Beschlussvorlage - B/17/1261-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021“.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am 12.12.2021 in der Neuen Mitte zu ermöglichen. Eine Vorberatung im Umweltausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss ist zeitlich nicht mehr möglich. Da die nächste Ratssitzung erst am 13.12.2021 stattfindet, ist ein Beschluss in der Ratssitzung am 15.11.2021 gleichwohl erforderlich.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen bzw. Herr Oberbürgermeister Schranz zusammen mit dem Ratsmitglied Frau Bongers haben bereits drei Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021 beschlossen, die die Freigabe der Verkaufssonntage am 12.09.2021 in Zusammenhang mit der Schmachtendorfer Kröößkärmes, am 10.10.2021 in Zusammenhang mit dem CentrO-Familienfest „Neue Mitte“ und am Sonntag, 24.10.2021 im Zusammenhang mit dem Cityfest zum Gegenstand hatten. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 4. und 6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021 vorgelegt.

 

Antragstellung

 

Die Centro Management GmbH/Centro Werbegemeinschaft hat am 16.07.2021 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 12.12.2021 in Zusammenhang mit dem Centro Weihnachtsmarkt gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021“ soll nunmehr am 12.12.2021 ein Verkaufssonntag im Centro Oberhausen freigegeben werden.

 

Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

 

Weihnachtsmarkt

 

 Die CentrO Management GmbH / CentrO Werbegemeinschaft hat die Öffnung der Verkaufsstellen im CentrO anlässlich des Weihnachtsmarktes am Sonntag, 12.12.2021 beantragt. Der Weihnachtmarkt findet seit 1996, also seit 25 Jahren im CentrO statt. In diesem Jahr wird der Weihnachtmarkt vom 13.11. bis 23.12.2021, also an insgesamt 38 Tagen, veranstaltet. Der Weihnachtmarkt findet rund um das CentrO auf den beiden Plätzen „Platz der guten Hoffnung“ und „Luise-Albertz-Platz“ sowie auf der Promenade statt. Zum verkaufsoffenen Sonntag ist ein zusätzliches Programm im Dom des Centers, im Centrolino, dem CentrO Kinderparadies und auf der Bühne des Weihnachtsmarktes geplant. Die Veranstaltungsfläche des Weihnachtsmarktes beträgt ca. 12.000 m². Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 100.000 m². Der Weihnachtsmarkt ist ein Anziehungspunkt für nationale und internationale Touristen. Ca. 1.850 Reisebusse aus Deutschland und den Benelux Staaten werden in dieser Zeit gezählt. In diesem Jahr werden zur Veranstaltung zwischen 30.000 und 40.000 Besucher erwartet. Basierend auf den Auswertungen der Centro Besucherzählsysteme wurden am verkaufsoffenen Sonntag 2019 zwar 64.054 Besucher gezählt, diese Zahl wird nach Schätzung des Centro unter Berücksichtigung der Covid 19 Pandemie jedoch nicht wieder erreicht werden. Im Vergleich zu einem Sonntag während der Weihnachtsmarktzeit wurden in 2019 20.000 bis 30.000 zusätzliche Besucher am verkaufsoffenen Sonntag gezählt. Der Weihnachtsmarkt selbst lockt demnach für sich genommen mehr Besucher an, als eine Sonntagsöffnung der Geschäfte. Die sonntäglichen Besucherzahlen des Weihnachtsmarktes verändern sich nicht durch eine zusätzliche Ladenöffnung. Die prägende Wirkung des Weihnachtsmarktes wird auch durch die räumlichen Gegebenheiten nicht in Zweifel gezogen. Die Verkaufsfläche ist zwar größer als die Fläche des Weihnachtsmarktes. Dennoch erscheint die Ausstrahlungswirkung der beachtlichen Anzahl von bis zu 150 Ständen des Weihnachtsmarktes, zu denen noch div. Karussells, die Mini Bahn, die Apres Ski Parties für Erwachsene und Attraktionen für Kinder der sog. Winterwelt (Rodelrampe und Schneemobil Parcours) kommen, geeignet, sich auf die gesamte Verkaufsfläche zu beziehen. Dies gilt umso mehr, als Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Die verhältnismäßig große Verkaufsfläche ergibt sich zudem aus der Mehrgeschossigkeit der Shopping Mall. Anders als z. B. in einer typischen Innenstadtsituation geht die große Verkaufsfläche gerade nicht mit einer räumlichen Distanz einzelner Verkaufsflächen zur Veranstaltungsfläche einher.

