Beschlussvorlage - B/17/1248-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregung nach § 24 GO NRW zum Verzicht auf die Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück Gemarkung Sterkrade-Nord, Flur 12, Flurstück 311 (Neukölner Straße)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Sabine Lauterbach
- Verantwortung:
- Mollerus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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08.11.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die als Anlage beigefügte Anregung zur Kenntnis.
- Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, die Aufstellung des Bebauungsplans weiter voranzutreiben. Die Belange des Artenschutzes und des Klimaschutzes sind angemessen in die Planung einzustellen.
Sachverhalt
Begründung
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Für die Erledigung der vorliegenden Anregung ist kommunalverfassungsrechtlich grundsätzlich der Rat zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW kann der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Rat Gebrauch gemacht; gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen („Hauptsatzung“) werden Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt.
Gemäß § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung werden Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Hauptausschusses eingehen, in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt. Die vorliegende Anregung ist am 23.08.2021 eingegangen; sie war daher in Anwendung des § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung auf die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 08.11.2021 zu setzen. Hierüber wurden die Verfasser der Anregung schriftlich informiert.
Die in § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW geregelte formelle Voraussetzung der Schriftlichkeit ist mit der vorliegenden Anregung erfüllt.
Stellungnahme der Verwaltung
Gegenstand des Antrags ist der Verzicht auf die Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem oben genannten Grundstück an der Neukölner Straße in Sterkrade-Nord. Der Antragssteller gibt insbesondere Anregungen zu den Themenfeldern Arten- und Klimaschutz, Versiegelung und Entwässerung sowie zu den tatsächlichen Bedarfen an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und macht Vorschläge für alternative Standorte, die ggf. zu einem Verzicht auf den Neubau an der Neukölner Straße führen könnten.
Vor dem Hintergrund des bisherigen Ausbaubedarfs an Betreuungsplätzen in Oberhausen für Kinder bis zum Schuleintritt resultiert der Bedarf an Kindertageseinrichtungen (KTE) im Oberhausener Norden aus der Bedarfskalkulation des Kindergartenjahres (KJ) 2022/23. Die Bedarfskalkulation für das laufende KJ 2022/23 ergab, dass insgesamt 8.829 Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schulantritt in Oberhausen benötigt werden. Diese teilen sich auf 6.397 Plätze für über 3-Jährige und 2.432 Plätze für unter 3-Jährige auf. Zur Deckung dieses Bedarfes ist nach wie vor ein notwendiger Ausbau von insgesamt 460 Plätzen im gesamten Oberhausener Stadtgebiet ermittelt worden.
Um den steigenden Bedarf an Betreuungsplätzen gerecht zu werden, wurde in Sterkrade-Nord die Baumaßnahme für den Kita-Neubau an der Neukölner Str. in den notwendigen Ausbau von Tagesbetreuungsplätzen eingeplant. Die geplante Kindertageseinrichtung an der Neukölner Straße bietet bei Fertigstellung insgesamt 105 zusätzliche Plätze (Stand Oktober 2021), die dringend zur Deckung des Bedarfs benötigt werden. Trotz dieser geplanten Baumaßnahme fehlen in Sterkrade-Nord ab dem Kindergartenjahr 2022/23 noch weiterhin 101 KTE-Plätze.
Alternativen an bestehenden Standorten
Die aktuelle Planung der Pfarrei St. Clemens und des KiTa Zweckverbandes sieht vor, den Standort St. Theresia auf jeden Fall zu erhalten und an diesem Standort durch Zusammenführung mit der KTE St. Josef eine mindestens 5-gruppige Einrichtung zu schaffen.
Wie schon oben erwähnt, werden die zusätzlichen Kinderbetreuungsplätze, die am Standort Neukölner Str. geschaffen werden sollen, an diesem Standort dringend benötigt. Eine Alternative gibt es hierzu nicht.
Aufstellung eines Bebauungsplans
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der gegenständlichen Kindertageseinrichtung an der Neukölner Straße ist nach aktuellem Stand die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Hierzu hat der Haupt- und Finanzausschusses am 08. Februar 2021 (Drucksache B/17/0271-01) den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 748 Neukölner Straße im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 748 wird erforderlich, da die geplante Kindertageseinrichtung nicht auf Grundlage des dort rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 516 – Am Sandhügel – realisiert werden kann. Die in Rede stehende Fläche wäre bereits heute nach dem Bebauungsplan bebaubar.
Obwohl im beschleunigten Verfahren nach § 13a Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 13 Absatz 3 BauGB auf die förmliche Umweltprüfung mit Umweltbericht verzichtet wird, werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens dennoch alle Umweltbelange, die durch das geplante Vorhaben betroffen sind, geprüft und als Belang in die abschließende Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB eingestellt. Dazu zählen insbesondere auch die in der Anregung angesprochenen Belange des Arten- und Klimaschutzes sowie der Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser.
Artenschutz
Feldhasen gehören, ebenso wie bspw. Amsel, Eichhörnchen und Erdkröte, zu den besonders geschützten Arten. Hier greift § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mit dem Verbot der Tötung wildlebender Tiere und findet unmittelbar Anwendung.
Zum Schutz der besonders geschützten Arten können im Bebauungsplan bzw. in der nachfolgenden Baugenehmigung Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Population festgelegt werden. Dies können z. B. folgende Maßnahmen sein:
- Beauftragung eines*r anerkannten Fachgutachters*in mit der ökologischen Baubegleitung, um die Bauarbeiten von Beginn an zu betreuen. Die ökologische Baubegleitung hat die Aufgabe, die Fläche vor Baubeginn auf das Vorkommen entsprechender Arten zu kontrollieren und sie erst bei Unbedenklichkeit für Bauarbeiten freizugeben.
- Sollten entsprechende Arten vorgefunden werden, wird der Beginn der Bauarbeiten auf eine Zeit außerhalb der Brut- und Setzzeit festgelegt.
- Werden bei Bodenarbeiten Baue von Wildtieren wie zum Beispiel Wildkaninchen oder Feldhase vorgefunden, sind diese Bereiche während der Setzzeit bis zum Ende der Jungenaufzucht (Ende Februar bis Ende September) von Baumaßnahmen auszunehmen.
- Sollten im Zuge der Bauarbeiten Nist-, Brut-, oder Ruhestätten der besonders oder streng geschützten Tierarten vorgefunden werden, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Erst nach erfolgter Freigabe durch die Untere Naturschutzbehörde dürfen die entsprechenden Arbeiten wiederaufgenommen werden.
Eine gesonderte Artenschutzprüfung oder ggf. vorgezogene Ausgleichsmaßnahme würde nicht erforderlich.
Klimaschutz
Der für die Bebauung vorgesehene Bereich verfügt derzeit über ein Freiland-Klima, hat also eine hohe klimaökologische Bedeutung. Dies wird im Rahmen der Bauleitplanung in die Abwägung unterschiedlicher Belange einfließen, und ggf. werden geeignete Maßnahmen zur Minderung, wie z. B. eine Dachbegrünung, festgesetzt.
Versiegelung und Entwässerung
Der zusätzliche Flächenverbrauch wird im Bauleitplanverfahren dargelegt und ggf. werden gegensteuernde Maßnahmen festgelegt.
Auch für die Beseitigung des Niederschlagswassers werden Varianten untersucht werden. Für eine Versickerung ist der Bereich nicht geeignet, denn es sind bereits hohe Grundwasserstände vorhanden.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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135,6 kB
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