Beschlussvorlage - B/17/1262-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021“.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am 05.12.2021 in Oberhausen Sterkrade zu ermöglichen. Eine Vorberatung im Umweltausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss ist zeitlich nicht mehr möglich. Da die nächste Ratssitzung erst am 13.12.2021 stattfindet, ist ein Beschluss in der Ratssitzung am 15.11.2021 gleichwohl erforderlich.

Der Rat der Stadt Oberhausen bzw. Herr Oberbürgermeister Schranz zusammen mit dem Ratsmitglied Frau Bongers haben bereits drei Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021 beschlossen, die die Freigabe der Verkaufssonntage am 12.09.2021 in Zusammenhang mit der Schmachtendorfer Kröößkirmes, am 10.10.2021 in Zusammenhang mit dem CentrO-Familienfest „Neue Mitte“ und am Sonntag, 24.10.2021 im Zusammenhang mit dem Cityfest zum Gegenstand hatten. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 4. und 5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021 vorgelegt.

Antragstellung

 

Der Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. (STIG e.V.) hat am 12.10.2021 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021 in Zusammenhang mit dem Sterkrader Nikolaus Adventswochenende gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt, der mit Nachtrag vom 26.10.2021 ergänzt wurde (Anlage 2). Durch die „6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021“ soll nunmehr am 05.12.2021 ein Verkaufssonntag in Sterkrade freigegeben werden.

 

Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

 

Sterkrader Nikolaus Adventswochenende  am 04. bis 05.12.2021

 

Der STIG e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Sterkrade am Sonntag, 05.12.2021 anlässlich des Sterkrader Nikolaus Adventswochenendes beantragt. Die Veranstaltung findet erstmalig am 04.12. und 05.12.2021 statt. Am Sonntag umfasst der Veranstaltungszeitraum des Sterkrader Nikolaus Adventswochenendes die Zeit von 11:00 bis 18:00 Uhr. Die Veranstaltungsfläche des Sterkrader Nikolaus Adventswochenendes beträgt etwa 27.700 m². Sie verläuft vom Arnold-Rademacher-Platz am Bahnhof Sterkrade, über die Bahnhofstraße 2 - 66, Ramgestraße 1- 9, Brandenburger Str. 1- 7, Finanzstr. 1-8, Steinbrinkstr. 187 – 249, und beinhaltet die Plätze wie Zilianplatz, Großer Markt, Kleiner Markt und Martha-Schneider-Bürger-Platz (siehe Anlage 2)

Das Sterkrader Nikolaus Advents Wochenende kombiniert verschiedene Veranstaltungen, die in den letzten Jahren an unterschiedlichen Tagen stattfanden, wie z. B. das Schmücken eines Weihnachtsbaumes   in Zusammenarbeit mit Sterkrader Kindergärten oder die STIG-Nikolausstiefel-Aktion in Zusammenarbeit mit Sterkrader Geschäften. Terminlich eingebunden wird das Sterkrader Advents Wochenende in die neue Veranstaltung „Sterkrader Winterzauber“, die in der Zeit vom 02.12. bis zum 10.12.2021 auf dem Kleinen Markt durchgeführt werden soll. Hier werden typische Weihnachtsmarkt- und Kirmesbuden, sowie Fahrgeschäfte aufgestellt. In zwei Buden werden sich Vereine, gemeinnützige oder caritative Organisationen präsentieren. Neben dem Sterkrader Winterzauber auf dem Kleinen Markt soll der alljährlich stattfindende Weihnachtsmarkt am Centerpoint erweitert werden. So werden auf dem Teilstück der Bahnhofstraße zwischen Centerpoint und Zilianplatz  ab dem 02.12. bis kurz vor Weihnachten weitere Buden und Fahrgeschäfte aufgebaut.

Das Sterkrader Nikolaus Wochenende richtet sich an Familien und dient als Präsentationsplattform für Vereine, gemeinnützige und caritative Organisationen. So werden sich die ansässigen Kirchengemeinden präsentieren. Geplant ist ebenfalls eine Präsentation der Freiwilligen- und Jugendfeuerwehr. Am Samstag, 04.12.21 werden die Geschäfte bis 16.00 Uhr öffnen. Gleichzeitig wird auch den Markthändler/innen die Möglichkeit gegeben ihre Stände länger zu öffnen. Das Sozialkaufhaus Help2007 plant einen Weihnachtsbasar.

Sowohl am 04.12. als auch am 05.12.2021 unterhält  Clown Oli & Felinchen  Kinder mit Drehorgel und Ballonmodellage. Auch die japanische Trommel-Gruppe „ Amaterasu-Taiko“ ist an beiden Tagen zu sehen. Des Weiteren sind diverse Musik-/Show-Präsentationen geplant. So werden die Chöre „TurboVoices“, der GHH Männerchor, die Bläser-Klasse des Sophie-Scholl-Gymnasiums auftreten.

