Antragsvorlage - A/17/1252-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag der Fraktion DIE GRÜNEN gem. § 4 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt zur Beschlussvorlage „Novellierung der Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen“ (B/17/1096-01)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- Fraktion DIE GRÜNEN
- Bearbeitung:
- Stefanie Schadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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27.10.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Anhörung
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02.11.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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03.11.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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04.11.2021
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.11.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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15.11.2021
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Bereit
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Naturschutzbeirat
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Novellierung der Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen in der als Anlage „Lesefassung“ beiliegenden Fassung mit folgenden Änderungen:
§ 3
Geschützte Bäume
[…]
(3) Nicht geschützt im Sinne dieser Satzung sind
• Birken und Pappeln,
• Nadelbäume
mit Ausnahme von Eiben und Ginkgos,
• Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien,
• abgestorbene Bäume, soweit dies durch Fotodokumentation auf Verlangen der Stadt nachgewiesen werden kann.
(4) Ebenfalls nicht unter diese Satzung fallen Bäume auf privaten Grundstücken, die mit ihrem Stamm gemessen in 100 cm über dem Erdboden ganz oder teilweise näher als 300 cm zu Außenwänden von bestehenden, zulässigen Gebäuden mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung stehen. Nicht zu den Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zählen insbesondere:
• Stellplätze, Garagen, Carports,
• Geräteschuppen,
• Gartenlauben, Gewächshäuser,
• Ställe, Lagerhallen, Feuerstätten.
Diese Regelung gilt nicht für Bäume, die Bestandteil einer geschützten Allee i. S. v. § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW, durch einen Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt oder Ersatzpflanzungen nach dieser Satzung sind.
[…]
§ 6
Ausnahmen
[…]
(3) Ausnahmen bei privaten Grundstücken können nur schriftlich durch die Grundstücks-eigentümer/-innen, Nutzungsberechtigten oder von ihnen schriftlich Bevollmächtigte unter Darlegung der Gründe und ggf. Vorlage einer Vollmacht bei der Stadt beantragt
werden. Für die Antragstellung ist das von der Stadt zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dem Antrag ist auf Verlangen ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges (§ 3 Abs. 1) und des Kronendurchmessers einzutragen. Im Einzelfall kann die Stadt den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. Von der Vorlage des Lageplanes kann abgesehen werden, wenn auf andere Weise (Lageskizzen, Fotos) die geschützten Bäume, ihr Standort, ihre Art, ihre Höhe und der Stammumfang ausreichend dargestellt werden können.
[…]
§ 7
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
[…]
(2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes und dessen Restwert. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden bis zu 150 cm 120 cm, ist ein Ersatzbaum mit einem Mindestumfang von 16 cm (in 100 cm Höhe über dem Erdboden) zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm 120 cm, ist für jede weitere angefangenen 75 cm 50 cm Stammumfang ein zusätzlicher Ersatzbaum zu pflanzen. Je nach Restwertermittlung des entfernten Baumes kann sich die Anzahl der Ersatzpflanzungen vermindern. Die Entscheidung über Art und Anzahl der Ersatzbäume trifft die Stadt.
