Beschlussvorlage - B/17/1023-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Lüftungssituation an Oberhausener SchulenHier: Mobile Luftreiniger / Stationäre Raumlufttechnische Anlagen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Schule
- Bearbeitung:
- Miriam Pirsch
- Verantwortung:
- Jordan-Ecker , Uebing
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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09.09.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.09.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.09.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
a. Der Rat der Stadt Oberhausen beauftragt die Verwaltung, unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien von Bund und Land, die Klassenräume der Oberhausener Grund- und Förderschulen sowie der 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen mit mobilen Luftreinigern auszustatten, die gemäß Förderrichtlinien der Kategorie 2 zuzuordnen sind (25 Räume).
b. Der Rat der Stadt Oberhausen beauftragt die Verwaltung, die Gemeinschaftsräume (Aulen, Mensen, Gemeinschaftsräume, Turnhallen), gem. Anlage, die von Schülerinnen und Schülern der Altersgruppe bis zum 12. Lebensjahr genutzt werden mit raumlufttechnischen Anlagen auszustatten.
Sachverhalt
Begründung
Sachverhalt
Aufgrund der Tatsache, dass für Kinder unter 12 Jahren noch kein Impfstoff zugelassen ist, wurde geprüft, in welchen Klassenräumen des Primarbereichs, der Förderschulen, der OGS-Räume sowie der Jahrgangsstufen fünf und sechs an weiterführenden Schulen zur Verbesserung des Infektionsschutzes unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Einsatz von mobilen Luftreinigern-/ filtern sinnvoll ist.
Ausgangslage
In den Sommerferien 2020 wurde die Lüftungssituation in den Oberhausener Schulen durch die OGM GmbH geprüft. In den Fällen, in denen eine ausreichende Belüftung (mindestens zwei Fenster pro Klassenraum) in den Klassenräumen nicht sichergestellt werden konnte, wurden bautechnische Maßnahmen zur Sicherstellung ergriffen. Darüber hinaus wurden insgesamt zwanzig Räume identifiziert, in denen ein flankierender Einsatz von mobilen Geräten sinnvoll erschien. Diese zwanzig Geräte wurden über das Förderprogramm „Investitionsausgaben für technische Maßnahmen zum infektionsgerechten Lüften in Schulen (FRL-Luft)“ zu 100% refinanziert.
Mit Beginn der Corona-Pandemie ist ein eher unübersichtlicher Markt in Bezug auf die Bereitstellung von mobilen Luftreinigern-/ filtern entstanden. Diese Situation hat sich im Laufe der Zeit aufgrund der medialen Aufmerksamkeit bezüglich des Themas weiter verstärkt. Dabei finden auch unterschiedlichste Verfahren zur Luftreinigung Berücksichtigung (Filter, UVC etc.).
Darüber hinaus sind unterschiedlichste Studien erstellt worden. Die Stadt Oberhausen fokussiert sich dabei auf die nach Empfehlung durch den Städtetag der Landeshauptstadt Stuttgart in Verbindung mit der Universität Stuttgart sowie die Stellungnahmen des Umweltbundesamtes.
Universität Stuttgart
Ziel des Pilotprojekts
Aufgrund der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie wurden von Januar bis Juni 2021 jeweils ein oder zwei Klassenräume in zehn exemplarisch ausgewählten Schulen der Landeshauptstadt Stuttgart hinsichtlich des Infektionsrisikos vermessen. Hintergrund ist die als überwiegend luftgetragen eingestufte Infektionsausbreitung über von infizierten Personen respiratorisch abgegebenen Aerosolpartikeln, an denen ein Virus anhaftet. Ziel hierbei ist die Identifikation der Infektionswahrscheinlichkeiten in Klassenräumen bei verschiedenen lüftungstechnischen Maßnahmen. Neben der Fensterlüftung sollen die Wirkweisen von Luftreinigungsgeräten und raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) analysiert werden. Dabei werden sowohl die Abfuhr der Aerosole als auch der Aspekt der Behaglichkeit dieser Maßnahmen beleuchtet. Hierzu werden u.a. luftgetragene Stoffkonzentrationen, die Raumlufttemperatur, die Luftgeschwindigkeiten und Turbulenzgrade sowie der Schalldruckpegel in den Klassenräumen gemessen und bewertet.
