigeordneten Frank Motschull - für die beiden Landtagswahlkreise 56 und 57 vorzuschlagen.
Für die Besetzung des Kreiswahlausschusses des Landtagswahlkreises 57 – Oberhausen II - Wesel I – sieht die Stadt Dinslaken die Entsendung eigener Mitglieder vor. Ein entsprechender Ratsbeschluss wurde in Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 LWahlG vom Rat der Stadt Dinslaken herbeigeführt (Beschlussvorlage Nr. 439-2021, siehe Anlage). Bei den gewählten Mitgliedern des Rates der Stadt Dinslaken handelt es sich um:
a.) Beisitzende b) Stellvertretende
1.) Rickert, Sara SPD 1.) Steinbeißer, Peter SPD
2.) Hagenkötter, Rainer CDU 2.) Schneider, Fabian CDU
3.) Reimann, Chris GRÜNE 3.) Engel, Kerstin GRÜNE
Die weiteren drei Beisitzenden sowie die weiteren drei Stellvertretenden sind vom Rat der Stadt zu wählen.
2. Verfahren:
Die Bestellung der Beisitzenden und der Stellvertretenden kann in Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ergeben:
Entweder kommt das Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zur Anwendung; hierfür ist ein einheitlicher Wahlvorschlag erforderlich, der mit einstimmigem Beschluss der Ratsmitglieder angenommen wird. Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).
Alternativ kann nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW jeweils eine Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang durchgeführt werden. Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.
Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Der Oberbürgermeister hat unabhängig vom letztlich zur Anwendung gelangenden Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 50 Abs. 3 GO NRW kein Stimmrecht.
Kurzfassung
Angesichts des geringen Umfangs der vorliegenden Drucksache wird von der Fertigung einer Kurzfassung abgesehen.
