Beschlussvorlage - B/17/1126-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der folgenden Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens:

50 BO (Gemeinbedarfsflächen Höntroper Straße)

 

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Konsequenzen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

Sachverhaltsdarstellung:

 

Der RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03. Mai 2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.

 

Das Rechtsinstrument des RFNP ist in der Neufassung des LPlG vom 16. März 2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr enthält das Gesetz mit § 41 LPlG NRW aber eine Überleitungsvorschrift, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP- Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte seit dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr am 06. Juli 2018 eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.

 

Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 41 Abs. 4 LPlG NRW die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 BauGB fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.

 

Von insgesamt 44 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 23 Änderungen wirksam geworden. Das mit dieser Vorlage angesprochene Änderungsverfahren betrifft einen Bereich in der Stadt Bochum.

 

50 BO (Gemeinbedarfsflächen Höntroper Straße)

 

Vor dem Hintergrund hoher Flüchtlingszahlen wurde 2016 in Bochum-Eppendorf eine temporäre zweigeschossige Mobilwohneinheit für Asylbewerber auf dem Sportplatz der Widar-Schule bzw. der Realschule Höntrop mit einer Fläche von ca. 1,7 ha errichtet. Die Baugenehmigung der Mobilwohneinheit erfolgte auf Grundlage von Sonderregelungen für die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften, die in den § 246 BauGB aufgenommen worden waren, und war zeitlich befristet. Nun besteht die Absicht, die Container so lange wie benötigt zu erhalten und ggf. als Behelfsunterkunft des Sozialamtes zu nutzen, die auch anderen Gruppen offenstehen könnte

 

Darüber hinaus befindet sich in diesem Bereich auf einer Fläche von ca. 0,7 ha das auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigte Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr, Lösch­einheit Höntrop, das ebenfalls aufgrund seiner Lage und Funktion in den Änderungsbereich für Gemeinbedarfsflächen mit einbezogen werden soll.

 

Um alle Gemeinbedarfsflächen in diesem Bereich zu erfassen, werden mit der Realschule Höntrop sowie der Widar-Schule zwei Bildungseinrichtungen auf einer Fläche von 6,1 ha in den Änderungsbereich mit einbezogen.

 

Der regionalplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) legt den Bereich der bestehenden Schulen mit einer Fläche von ca. 6,1 ha bereits jetzt als Allgemeinen Siedlungsbereich fest. Der Bereich der Flüchtlingsunterkunft sowie des Feuerwehrhauses mit einer Fläche von zusammen ca. 2,4 ha wird derzeit als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ sowie als „Regionaler Grünzug“ festgelegt. Diese Festlegung soll in „Allgemeiner Siedlungsbereich“ geändert, die überlagernde Festlegung Regionaler Grünzug im Änderungsbereich zurückgenommen werden. Insgesamt hat der Änderungsbereich eine Größe von ca. 8,5 ha.

 

Auf Ebene des Flächennutzungsplans stellt der RFNP den Bereich der bestehenden Schulen als Gemeinbedarfsfläche – Bildung dar. Der Bereich der Flüchtlingsunterkunft sowie des Feuerwehrhauses wird derzeit als Grünfläche dargestellt.

 

Diese Darstellung soll entsprechend dem neuen Planungsziel in „Gemeinbedarfsflächen“ geändert werden und bildet dann mit den bestehenden Gemeinbedarfsflächen einen zusammenhängenden Bereich, in dem künftig nicht nur zwei Schulen, sondern auch ein Feuerwehrhaus sowie die Flüchtlingsunterkunft integriert sind. Daher soll das Zeichen „Bildung“ durch das neue Zeichen „verschiedene öffentliche Einrichtungen“ ersetzt werden.

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und dem Begründungsentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen.

 

Das sogenannte Scoping (gemäß § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird dann auch der Umweltbericht erarbeitet.

 

Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Auslegungsbeschluss. Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Dauer eines Monats. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungsbeschluss) bedarf die Änderung zum RFNP der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.

 

 

 

 

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Anlagen

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