Zusammenfassung relevanter Erkenntnisse
- Die Ergebnisse zeigen, dass die Aerosolkonzentration und letztlich die Infektionswahrscheinlichkeit mit der Höhe des Luftstroms, der entweder als Außenluft in den Raum über Fenster oder RLT-Anlagen geführt wird oder über ein Luftreinigungsgerät als Umluft im Raum gefiltert wird, korreliert.
- Der Einsatz von FFP2-Masken im Unterricht reduziert deutlich das Infektionsrisiko und ist eine sehr wirksame Maßnahme zum präventiven Schutz.
- Das Lüften in den Pausen ist zwingend erforderlich, um die Aerosolkonzentration für den darauffolgenden Unterricht weitestgehend gegen null zu senken.
- Das Stoßlüften hat einen großen Einfluss auf die Infektionswahrscheinlichkeit. Hierbei ist die Stoßlüftungsstrategie 10/2,5/10 am wirksamsten, auch wenn die Abweichungen gegenüber 20/5/20 nur geringfügig sind. Die Dauerkipplüftung trägt zwar zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit einer Infektion bei, jedoch im geringeren Maße als die Stoßlüftungsvarianten und ist daher (sowie aus energetischer Sicht) nicht empfehlenswert. Die Raumsolltemperatur kann bei verschiedenen Fensterlüftungsstrategien über den gesamten Betrachtungszeitraum überwiegend eingehalten werden.
- In Klassenräumen mit unzureichender Gesamtöffnungsfläche der Fenster ist entweder eine Vergrößerung dieser (Reaktivierung von Fenstern) erforderlich oder eine raumlufttechnische Maßnahme (Lüftungsanlage oder mobiles Luftreinigungsgerät) in Betracht zu ziehen.
Beim Einsatz von Luftreinigungsgeräten sollte generell beachtet werden, dass diese keine Alternative zu einem Außenluftwechsel darstellen, sondern lediglich als Unterstützung zur Partikel- und potentiellen Virenreduktion im Raum eingesetzt werden sollten.
- In der Studie erzielten die Luftreinigungsgeräte beim Betrieb mit den höchsten Volumenströmen die niedrigsten Aerosolkonzentrationen. Die Luftreinigungsgeräte sind jedoch zu laut und die Luftgeschwindigkeiten der Raumluftströmung sind zu hoch und werden somit aller Voraussicht nach nicht langfristig von den NutzerInnen akzeptiert werden.
Die Raumsolltemperaturen (20 Grad) können auch bei den verschiedenen Fensterlüftungsstrategien (Stoßlüften 20/5/20 bzw. 10/2,5/10) über den gesamten Betrachtungszeitraum überwiegend eingehalten werden. Lediglich nach der längeren Lüftungspause zwischen den Doppelstunden liegt die gemittelte Raumlufttemperatur zu Beginn der darauffolgenden Stunde für einige Minuten unterhalb des Sollwertes von 20°C.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Luftreinigungsgeräte sowohl bei hohen als auch bei geringeren Volumenströmen Zuglufterscheinungen an den jeweiligen Messpositionen hervorrufen. Es liegt nahe, dass diese Betriebsweise im normalen Unterricht von SchülerInnen und LehrerInnen nicht akzeptiert wird oder zumindest als störend empfunden wird.
Die untersuchten Luftreinigungsgeräte führen bei hohen Luftvolumenströmen zu wesentlich zu hohen Schalldruckpegeln - akzeptable Grenze von 35 dB(A) - im Raum. Nur wenige Geräte am Markt erfüllen diese Voraussetzung.
Das Umweltbundesamt hat zuletzt mit Datum vom 17.08.2021 Empfehlungen „Richtiges Lüften in Schulen“ veröffentlicht (https://www.umweltbundesamt.de/richtig-lueften-in-schulen#warum-ist-ein-regelmassiger-luftaustausch-in-klassenzimmern-wichtig).
