Antragsvorlage - A/17/1307-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Novellierung der Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen in der als Anlage „Lesefassung“ beiliegenden Fassung mit den folgenden Änderungen:

 

 

  1. Änderung §1 (5) lit. 5:

Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes als Lebensraum für Vögel, Insekten und Säugetiere. zur Förderung der Biodiversität.

 

  1. Neue Einfügung §1 (6) lit. 6:

Als wertvoller Kohlenstoffspeicher.

 

  1. Änderung §3 (3) in:

Nicht geschützt im Sinne dieser Satzung sind

  • Birken und Pappeln,
  • Nadelbäume
  • mit Ausnahme von Eiben und männlichen Ginkgos, […]

 

  1. Neue Einfügung in §3 (4):

Ebenfalls nicht unter diese Satzung fallen nicht in §3 (3) explizit geschützte Bäume auf privaten Grundstücken, die mit ihrem Stamm gemessen in 100 cm über dem Erdboden ganz oder teilweise näher als 300 cm zu Außenwänden von bestehenden, zulässigen Gebäuden mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung stehen.

 

  1. Änderung §4 (2) lit. 5:

Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln Herbiziden, soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen gesetzlich zugelassen sind sowie

 

  1. Änderung §5 (1):

Die Stadt kann anordnen, dass die Eigentümer/-innen Eigentümerinnen/Eigentümer eines Grundstücks oder die sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten (Nutzungsberechtigten) bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung treffen; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. Sie kann auch deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen verlangen.

 

  1. Änderung §5 (2):

Treffen die Eigentümer/-innen Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.

 

  1. Änderung §5 (3):

Die Stadt kann anordnen, dass die Eigentümer/-innen Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte dulden, sofern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder eine Durchführung durch die Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht gänzlich Rechnung tragen würde.

 

  1. Änderung §6 (1) lit. 1:

die Eigentümer/-innen Eigentümerinnen/Eigentümer der Nutzungsberechtigten eines Grundstücks aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können,

 

  1. Änderung §6 (1) letzter Satz:

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind von den Antragstellern/Antragstellerinnen Antragstellerinnen/Antragstellern nachzuweisen.

 

  1. Änderung §6 (3):

Ausnahmen bei privaten Grundstücken können nur schriftlich durch die Grundstückseigentümer/-innen, Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder von ihnen schriftlich Bevollmächtigte unter Darlegung der Gründe und ggf. Vorlage einer Vollmacht bei der Stadt beantragt werden.

 

  1. Änderung §7 (1):

Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so wird den Antragstellern/Antragstellerinnen Antragstellerinnen/Antragsteller auferlegt, für jeden entfernten geschützten Baum eine Ersatzpflanzung auf diesem oder einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung vorzunehmen und zu erhalten. Von der Anordnung einer Ersatzpflanzung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Vornahme einer Ersatzpflanzung eine unzumutbare Härte für die Antragsteller/-innen Antragstellerinnen/Antragsteller bedeutet.

 

  1. Änderung §7 (5):

Ist eine Ersatzpflanzung gemäß Abs. 1 unzumutbar, ganz oder teilweise unmöglich oder kommen die Antragsteller/-innen Antragstellerinnen/Antragsteller ihren Verpflichtungen eine Ersatzpflanzung vorzunehmen nicht nach, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.

 

  1. Änderung §7 (7):

Für die Fällung eines städtischen Baumes zugunsten eines Privatgrundstücks können den Antragstellern/Antragstellerinnen Antragstellerinnen/Antragstellern Ausgleichszahlungen auferlegt werden, wenn rechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Höhe bemisst sich nach dem Wert des zu fällenden Baumes. Zusätzliche Kosten z. B. für das Verlegen von Baumstandorten oder Neupflanzungen können den Antragstellern/Antragstellerinnen Antragstellerinnen/Antragsteller ebenfalls auferlegt werden.

 

  1. Änderung §9 (3):

Hat ein Dritter/eine Dritte eine Dritte/ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümer/-innen Eigentümerinnen/Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten nach Abs. 1 und 2 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem/der Dritten der/dem Dritten wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendung, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 zu erbringen wären.

 

  1. Änderung §9 (4):

Im Falle des Abs. 3 haften die Eigentümer/-innen Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten und der/die Dritte die/der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Ersatzanspruches der Eigentümer/-innen Eigentümerinnen/Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten der/dem Dritten; darüber hinaus haftet der/die Dritte die/der Dritte allein.

 

 

 

  1. Änderung §9 (5):

Die Stadt kann mit den Eigentümern/Eigentümerinnen Eigentümerinnen/Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten im Falle des Abs. 3 vereinbaren, dass der Ersatzanspruch an die Stadt abgetreten wird.

 

  1. Änderung §11 (2):

Gebührenschuldner/-innen sind die Antragsteller/-innen.

Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschulder sind die Antragstellerinnen/Antragsteller.

 

  1. Änderung §11 (3):

Die Gebührenschuldner/-innen Gebührenschulderinnen/Gebührenschuldner erhalten über den zu entrichtenden Betrag einen schriftlichen Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.

 

  1. Änderung §11 (4):

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den/die Gebührenschuldner/-innen die/den Gebührenschulderinnen/Gebührenschuldner fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in dem Bescheid festzulegen.

Reduzieren

Konsequenzen

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

 

Begründung zu den einzelnen Änderungen:

 

Ziffer 1: Neue Formulierung ist weitreichender und biologisch korrekt.

 

Ziffer 2: Zusätzlicher wichtiger Effekt des Baumschutzes.

 

Ziffer 3: Wir möchten weibliche Ginkgo-Bäume im Stadtbild nicht schützen, da diese Früchte abwerfen, die Buttersäure enthalten und für eine große Geruchsbelästigung sorgen. So gab es in den gepflanzten Ginko-Bäumen in der Saarstraße beispielsweise seitens der Baumkommission Alt-Oberhausen in den vergangenen Jahren die einhellige Meinung, einer Fällung von weiblichen Ginkgo Bäumen im Stadtgebiet automatisch zuzustimmen.

 

Ziffer 4: Mit dieser Verschärfung möchten wir eine missverständliche Deutung der Satzung spezifizieren, damit beispielsweise Walnussbäume, die in §3 besonderen Schutz genießen, diesen nicht verlieren, nur weil sie zu nah an einer genehmigten Wohnbebauung stehen.

 

Ziffer 5: Begriff spezifiziert.

 

Ziffern 6-20: Die gegenderte Schreibweise in dieser Satzung ist leider uneinheitlich. Wir schlagen eine einheitliche Schreibweise in der genannten Art vor.

 

 

Eine weitere Begründung erfolgt ggf. mündlich.  

Loading...