Antragsvorlage - A/17/1265-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag der CDU-Fraktion gemäß § 4 zur Drucksache (B/17/1096-01): Novellierung der Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- CDU-Fraktion
- Bearbeitung:
- Meike Tekaat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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27.10.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Anhörung
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02.11.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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03.11.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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04.11.2021
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.11.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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15.11.2021
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Bereit
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Naturschutzbeirat
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Novellierung der Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen in der als Anlage „Lesefassung“ beiliegenden Fassung mit den folgenden Änderungen:
§ 10
Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen und Standortverbesserungen von vorhandenen Bäumen oder zur nachhaltigen Verjüngung des städtischen Baumbestandes im Geltungsbereich dieser Satzung zu verwenden.
Sachverhalt
Begründung
Die Gesunderhaltung, die Pflege und somit auch die evtl. notwendige Fällung von städtischen Bäumen sind eine originäre Aufgabe der Stadt. Diese wurde vertraglich bisher bei der OGM verortet und nun von den SBO durch- und ausgeführt. Die dafür notwendigen Kosten sind im Haushalt bereit zu stellen.
Ausgleichszahlungen der Bürgerinnen und Bürger werden nach der Baumschutzsatzung fällig, wenn diese eine oder mehrere Fällungen beantragen und nach der erfolgten Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 die notwendige Ersatzpflanzung gemäß § 7 nicht durchführen können.
Für dieses Geld ist somit im Sinne der Baumschutzsatzung an anderer Stelle Ersatz zu pflanzen. Auf keinen Fall kann das von den Bürgern/innen für Ersatz eingezahlte Geld von der Stadt zur Fällung von städtischen Bäumen verwendet werden. Das kann nicht im Sinne einer Baumschutzsatzung sein.
