Beschlussvorlage - B/17/1079-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Frau Sonja Bongers am 18.08.2021 getroffene Dringlichkeitsentscheidung:

 

„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister und das Ratsmitglied Sonja Bongers gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW folgende Entscheidung:

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „1.Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021“ „

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. B/17/0931-01

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Sachverhalt

Begründung

 

Am 18.08.2021 haben Herr Oberbürgermeister Daniel Schranz und das Ratsmitglied Frau Sonja Bongers nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW die als Anlage dieser Drucksache beigefügte Dringlichkeitsentscheidung getroffen. Inhaltlich ist die getroffene Dringlichkeitsentscheidung auf den Erlass der als Anlage 1 zur Drucksache Nr. B/17/0931-01 beigefügten 1. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021gerichtet.

 

Hinsichtlich der Begründung der Dringlichkeit wird auf die Zeilen 19 bis 32 der Anlage (Drucksache Nr. B/17/0931-01) Bezug genommen.

 

Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist eine nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; dem dient diese Drucksache.

 

Eine Aufhebung der Dringlichkeitsentscheidung in Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 4 GO NRW kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Datum des durch die 1. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021 für eine Verkaufsöffnung im Stadtteil Schmachtendorf freigegebenen Sonntages (12.09.2021) bereits verstrichen ist.

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Anlagen

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