Beschlussvorlage - B/17/1096-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Novellierung der Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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27.10.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Anhörung
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02.11.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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03.11.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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04.11.2021
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.11.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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15.11.2021
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Geplant
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Naturschutzbeirat
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Kenntnisnahme
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25.11.2021
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Sachverhalt
Begründung
Sachverhalt:
Hintergrund und Ausgangslage
Die Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen in der aktuellen Fassung ist aus dem Jahr 1996.
Im HSK-Maßnahmenpaket vom 22.02.2010 sollte zur Maßnahme Nr. 154A geprüft werden, ob bürokratische Elemente reduziert werden können, ohne den Baumschutz zu gefährden.
Unabhängig davon wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Oberhausen am 09.02.2015 beschlossen, dass die Baumschutzsatzung bis März 2015 mit der Zielsetzung überarbeitet werden soll, zum einen die Antrags- und Genehmigungspflicht für private Wohngrundstücke auszusetzen und zum anderen einen wirksamen Baumschutz im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren und Bauträgervorhaben sowie bei Wohnanlagen z. B. von Genossenschaften und Unternehmen, mit verstärktem Akzent auf den Erhalt schützenswerter Bäume, zu ermöglichen.
Die gewünschte Zielsetzung, dass die Antrags- und Genehmigungspflicht nur für private Wohngrundstücke ausgesetzt wird, konnte nach rechtlicher Würdigung nicht umgesetzt werden, weil dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde.
Die Verwaltung hat die Satzung daher im Hinblick auf die übrigen Zielsetzungen modifiziert und Änderungen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit – bezogen auf die bisherigen Prüfaufträge erarbeitet.
Ziel
Ziel der Änderung ist es
- die rechtlichen Bestimmungen durch Neueinführungen einer Abstandsregelung und Erweiterung der nicht geschützten Baumarten zu lockern,
- Bäume mit ihren vielfältigen Wohlfahrtswirkungen im Privatbereich zu erhalten,
- die rechtlichen Grundlagen (Landschaftsgesetz geändert in Landesnaturschutzgesetz NRW) zu aktualisieren
- den Verwaltungsaufwand zu reduzieren,
- redaktionelle Änderungen vorzunehmen und
- fehlende Rechtsgrundlagen zu ergänzen.
Wesentliche Änderungen (siehe auch Anlage „Synoptische Darstellung“)
Bei der Modifizierung der Satzung hat die Verwaltung darauf geachtet, dass den Bürgerinnen und Bürgern zum einen das Verständnis für die rechtlichen Grundlagen erleichtert wird und ihnen zum anderen mehr Freiheiten in Bezug auf den Baumschutz auf ihren eigenen Grundstücken gewährt werden.
So wird eine Abstandsregelung eingeführt (§ 3 Abs. 4 „Geschützte Bäume“), die Bäume innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Fassade eines zulässigen Gebäudes, mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung, nicht mehr unter den Schutz der Baumschutzsatzung stellt.
Weiterhin wird die Liste der nicht unter den Baumschutz fallenden Bäume (§ 3 Abs. 3) um die Baumarten Pappeln, Birken und Nadelbäume sowie um abgestorbene Bäume erweitert.
Es kommt bisher oft vor, dass Bürgerinnen und Bürger für ein Drittgrundstück (zum Beispiel ein Nachbargrundstück) einen Antrag auf Fällung stellen, was nach jetziger Satzungslage zulässig ist. Zukünftig soll lediglich der*die Grundstückseigentümer*in oder der*die sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte (Nutzungsberechtigte) die Möglichkeit zur Antragstellung erhalten.
Zum Schutz des Baumbestandes in Oberhausen hat die Stadt zukünftig die Möglichkeit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen in begründeten Fällen anzuordnen oder die Vorlage von weitergehenden Nachweisen, z. B. Vollmachten, Lageplänen etc. (§ 6 Abs. 3) zu fordern.
Die Anzahl von zu fordernden Ersatzpflanzungen wurde verringert. Dies berücksichtigt insbesondere die oftmals nicht zur Verfügung stehenden Flächen auf dem eigenen Grundstück, wobei jedoch mindestens eine Ersatzforderung im Verhältnis 1 : 1 gewährleistet wird.
Für Bäume, die in einem Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt sind, aber aus zulässigen bzw. zwingenden Gründen gefällt werden sollen, sind zukünftig unabhängig vom Restwert Ersatzpflanzungen nach Vorgaben der Stadt zu leisten, soweit im jeweiligen Bebauungsplan keine separaten Bestimmungen enthalten sind. Gleiches gilt für geschützte Alleebäume i. S. d. § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW.
