Beschlussvorlage - B/17/0951-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die Einrichtung von 2,0 unbefristeten Planstellen (Entgeltgruppe 11 TVöD tg A 12 LBesG) zur Einführung und Ausgestaltung eines steuerlichen Kontrollsystems (TCMS) beim Bereich 1-1 / Finanzen zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

 

Deckungsvorschlag:

 

Für das Jahr 2021 ist nicht mit zusätzlichen Personalkosten zu rechnen.

Ab dem Haushaltsjahr 2022 Verschlechterung des Ergebnisses aus laufender Verwaltungstätigkeit.

Mittel für die Neueinrichtung der Planstellen stehen im Deckungsring Personal (D00000001) vorbehaltlich der Beschlussfassung des Rates der Stadt zum Haushalt 2022 zur Verfügung.

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschluss des Verwaltungsvorstands vom 29.06.2021.

Drucksachen Nr.: B/16/2063-01 vom 21.11.2016.

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X] Personalkosten

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Begriff einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wurde gem. Art. 12 des Steueränderungsgesetzes vom 02.11.2015 neu definiert. Hierzu wurde das Umsatzsteuergesetz (UStG) mit dem § 2 b UStG erweitert. Demnach gelten vorbehaltlich des Abs. 4 juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Somit wurde die bisherige Verknüpfung der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Handelns von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit dem körperschaftssteuerlichen Begriff des „Betriebs gewerblicher Art (BgA)“ vollständig aufgegeben.

 

Die gesetzliche Neuregelung hat zur Folge, dass sich steuerrechtliche Änderungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts ergeben und folglich Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen, insofern keine Befreiungsvorschrift greift. Das heißt, sämtliche Einnahmen müssen erfasst und steuerlich geprüft werden. Die Neuregelung führt folglich zu einem erheblichen Anstieg des Arbeitsaufkommens, da die Beurteilung der Steuerbarkeit anhand der konkreten Tätigkeit bemessen wird. Die Einführung der gesetzlichen Neuregelung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht erfordert eine tiefgreifende Umstellung des gesamten Verwaltungshandelns.

 

Zur Einführung der notwendigen Anpassungsprozesse wurde eine gesetzliche Übergangsfrist eingeräumt. Die Neuregelung ist grundsätzlich ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG konnte jede juristische Person des öffentlichen Rechts dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.12.2016 erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltende Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 erbrachten Leistungen weiter anwendet. Diese sog. Optionserklärung bzgl. der Umsatzsteuerpflicht gegenüber dem Finanzamt gem. § 27 Abs. 22 UStG hat der Rat der Stadt am 21.11.2016 beschlossen. Der Zeitraum zur v. g. Anwendung dieser Neuregelung wurde mit dem Corona-Steuerhilfegesetz (Bundesgesetzblatt vom 29.06.2020) auf den 01.01.2023 verlängert. Damit ab dem 01.01.2023 eine gesetzeskonforme Besteuerung der Umsätze sichergestellt werden kann, besteht für die Einführung der notwendigen Anpassungsprozesse innerhalb der Stadt Oberhausen dringender Handlungsbedarf.

 

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young hat zur Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten der Stadt Oberhausen als Steuerzahler, in der Sitzung des Verwaltungsvorstandes am 13.04.2021 die Einführung eines steuerlichen Kontrollsystems (TCMS) empfohlen. Unter einem TCMS sind alle Grundsätze und Maßnahmen zu verstehen, die auf die Erfüllung der steuerlichen Pflichten bzw. auf die Verhinderung von Verstößen gegen die Steuergesetze gerichtet sind. Für die Einführung und Ausgestaltung dieses TCMS sowie der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung wird von Ernst & Young die Einrichtung von zwei zusätzlichen Vollzeitstellen als notwendig angesehen.

