Berichtsvorlage - M/17/0959-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Umbenennung der Hedwigstraße in Prälat-Knauf-Weg
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Mobilität
- Bearbeitung:
- Petra Arntzen
- Verantwortung:
- Mauksch , Oehlandt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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09.09.2021
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Die Verwaltung ist in der Sitzung der Bezirksvertretung Sterkrade am 10.06.2021 (Vorlage A/17/0761-01) damit beauftragt worden, die Umbenennung der Hedwigstraße in Prälat-Knauf-Weg auch unter den Kostengesichtspunkten zu prüfen und das Ergebnis der Bezirksvertretung vorzustellen.
Die Benennung einer Straße nach einer Person stellt eine hohe Ehrung durch die Gemeinde dar. Oberhausen ist grundsätzlich der Regel gefolgt, die Benennung von Straßen nach Persönlichkeiten auf das Äußerste zu beschränken und Straßen erst acht Jahre nach dem Ableben einer Person nach dieser zu benennen. Prälat Johannes Knauf
wurde am 14.09.1923 geboren und verstarb am 28.01.2018. Die Frist zur Benennung einer Straße nach ihm würde damit nicht eingehalten.
Die Umbenennung von Straßen erfolgt in Oberhausen grundsätzlich nur aus triftigem Grund. Straßen werden z. B. dann umbenannt, wenn die Auffindbarkeit der anliegenden Grundstücke nicht mehr gewährleistet ist (z. B. An St. Jakobus, früher Tackenbergstraße) oder wenn sie nach Personen benannt wurden, die z. B. gegen Menschenrechte verstoßen haben (Küpers Hof, früher Karl-Peters-Straße)
Die Umbenennung einer Straße hat Auswirkungen auf Menschen, seien es diejenigen, die dort Eigentum besitzen oder zur Miete wohnen, und auf die dort ansässigen Unternehmen / Firmen. Die Umbenennung kommt für die dort wohnenden Menschen und die ansässigen Unternehmen einem Umzug gleich und ist mit Unannehmlichkeiten sowie Kosten verbunden ist. Sie müssen Familien, Freunde, Bekannte, Geschäftspartner und alle übrigen (z. B. Kranken- und Pflegekassen), mit denen sie Kontakt haben, über die Anschriftenänderung informieren. Personalausweise müssen geändert werden, ebenso die Kfz.-Zulassungsbescheinigung und ggf. Briefköpfe, Stempel, Visitenkarten und Schilder. Darüber hinaus müssen im öffentlichen Bereich Hausakten, Grundbücher, Vermessungs- und Katasterunterlagen, Stadtpläne, Straßennamensschilder und dergleichen geändert werden. Auch die Institutionen und Unternehmen, die Straßennamen verwalten (z. B. Kirche, Post, Leitungsträger, Hersteller von Navigationsgeräten etc.) müssen ihre Daten anpassen. Hier werden ebenfalls Kosten verursacht.
Würde die Hedwigstraße in Prälat-Knauf-Straße umbenannt, würde die Änderung eines Straßennamensschildes rund 250 EUR kosten.
Die den Anwohnerinnen und Anwohnern bzw. Grundstückseigentümerinnen und ‑eigentümern der Hedwigstraße privat entstehenden Kosten können durch die Verwaltung nicht beziffert werden. Ebenso können die Kosten, die innerhalb der Verwaltung, Institutionen und Unternehmen entstehen, nicht angegeben werden, da der entstandene Aufwand und die Kosten durch die Änderung von Straßennamen nicht erfasst werden.
Die Kosten für die Änderung der Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil I betragen 12,00 EUR.
Die Anschriftenänderung auf dem Personalausweis ist für die Anwohnerinnen und Anwohner kostenfrei, verursacht jedoch einen hohen (Verwaltungs-)Aufwand. Mit dem Stand 27.07.2021 sind 92 Personen auf der Hedwigstraße gemeldet. Der Personalausweis ist beim Bürgerservice des Bereichs 2-4 / Öffentliche Ordnung zur Änderung vorzulegen. Bei den Anwohnerinnen und Anwohnern der Hedwigstraße ist zu berücksichtigen, dass sie in einem Pflegezentrum wohnen und häufig zur Regelung ihrer Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen sind.
Die Änderung der Adresse durch eine Straßenumbenennung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. Bei der Abwägung zur Umbenennung einer Straße hat daher das beschlussfassende Gremium zu beachten, dass durch die Umbenennung die Ordnungsfunktion des verliehenen Namens einschließlich der vergebenen Hausnummer, d. h. die Auffindbarkeit von Gebäuden und Wohnungen, gewahrt bleibt und dies nicht zu unzumutbaren, willkürlichen oder unverhältnismäßigen Belastungen der Betroffenen führt. Darüber hinaus haben die von einer Straßenumbenennung Betroffenen ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung der Gemeinde. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss das beschlussfassende Gremium die für die Umbenennung sprechenden Gründe gegen das Interesse der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abwägen. Insoweit ist bei einer Straßenumbenennung stets klar herauszuarbeiten, auf welchen sachlichen Gründen die Entscheidung zur Umbenennung bzw. Beibehaltung des Straßennamens basiert. Die für die Anliegerinnen und Anlieger der Hedwigstraße ausgelösten nachteiligen Folgen sind in die Ermessensentscheidung, eine Umbenennung durchzuführen, einzubeziehen (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2007, 15 B 1517/07). Die Ermessensentscheidung ist durch das zuständige Organ (in Oberhausen durch die zuständige Bezirksvertretung bzw. bei überbezirklicher Bedeutung einer Straße durch den Rat) zu treffen.
Die Verwaltung kann daher keine Empfehlung für einen etwaigen Beschluss geben.
