Beschlussvorlage - B/17/1095-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Belüftungssituation in städtischen Kindertageseinrichtungenhier: Mobile Luftreiniger
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Nebel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.09.2021
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Geplant
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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27.10.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Abs. 7 der Zuständigkeitsordnung für Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss.
2. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien von Bund und Land NRW die Räume der städtischen Kindertageseinrichtungen, die gemäß Förderrichtlinien der Kategorie 2 zuzuordnen sind, mit mobilen Luftreinigern auszustatten (18 Räume). Es entsteht ein außerplanmäßiger Mehraufwand in Höhe von 81.000 EUR beim Auftrag 310006050699 „Pandemie“ unter der Kostenart 543188 „FL Beschaffungswesen.
Deckungsvorschlag:
Dem Mehraufwand im Haushalt 2021 stehen entsprechende Mehrerträge in gleicher Höhe beim Auftrag 310006050699 „Pandemie“, Kostenart 414000 „Zuweisung vom Bund“ und Kostenart 414100 „Zuweisung vom Land“ entgegen.
Sachverhalt
Begründung
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt aus Landes- und Bundesmitteln 90,4 Millionen Euro für ein weiteres Lüftungsprogramm für Kindertageseinrichtungen (KTE) und Schulen zur Verfügung. Voraussetzung hierfür war der Abschluss einer Bund-Länder-Vereinbarung, die am 24. August 2021 geschlossen wurde. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW hatte im Vorfeld bereits angekündigt, dass die bereitgestellten Finanzmittel des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes für die Kommunen eine 100%-Finanzierung sichern werden.
Zuwendungsfähig sind die Beschaffung, der Betrieb und die Wartung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie einfache bauliche Maßnahmen zum ergänzenden Schutz vor einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 für Räume der Kategorie 2. Nach der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder können Maßnahmen in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden. Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt aus innenraumhygienischer Sicht gebildeten Kategorien, hier die Kategorie 2. Bei Kategorie 2-Räumen handelt es sich um Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, d. h. es ist keine raumlufttechnische Anlage vorhanden und die Fenster sind nur kippbar bzw. haben lediglich Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt. Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren.
Die Beschaffung von Geräten oder die einfache bauliche Maßnahme wird bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber bis höchstens 4.000,00 EUR je beschafftem Gerät oder bei einfachen baulichen Maßnahmen je Raum gefördert. Zusätzlich wird für jedes geförderte mobile Luftreinigungsgerät einmalig eine Pauschale in Höhe von 500,00 EUR für Betrieb und Wartung gewährt.
Im Dezember 2020 wurde festgestellt, dass in fast allen städtischen KTE über Fenster und Außentüren die meisten Räume gut gelüftet werden können. Dies sind vor allem die Gruppen- und Nebenräume sowie die Mehrzweckhallen. In acht städtischen KTE war aber näher zu prüfen, ob zur Verbesserung der Lüftungssituation Umbaumaßnahmen der Fenster möglich sind oder das Aufstellen mobiler Luftreinigungsgeräte erfolgen sollte. Dies betrifft einzelne Räume und Mehrzweckhallen, welche über keine oder nur eine eingeschränkte Belüftung durch z. B. nur kippbare Oberlichter verfügen.
Im Hinblick darauf wurde die SBO beauftragt, in den betroffenen städtischen KTE die Fensteranlagen der Kategorie-2-Räume hinsichtlich Funktionalität und ggf. Optimierung des Öffnungsmechanismus zu prüfen. Danach besteht ein Bedarf an 18 Luftreinigungsgeräten.
In Räumen, die nicht ausreichend belüftet werden können, bieten mobile Luftreinigungsgeräte möglicherweise eine sinnvolle Ergänzung. Der Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten entbindet jedoch nicht von den Lüftungsempfehlungen des Umweltbundesamtes, wie z. B. mehrmaliges Stoßlüften pro Stunde.
Die Richtlinie zur Förderung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren (RL-FitU12) wurde inzwischen veröffentlicht. Anträge können bis zum 10. Dezember 2021 beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt werden.
