Beschlussvorlage - B/17/1314-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021 der Stadt Oberhausen gemäß § 116a GO NRW.

Der Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt, dass auch mit den Jahresabschlüssen 2021 der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche die Merkmale des § 116a GO NRW erfüllt werden.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

-

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X] siehe Begründung

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Hintergrund

Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land NRW (2.NKFWG NRW) verabschiedet. Mit dem Gesetz wird erstmals die Möglichkeit, die es im Handelsgesetzbuch gibt, Rechnung getragen, sich von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen befreien zu lassen.

 

Am 14.12.2020 hat der Haupt- und Finanzausschuss auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt (Drucksache Nr. B/17/0057-01) einen Vorratsbeschluss auf Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020 gefasst. Die Kriterien zur Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020 sind mit den vorliegenden Jahresabschlüssen 2020 erfüllt worden (vgl. Übersicht unter Punkt 3).

 

2. Befreiungsvorschrift

 

Gemäß § 116a Abs. 1 GO NRW -Größenabhängige Befreiungen- ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht  aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

1. die Bilanzsumme in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden

    verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW übersteigen

    insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000,00 EUR,

 

2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen

    verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen weniger

    als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

 

3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller

    vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche

    nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen insgesamt weniger als 50 Prozent der

    Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses hat der Rat der Stadt für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu entscheiden.

 

Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.

 

Die Stadt Oberhausen erfüllt die Merkmale des § 116a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO NRW. Damit kann die Stadt Oberhausen unter Berücksichtigung eines Ratsbeschlusses gemäß § 116a Abs. 2 GO NRW auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.

 

Informationen zum Konzern Stadt ergeben sich aus dem Beteiligungsbericht.

 

 

3. Übersicht der Merkmale gemäß § 116a GO NRW

 

Mit Bezug auf den Konsolidierungskreis gehören bei der Stadt Oberhausen folgende Gesellschaften zu den vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche:

 

-          STOAG Stadtwerke Oberhausen AG (STOAG)

-          OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM)

-          Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen (ASO)

-          Theater Oberhausen

 

Die ersten Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 der verselbständigten Aufgabenbereiche, auf deren Grundlage die Erfüllung der Merkmale des § 116 Abs. 1 GO NRW geprüft werden können, liegen im Sommer 2022 vor. Würde man die Beschlussfassung über die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses im Rat der Stadt erst darauf basierend fassen, könnte die Frist für die Ratsvorlage zur Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres voraussichtlich nicht eingehalten werden.

 

Da basierend auf den Jahresabschlussdaten der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche STOAG, OGM, Alteneinrichtungen und Theater der Jahre 2019 und 2020 absehbar ist, dass die Stadt Oberhausen die Voraussetzungen der Merkmale des § 116 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO NRW erfüllt und davon auszugehen ist, dass auch die Verhältniszahlen (50% Grenze) für das Geschäftsjahr 2021 nicht überschritten werden, schlägt die Verwaltung vor, schon heute einen Vorratsbeschluss auf Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2021 zu fassen.

 

Übersichten:

 

 

 


nachrichtlich:

Mit Bezug auf die am 15.07.2019 vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) übersandte Fragesammlung zum 2. NKFWG NRW sind die Erträge der „Töchter“ gemäß § 275 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 HGB (d.h. ohne Finanzerträge) ins Verhältnis zu den ordentlichen Erträge der „Mutter“ zu setzen. Unter Berücksichtigung der Finanzerträge bei der STOAG beträgt die Verhältniszahl im Zusammenhang mit § 116 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW für das Jahr 2019 rd. 22,45 % und für das Jahr 2020 rd. 25,75 % und liegt damit ebenfalls weit unter der 50 % Grenze.

 

Kurzfassung

 

-entfällt-

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