Beschlussvorlage - B/17/0961-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Umlegungsausschuss der Stadt OberhausenWiederbestellung der Sachverständigen für die Ermittlung von Grundstückswerten
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Geoinformation und Kataster
- Bearbeitung:
- Daniela Frenzel
- Verantwortung:
- Küppers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.09.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 07. Juli 1987 (GV. NRW S. 220) zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 28.08.2018 (GV. NRW S. 468) werden zu Mitgliedern des Umlegungsausschusses für die Zeit vom 15.03.2021 bis 14.03.2026 bestellt:
Bewertungs- Herr Dipl.-Ing. Stefan Schwarz
sachverständiger: Amtsleiter für Stadterneuerung und Bodenmanagement der Stadt
Essen
Vertreter: Herr Dipl.-Ing. Stefan Peil
Geschäftsführer des Umlegungsausschusses der Stadt Essen
Sachverhalt
Begründung
Nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 (GB. NRW S. 220) zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 28.08.2018 (GV. NRW S. 468) hat der Rat der Stadt zur Durchführung der Umlegung einen Umlegungsausschuss zu bestellen.
Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ein Mitglied die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen zugelassen und ein Mitglied Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein; diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören.
Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen.
Die bisherigen Sachverständigen für die Ermittlung von Grundstückswerten, Herr Schwarz und Herr Peil, haben sich für eine Wiederbestellung zur Verfügung gestellt.
Die aus den Mitgliedern des Rates bestellten Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der neugewählte Rat ihre Nachfolge geregelt hat.
Nach § 5 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches beträgt die Amtsdauer der neu bestellten Mitglieder des Umlegungsausschusses fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
