Beschlussvorlage - B/17/1317-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung

 

a)        den Stellungnahmen zu III.A.1, B.1 und B.2 stattzugeben;

b)        die Stellungnahmen zu III.A.2 und B.3 zur Kenntnis zu nehmen;

 

Gesetzliche Grundlage:               § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBI. I, S. 4147).

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

a)        Folgende Satzung:

 

Satzung zur Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 286 - Liricher Straße - (Bezirk Oberhausen) vom

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Der am 06.04.1914 förmlich festgestellte Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße - (Bezirk Oberhausen) wird aufgehoben.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Das Aufhebungsgebiet umfasst einen Abschnitt der Liricher Straße zwischen Eschenstraße und Wickstraße. Es liegt in der Gemarkung Oberhausen, Flur 5, und wird wie folgt umgrenzt:

 

Südliche Grenzen der Flurstücke Nr. 299, 185, 161, 159, 163, 200 und 417; Verlängerung der südlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 200 und 417 bis zur östlichen Grenze des Flurstücks
Nr. 109; östliche Grenzen der Flurstücke Nr. 109, 300 und 299; nördliche Grenzen der Flurstücke Nr. 299, 253, 245, 243, 247, 241 und 239; vom südöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 28 abknickend zum nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 250.

 

Die genaue Abgrenzung ergibt sich auch aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte mit dem Aufhebungsbereich.

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021
(BGBI. I, S. 4147), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020, S. 218b, ber. S. 916).

 

 

b)        die der Aufhebung beigefügte Begründung (inkl. Umweltbericht) in der Fassung vom 20.01.2021 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBI. I, S. 4147)

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Einleitender Beschluss zur Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 286 - Liricher Straße - vom 18.02.2019 (Drucksache Nr. B/16/4297-01);

 

  • Beschluss zur öffentlichen Auslegung des aufzuhebenden Fluchtlinienplans Nr. 286 - Liricher Straße - vom 22.03.2021 (Drucksache Nr. B/17/0359-01).

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

I. Lage des Aufhebungsgebiets im Stadtbereich

 

Das Aufhebungsgebiet umfasst einen Abschnitt der Liricher Straße zwischen Eschenstraße und Wickstraße. Es liegt in der Gemarkung Oberhausen, Flur 5, und wird wie folgt umgrenzt:

 

Südliche Grenzen der Flurstücke Nr. 299, 185, 161, 159, 163, 200 und 417; Verlängerung der südlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 200 und 417 bis zur östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 109; östliche Grenzen der Flurstücke Nr. 109, 300 und 299; nördliche Grenzen der Flurstücke Nr. 299, 253, 245, 243, 247, 241 und 239; vom südöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 28 abknickend zum nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 250.

 

Die Umgrenzung des Aufhebungsgebietes ist auch der Übersichtskarte mit dem Aufhebungsbereich (s. Anlage 1) zu entnehmen.

 

II. Aufhebungsgründe

 

Der Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße - vom 06.04.1914 (s. Anlage 2) bildete seinerzeit die rechtliche Grundlage zum Bau der Liricher Straße zwischen Eschenstraße und Wickstraße. Die festgesetzten Fluchtlinien entsprechen im südöstlichen Bereich nicht dem aktuell vollzogenen Ausbau.

 

Der Grunderwerb und der Ausbau sind abgeschlossen. Auch aus beitragsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufhebung des Fluchtlinienplans keine Bedenken. Er soll deshalb in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden.

 

Nach Aufhebung des Fluchtlinienplans kann ein bereits geschlossener Grundstückstauschvertrag umgesetzt werden. Dieser beinhaltet den Tausch des zurzeit städtischen Flurstücks Nr. 200 gegen das im privaten Eigentum stehende Flurstück Nr. 418. Das aktuell als öffentliche Verkehrsfläche dienende Flurstück Nr. 418 geht damit in das Eigentum der Stadt Oberhausen über, wohingegen die privat genutzte Stellplatzfläche (Flurstück Nr. 200) auf den angrenzenden Eigentümer übertragen wird.

 

Der Entwurf der Aufhebungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Die Beschreibung der Aufhebungsgründe und weitere Ausführungen sind auch der Begründung mit dem Umweltbericht (s. Anlage 4) zu entnehmen.

 

III. Eingegangene abwägungsrelevante Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren

 

  1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und 1. Behördenbeteiligung

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf der Aufhebungssatzung zum Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße -

 

- in der Zeit vom 20.05.2019 – 04.06.2019 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung und Anhörung der Planung).

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Aufhebung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Diese Vorgehensweise wurde durch den Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 18.02.2019 beschlossen.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 08.05.2019 erstmalig bei der Aufhebung des Fluchtlinienplans beteiligt worden.

 

Im Rahmen der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen zur Aufhebung des Fluchtlinienplans eingegangen:

 

Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1. Oberhausener Netzgesellschaft mbH

Netzdokumentation / GIS-Services

Danziger Straße 31

46045 Oberhausen

 

2. Stadtwerke Oberhausen AG

Postfach 10 15 40

46015 Oberhausen

 

B. Öffentliche Auslegung und 2. Behördenbeteiligung

 

Mit Schreiben vom 14.04.2021 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt worden.

 

In der Zeit vom 23.04.2021 bis 25.05.2021 einschließlich hat der aufzuhebende Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße - mit der Aufhebungsbegründung (einschließlich Umweltbericht) und dem Entwurf der Aufhebungssatzung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

 

Während dieser Zeit sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen:

 

1. Oberhausener Netzgesellschaft mbH

Netzdokumentation / GIS-Services

Danziger Straße 31

46045 Oberhausen

 

2. RAG Montan Immobilien GmbH

Postfach 10 30 52

45030 Essen

 

3. Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Postfach 10 16 63

45466 Mülheim an der Ruhr

 

Kopien aller abwägungsrelevanten Stellungnahmen sind der Anlage 6 zu entnehmen.

 

IV. Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben

 

Die inhaltsgleiche Wiedergabe der abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie die erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind den beigefügten Abwägungstabellen (s. Anlage 5) zu entnehmen.

 

V. Weiterer Verfahrensablauf

 

Die Einwender/innen werden über die Entscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen tritt die Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 286 - Liricher Straße - in Kraft.

 

VI. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt entscheidet über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen und beschließt die Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 286 - Liricher Straße - als Satzung.

 

Der Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße - vom 06.04.1914 bildete seinerzeit die rechtliche Grundlage zum Bau der Liricher Straße zwischen Eschenstraße und Wickstraße. Die festgesetzten Fluchtlinien entsprechen im südöstlichen Bereich nicht dem aktuell vollzogenen Ausbau. Der Fluchtlinienplan soll deshalb aufgehoben werden.

 

Nach Aufhebung des Fluchtlinienplans kann ein bereits geschlossener Grundstückstauschvertrag umgesetzt werden. Dieser beinhaltet den Tausch eines zurzeit städtischen Flurstücks gegen ein im privaten Eigentum stehendes Flurstück.

 

 

 

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Anlagen

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