 

Das Aufgabengebiet der vorgesehenen neuen Stellen im Bereich 1-1 / Finanzen zur Einführung und Ausgestaltung eines steuerlichen Kontrollsystems (TCMS) gestaltet sich wie folgt:

 

-          Konzeptentwicklung und Implementierung der Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG)

-          Erstellung von Leitfäden und Schulungsunterlagen für städtische Mitarbeiter*innen

-          Vorbereitung und Durchführung von stadtinternen Schulungen zum Thema „Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand“

-          Ermittlung, Prüfung und Beurteilung umsatzsteuerrelevanter Tatbestände und Geschäftsvorfälle

-          Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen

-          Ansprechpartner*in für umsatzsteuerliche Angelegenheiten

-          Mitwirkung bei der Lösung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Fragestellungen

-          Aufbau und Gestaltung eines Tax Compliance Management Systems

 

Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung zur gegebenen Umsatzsteuerpflicht gerecht zu werden, ist folglich die Einrichtung der v. g. zusätzlichen Vollzeitstellen zwingend erforderlich. Die Stadt Oberhausen kann sich ihren steuerlichen Pflichten als Steuerschuldner nicht entziehen. Komplexe steuerliche Pflichten bergen ein hohes Fehlerrisiko. Eine Nichtbesetzung der Stellen hat zur Folge, dass Verluste durch den Verzicht auf Vorsteuerabzug bei städtischen Betrieben gewerblicher Art entstehen. Bei Strafverfolgung hinsichtlich steuerrechtlicher Vergehen haftet der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person persönlich. Angesichts dieser erheblichen persönlichen steuerordnungswidrigkeiten- und steuerstrafrechtlichen Risiken, ist ein internes Kontrollsystem empfehlenswert. Die Einführung und Ausgestaltung eines steuerlichen Kontrollsystems (TCMS) dient somit zum Schutz vor strafrechtlichen Vorwürfen, Reduzierung von Fehlerrisiken und Steuernachzahlungen sowie dazu die steuerlich relevanten Prozesse effizienter zu gestalten.

 

Für dieses Aufgabengebiet ist ein spezielles steuerliches Fachwissen erforderlich. Diese benötigten personellen Ressourcen stehen innerhalb des Bereiches 1-1 / Finanzen nicht zur Verfügung. Folglich ist die Aufgabenübernahme durch vorhandenes Personal nicht möglich.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die jährlichen Gesamtkosten einer Stelle ergeben sich bei einem Büroarbeitsplatz neben den klassischen Personalkosten (PK) aus den Sachkosten (SK - 9.700,- EUR Pauschalwert gem. KGSt) und den Gemeinkosten (GK), welche mit 20 % der Personalkosten veranschlagt werden. Die verwendeten Werte sind Orientierungswerte der KGSt. (Bericht 07/2020):

 

1 Stelle EG 11 TVöD tg. A 12 LBesG

Tarifbeschäftigte*r = 106.540 EUR (80.700 EUR PK + 9.700 EUR SK + 16.140 EUR GK)

Beamter*in = 124.540 EUR (95.700 EUR PK + 9.700 EUR SK + 19.140 EUR GK)

 

Die jährlichen Gesamtkosten für zwei Stellen belaufen sich somit auf 213.080 EUR bzw. 249.080 EUR. Eine Refinanzierung der Stellen ist nicht gegeben, Einnahmen, z. B. aus Gebühren werden in diesem Aufgabengebiet nicht erhoben.

 

Im Dezernat 1 / Finanzen und Kultur sowie in der restlichen Verwaltung sind keine Kompensationen für die o. g. Maßnahme vorhanden. Für die Einrichtung der 2,0 Planstellen muss somit eine Ausweitung des Stellenplans um insgesamt 2,0 VZÄ erfolgen.

 

Die Einrichtung von 2,0 Vollzeitplanstellen für die Einführung und Ausgestaltung eines steuerlichen Kontrollsystems (TCMS) innerhalb des Fachbereiches 1-1-40 / Steuern führt somit zu einer Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeiten in Höhe von 213.080,- EUR bzw. 249.080,- EUR pro Jahr.

 

Kurzfassung

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die Einrichtung von 2,0 unbefristeten Planstellen (Entgeltgruppe 11 TVöD tg A 12 LBesG) zur Einführung und Ausgestaltung eines steuerlichen Kontrollsystems (TCMS) beim Bereich 1-1 / Finanzen zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

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