Am Sonntag, 05.12.2021 findet auf dem Zilianplatz ein Curling-Wettbewerb statt. Dort wird auch der Weihnachtsbaum von Kindergartenkindern geschmückt. An der unteren Bahnhofstraße wird eine Bastelmeile eingerichtet. Hier können Familien und Kinder Weihnachtsdekorationen basteln. Vor dem Technischen Rathaus wird der Nikolaus den Kindern zuhören, gut zureden und Geschenke verteilen. Zur musikalischen Untermalung wird eine Jazzband Weihnachtlieder spielen. Außerdem sind Auftritte des Cantabilie Frauenchors und der Marinekameradschaft Mülheim geplant.

Die Veranstaltungsfläche sowie der räumliche Umfang der Ladenöffnungen ergeben sich aus den Lageplänen (siehe Anlage 2). Die Fläche der Verkaufsstellen, die aus Anlass des Sterkrader  Nikolaus Adventswochenendes geöffnet werden sollen, beträgt ca. 10898 m2. Auf dem Sterkrader  Nikolaus Adventswochenende werden an beiden Tagen insgesamt ca. 25.000 Besucher/innen erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man am Sonntag in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr mit ca. 2.245 Besucher/innen. Diese vorliegende Prognose der Besucherzahlen basiert auf Erhebungen des STIG e.V.. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung des STIG e.V. mit den Auswirkungen des Nikolausmarktes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen.

 

Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags

 

Die Öffnung der Ladenlokale in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr wird auf folgende Straßen und damit auf das Umfeld des Sterkrader Nikolaus Adventswochenendes beschränkt: Arnold-Rademacher-Platz, Bahnhofstr. 2 - 66, Großer Markt, Kleiner Markt, Ramgestr. 1 – 9, Steinbrinkstr. 201 – 249 und Zilianplatz. Hierbei handelt es sich insgesamt um die Straßen und Plätze, in denen das Sterkrader  Nikolaus Adventswochenendes stattfindet, bzw. um Nebenstraßen, die an die zusammenhängende Veranstaltungsfläche angrenzen. Im Hinblick auf die räumliche Nähe zur und auf die direkte Anbindung an die Veranstaltung einerseits und die Größe des Sterkrader  Nikolaus Adventswochenendes sowie die Menge der erwarteten Besucher andererseits, wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.

Angesichts des Umfangs und Angebots des Sterkrader  Nikolaus Adventswochenendes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zur Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch diesen verkaufsoffenen Sonntag in der Innenstadt von Oberhausen-Sterkrade nicht berührt, da es sich hier erst um den ersten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung in der Sterkrader Innenstadt erfolgen soll. Stadtweit werden dieses Jahr lediglich 6 verkaufsoffene Sonntage stattfinden. Im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten bzw. geplanten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, somit nach wie vor gewahrt.

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Sterkrader Nikolaus Adventswochenende bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 05.12.2021 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also zeitgleich während der Veranstaltung. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift. Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Sterkrader Nikolaus Adventswochenende  und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Sterkrader  Nikolaus Adventswochenende befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Es wurde zugesichert, dass bei allen Werbemaßnahmen der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung Sterkrader  Nikolaus Adventswochenende berücksichtigt wird.

 

Stellungnahmen der Sozialpartner

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit E-Mails vom 12.10.2021 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Oberhausen Sterkrade gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 3) abgegeben:

  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 12.10.2021 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in Oberhausen Sterkrade und unterstützt diese daher vollumfänglich.
  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 13.10.2021 per Email mit, dass sie den verkaufsoffenen Sonntag in Oberhausen Sterkrade unterstützt und ausdrücklich befürwortet.
  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 12.10.2021 per E-Mail mit, dass sie die Veranstaltung begrüßt wird und keine Bedenken bestehen.
  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 13.10.2021 mit, dass aus Sicht der katholischen Kirche keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag bestehen.
  • Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 20.10.2021 per E-Mail mit, dass  aufgrund der coronabedingten Belastungen des Einzelhandels keine Einwände gegen die beantragte  Sonntagsöffnung anlässlich des Sterkrader Nikolaus Adventwochenendes bestehen.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Mail vom 18.10.2021 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 05.12.2021 in Oberhausen Sterkrade und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen. In ihrer Stellungnahme teilt ver.di u. a. mit, dass die Sonntagsarbeit im Einzelhandel für die Beschäftigten bedeutet, sonntags zu arbeiten und damit von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben am Sonntag ausgeschlossen zu sein.

    Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Sterkrader  Nikolaus Adventswochenende in Oberhausen Sterkrade besteht.

 

Vorbehalt aufgrund der pandemischen Lage

 

Aufgrund der pandemischen Lage hat die Landesregierung die Möglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen eingeschränkt. Nach der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung wäre die Durchführung des Sterkrader  Nikolaus Adventswochenendes aber nach heutigem Stand möglich.

 

Eine Prognose, ob dies auch für den geplanten verkaufsoffenen Sonntag gilt lässt sich aktuell nicht vornehmen. Hier bleibt die weitere Entwicklung der Pandemie und die sich ggf. daran anschließende Rechtslage abzuwarten.

 

Sollte die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht stattfinden, würde damit auch der Rechtsgrund gem. § 6 LÖG NRW für den verkaufsoffenen Sonntag entfallen.

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Anlagen

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