 

Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags

 

Eine Spartenbeschränkung wäre angesichts des Warenangebots der Shopping Mall und dem Zweck des Weihnachtsmarktes, der u. a. darin besteht, Geschenke zu finden und zu kaufen, willkürlich. Sie kommt daher nicht in Betracht. Angesichts des Umfangs und Angebots des CentrO Weihnachtsmarktes sowie der erwarteten Besucherströme steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu dieser Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag im CentrO nicht berührt, da es sich erst um den zweiten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, nach wie vor gewahrt.

 

Da die Öffnung der Ladenlokale am 12.12.2021 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Weihnachtsmarktes erfolgen soll und auf die Ladenlokale im CentrO. beschränkt wird, greift die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben). Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Ein öffentliches Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem CentrO Weihnachtsmarkt liegt mithin vor. Dass vorliegend entgegen der Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Weihnachtsmarkt und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich. Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Das Motiv und die Texte möglicher Werbespots können noch nicht präsentiert werden, da zurzeit noch eine neue Kampagne für das Westfield Centro ausgearbeitet wird und diese noch nicht final abgestimmt ist. Die Rahmendaten stehen jedoch fest. Die Werbung für die Weihnachtszeit beginnt ab dem 02.11.2021. Auch in der neuen Kampagne wird der Inhalt der Werbung auf das Gesamterlebnis Centro zur Weihnachtszeit ab zielen. Es gibt ein übergeordnetes Motiv und vor allem Radiospots. Auf den Printmedien mit diesem übergeordneten Motiv werden dann lediglich Hinweise zu bestimmten Events wie z. B. Einschalten der Weihnachtsdekoration, Weihnachtsmarkteröffnung und ggf. auch zum verkaufsoffenen Sonntag erfolgen. Der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung „Weihnachtsmarkt 2021“ wird somit berücksichtigt.

Die Vorgabe des § 6 Abs. 4 S. 5 LÖG NRW, wonach nur ein Adventssonntag in dem jeweiligen Bezirk freigegeben werden darf, wird vorliegend erfüllt.

Die CentrO.- Management GmbH begründet ihren Antrag weiter damit, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im CentrO. am 12.12.2021 auch deshalb im öffentlichen Interesse liegt, weil sie die überörtliche Sichtbarkeit von Oberhausen als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert. Es wird damit auf das Vorliegen des Sachgrundes gem. § 6 Abs. 1 S 2 Nr. 5 LÖG NRW hingewiesen. Auf die eingereichten Antragsunterlagen der CentrO.- Management GmbH (Anlage 2) wird diesbezüglich verwiesen.

 

Stellungnahmen der Sozialpartner

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit E-Mails vom 20.07.2021 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des geplanten   verkaufsoffenen Sonntages gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 3) abgegeben:

 

  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 20.07.2021 per Email mit, dass sie die verkaufsoffenen Sonntage in Oberhausen unterstützt und ausdrücklich begrüßt.
  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 02.08.2021 per E-Mail mit, dass keine Einwände gegen den verkaufsoffenen Sonntag im Centro bestehen.
  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 22.07.2021 mit, dass aus Sicht der katholischen Kirche keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag bestehen.
  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 21.07.2021 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in der Neuen Mitte und unterstützt diese daher vollumfänglich.
  • Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen hat wie immer grundsätzliche Bedenken gegen Sonntagsöffnungszeiten, erhebt aber keinen Widerspruch gegen den verkaufsoffenen Sonntag, da dieser gemeinsam mit den Sozialpartnern abgestimmt wurde. (siehe Email vom 02.08.2021)
  • Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Mail vom 02.08.2021 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 12.12.2021 in der Neuen Mitte und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen.

 

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an dem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Centro Weihnachtsmarkt besteht.

 

 Vorbehalt aufgrund der pandemischen Lage

 

Aufgrund der pandemischen Lage hat die Landesregierung die Möglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen eingeschränkt. Nach der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung wäre die Durchführung des Weihnachtsmarktes aber nach heutigem Stand möglich.

 

Eine Prognose, ob dies auch für den geplanten verkaufsoffenen Sonntag gilt lässt sich aktuell nicht vornehmen. Hier bleibt die weitere Entwicklung der Pandemie und die sich ggf. daran anschließende Rechtslage abzuwarten.

 

Sollte die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht stattfinden, würde damit auch der Rechtsgrund gem. § 6 LÖG NRW für den verkaufsoffenen Sonntag entfallen.

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Anlagen

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