Da die aktuelle Höhe der Ausgleichszahlung für einen gefällten Baum (230,00 Euro) aus dem Jahr 1996 stammt und daher für eine Ersatzpflanzung heute nicht mehr auskömmlich ist, wird der Betrag für eine mögliche Ersatzzahlung angehoben. Die Höhe wurde anhand von Kosten ermittelt, die für den Kauf und die Pflanzung eines Baumes durchschnittlich anfallen. Dies sind:
- Preis für einen Solitärbaum
- Solitärbaum pflanzen
- Baumanbindung
- Verdunstungsschutz
- Fertigstellungspflege für 1 Jahr
- Baum wässern
- Entwicklungspflege für 2 Jahre
- gesetzliche Mehrwertsteuer
In § 7 Abs. 6 der Satzung wird daher die Höhe der Ausgleichszahlung auf 450,00 Euro pro notwendiger Ersatzpflanzung angepasst.
Auch Abs. 7 in § 7 wurde neu eingefügt. Hier wird geregelt, dass für die Fällung eines städtischen Baumes zugunsten eines Privatgrundstücks den Antragstellern Ausgleichszahlungen auferlegt werden können, wenn rechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Höhe bemisst sich nach dem Wert des zu fällenden Baumes. Zusätzliche Kosten z. B. für das Verlegen von Baumstandorten oder Neupflanzungen können den Antragstellern ebenfalls auferlegt werden.
Die Änderung des § 10 „Verwendung von Ausgleichsgeldern“ ermöglicht jetzt, dass auch notwendige Fällmaßnahmen von abgängigen öffentlichen Bäumen aus diesen Mitteln finanziert werden können, bisher war nur die Neupflanzung zulässig.
Mit der Einführung eines § 11 „Gebühren“. werden die Bürgerinnen und Bürger über das Anfallen der Gebühren in übersichtlicher Form informiert. Des Weiteren kommt die Fachverwaltung ihrer Verpflichtung nach, die Verwaltungsgebühren nach heutigem Stand zu berechnen.
So werden die Gebühren, die seit 1996 unverändert gelten, wie folgt angepasst:
| Bisher: |
| Zukünftig: |
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Bei Fällgenehmigungen für 1 Baum: | 26,00 € |
| 60,00 € |
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für jeden weiteren Baum zzgl.: | 8,00 € |
| 15,00 € |
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Bei Bauvorhaben: | 52,00 € | (1-3 Bäume) | 80,00 € | (1 Baum) |
| 103,00 € | (4-6 Bäume) | 20,00 € | (zzgl. für jeden weiteren Baum) |
| 154,00 € | (> 6 Bäume) |
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Bei Rückschnittsgenehmigung für 1 Baum | 13,00 € |
| 25,00 € |
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für jeden weiteren Baum zzgl.: | 5,00 € |
| 8,00 € |
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Ablehnung von Anträgen: | 13,00 € |
| 50 % | der bei einer Genehmigung anfallenden Gebühr |
Für die wiederholte Beantragung zur Fällung oder zum Rückschnitt von städtischen Bäumen, soweit der sachliche Antragsgrund gleichlautend ist: |
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100,00 € |
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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die novellierte Baumschutzsatzung mit den zuvor dargestellten Änderungen
- für die Bürgerinnen und Bürger zu einer deutlichen Verbesserung der Nutzung ihrer privaten Grundstücke führt;
- zu einer Vereinfachung des Verständnisses der rechtlichen Grundlage führt;
- für die Stadt Oberhausen zu einer Vereinfachung der Verwendung von Finanzmitteln und somit zu einer Verbesserung des Stadtbildes führt;
- bisher fehlende Ermächtigungsgrundlagen schafft;
- die Möglichkeit eröffnet, den heutigen Bedürfnissen und Gegebenheiten besser entgegen kommen zu können;
- der Stadt Oberhausen einen – auch für das lokale Klima wertvollen – Baumschutz im öffentlichen Raum als auch auf privaten Grundstücken ermöglicht.
Kurzfassung
Die Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen in der aktuellen Fassung ist aus dem Jahr 1996. Aufgrund der Maßnahme Nr. 154A aus dem HSK-Maßnahmenpaket vom 22.02.2010 und des Ratsbeschlusses vom 09.02.2015, Drucksachen-Nr.: A/16/0618-01 hat die Verwaltung eine novellierte Baumschutzsatzung erarbeitet, die dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Durch die Änderungen werden
- die rechtlichen Bestimmungen, durch Neueinführungen einer Abstandsregelung bzw. Erweiterung der nicht geschützten Baumarten gelockert;
- Bäume mit ihren vielfältigen Wohlfahrtswirkungen im Privatbereich erhalten;
- die rechtlichen Grundlagen (Landschaftsgesetz geändert in Landesnaturschutzgesetz NRW) aktualisiert,
- redaktionelle Änderungen vorgenommen und
- fehlende Rechtsgrundlagen geschaffen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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50,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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116,9 kB
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