Beschlussvorlage - B/17/0947-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern auf Vorschlag des Integrationsrates in die Gremien des Rates der Stadt
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Hendrik Detmers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.09.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt – ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters – wählt die vom Integrationsrat vorgeschlagenen Mitglieder für die entsprechenden Gremien zu sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern (siehe Anlage); in Bezug auf den Seniorenbeirat und den Beirat für Menschen mit Behinderung gilt dies in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW).
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
1. Ausgangslage
Der Integrationsrat gewährleistet die politische Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, vgl. hierzu insgesamt § 27 GO NRW.
Bereits in der vergangenen Wahlperiode haben Mitglieder des Integrationsrates an Sitzungen der Ausschüsse des Rates teilgenommen und sich ggf. auch zu Wort gemeldet. Diese geübte Praxis soll von nun an vom Rat der Stadt durch die Wahl der vom Integrationsrat vorgeschlagenen Personen zu sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in den aus der Anlage 1 ersichtlichen Gremien im Sinne des § 58 Abs. 4 GO NRW bestätigt werden.
Die Listen der Gremien und der vom Integrationsrat vorgeschlagenen Mitglieder sind der Anlage zu entnehmen.
2. Verfahren
Gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme angehören. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW. In Bezug auf Beiräte (hier den Seniorenbeirat und den Beirat für Menschen mit Behinderung) existieren keine dem § 58 Abs. 4 GO NRW vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben; der Rat ist bei der Bildung und Besetzung von Beiräten sowie bei der Ausgestaltung ihrer inneren Ordnung grundsätzlich frei. Daher wird vorliegend – da es sich bei Beiräten nicht um Ausschüsse im Rechtssinne handelt – insofern eine entsprechende Anwendung des § 58 Abs. 4 GO NRW vorgeschlagen.
a) Verfahren entsprechend § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):
Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.
Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).
b) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang):
Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Sitze (hier: die der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner) auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.
Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Das Gesetz ordnet in § 58 Abs. 4 Satz 1 GO NRW für die Wahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner die entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW an. Bei Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse i. S. d. § 50 Abs. 3 GO NRW hat der Oberbürgermeister kein Stimmrecht.
3. Mitgliedschaft in den Gremien
Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen, stimmberechtigt sind sie jedoch nicht. Gleichwohl können sie an den nichtöffentlichen Teilen der Sitzungen teilnehmen und erhalten Sitzungsgeld entsprechend der Bestimmungen der Entschädigungsverordnung und der Hauptsatzung.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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24,2 kB
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