Antragsvorlage - A/17/1105-01
Grunddaten
- Betreff:
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Änderungsantrag der AfD-Ratsfraktion nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates zur Vorlage B/17/0704-01: Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen auf 32,5 v. H.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- AfD-Ratsfraktion Oberhausen/Rhld.
- Bearbeitung:
- Erich Friedrich Noldus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.09.2021
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Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Die Goebenstraße ist in ihrer Gesamtbreite (14 Meter) ausgebaut worden. Sie gilt nach § 4 Abs. 7 SBS als einseitig anbaubare Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Verfasser der Vorlage B/17/0704-01 behaupten, eine Regelung für einseitig anbaubare verkehrsberuhigte Bereiche gebe es in der SBS nicht. Daraus folgert man unter Heranziehung des § 4 Abs. 9 SBS die Notwendigkeit einer Einzelfallsatzung nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NW).
Demgegenüber bleibt festzustellen:
- Die behauptete Regelungslücke gründet sich auf eine irrige Auslegung des § 4 Abs. 6 SBS. In Satz 1 ebda. heißt es: „Die Anteile der Beitragspflichtigen gelten für einseitig anbaubare Erschließungsanlagen entsprechend.“ Die nachfolgende Beschränkung der Bezugnahme auf Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 ist sachlich geboten, weil dort Straßen genannt werden, die unterschiedlich bewertete Teileinrichtungen aufweisen. Die unter Ziffer 5 und 6 genannten Anlagen werden jeweils mit einer Pauschale bewertet, so daß § 4 Abs. 6 Satz 1 genügt.
- Es ist in den Absätzen 6ff stets von „Erschließungsanlagen“ die Rede, so daß deren Gültigkeit für alle unter die Ziffern 1 bis 6 des Abs. 3 fallenden Anlagen grundsätzlich gegeben ist.
- Nach § 123 Abs. 2 BauGB sollen Erschließungsanlagen gemäß den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden.
- Der in der Rechtsprechung herangezogene Grundsatz vom „Maß des Erforderlichen bzw. Unerläßlichen“ leitet sich aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ab.
- Die Sanierung der Goebenstraße in ihrer Gesamtheit überschreitet das „Maß des Erforderlichen“ insofern, als es sich um eine einseitig anbaubare Straße handelt. Daraus folgt für die Bemessung der Anliegerbeiträge, daß nach dem Grundsatz der Halbteilung zu verfahren ist.
- Der Bundesverwaltungsgerichtshof hat diesen Grundsazu dahingehend entwickelt, daß „nur die den bebaubaren Grundstücken zugewandte Hälfte der Straße den Begriff der beitragsfähigen Anbaustraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfülle.“ (Urteilsbegründung BVerwG 9 C 6.03 vom 3. 3. 2004).
Daraus folgt unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3 Ziffer 6 SBS die Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen auf der Goebenstraße auf 32,5 v. H.