Auch hier kann zusammenfassend festgehalten werden, dass Mobile Luftreinigungsgeräte nicht als Ersatz, sondern in Räumen der Kategorie 2 als Ergänzung zum aktiven Lüften geeignet sind, da mit ihnen keine Raumluft gegen Außenluft ausgetauscht wird. Vor dem Einsatz solcher Geräte ist der Beitrag zum Infektionsschutz konkret durch Berücksichtigung der Leistungsdaten (z. B. Luftdurchsatz und Abscheidegrad) sowie der Einsatzbedingungen (z. B. Raumverhältnisse, Belegungsdichte, Belegungsdauer, Anordnung des Luftreinigers im Raum) fachgerecht zu bewerten.
Allgemein als sinnvoll anerkannte Maßnahmen zum Infektionsschutz sind das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie (richtiges) Lüften. Zur Orientierung der Lüftungsintervalle wurden den Oberhausener Schulen Anfang 2021 – bei Bedarf – für sämtliche Klassenräume CO2-Melder zur Verfügung gestellt.
Die Kriterien zur Beurteilung von mobilen, filtergestützten Luftreinigungsgeräten wurden im Einvernehmen mit dem Bereich 3-4/Gesundheit wie folgt festgelegt:
=> Filtergüte (H 14) – zwischenzeitlich wurde der Standard auf H13 reduziert
=> Volumenstrom in m³/h
=> Schalldruckpegel bei den jeweiligen Volumenströmen
=> Höhe Abluftöffnung (bzgl. Luftverteilung im Raum)
=> Anzahl der benötigten Geräte pro Standardklassenraum
=> Preis pro Gerät
Refinanzierung / Förderprogramm
Das BMWi stellt den Ländern 200 Millionen Euro aus dem Titel der Bundesförderung zur Verfügung. Die Verwendung der Mittel wird über Verwaltungsvereinbarungen geregelt. Der Förderanteil des Bundes beträgt bis zu 50 Prozent. Die Beantragung der Mittel und die Durchführung der Förderung erfolgt über die Länder. Antragsberechtigt sind Einrichtungen, in denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden, weil ihnen in absehbarer Zeit kein Impfangebot gemacht werden kann. Das gilt auch für Schulen, die zugleich auch von älteren Kindern besucht werden.
Darüber hinaus das Land NRW beschlossen ein weiteres Lüftungsprogramm für Schulen und Kindertagesbetreuung in einer Höhe von bis zu 90,4 Millionen Euro aufzulegen, um den Präsenzbetrieb von Schulen und der Kindertagesbetreuung zusätzlich abzusichern.
Diese Förderung bezieht sich nach der derzeitigen Kenntnislage ausschließlich auf „Kategorie 2“-Räume. Dabei handelt es sich um Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt). Bevor die Landes-Förderrichtlinien durch das Kommunalministerium veröffentlicht werden kann, bedarf es des Abschlusses einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen, in der die finanzielle Beteiligung und die Verwendung der Finanzmittel geregelt wird. Die konkrete Verwaltungsvereinbarung sowie die Förderrichtlinien liegen bislang noch nicht vor (Stand: 30.08.2021).
Nach Dafürhalten der Fachverwaltung sind die Räumlichkeiten bereits im Sommer 2020, mit dem Ergebnis der Identifizierung von 20 Räumlichkeiten geprüft worden. Vorgabe seinerzeit war es, das Notausgangsfenster in Gänze zu öffnen; ein weiteres Fenster zu öffnen ist und die restlichen Fenster auf Kippstellung (soweit technisch vorgegeben) zu bringen sind. Die 100 %-ige Förderung der zwanzig Geräte erfolgte über das Programm „FRL-Luft“ (siehe Ausgangslage). Eine weitergehende Förderung über das derzeit angekündigte Programm scheint ausgeschlossen, gleichwohl wurde eine erneute Prüfung sämtlicher Räumlichkeiten veranlasst bzw. um die Infektionswahrscheinlichkeit durch das Stoßlüften weiter zu senken, sollte eine Vergrößerung der maximal möglichen Fensteröffnungsfläche angestrebt werden.
Die Prüfung ergab, dass eine geringfüge Anzahl an Räumlichkeiten mit problematischen Lüftungsverhältnisses vorgefunden wurden (25). Hierbei wurden auch von Schulen ergänzend mitgeteilte Problemräume berücksichtigt, die gemeinsam mit dem Bereich 3-4 / Gesundheit begutachtet wurden.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn im Rahmen der bisher nicht veröffentlichten Richtlinie ist bisher nicht in Aussicht gestellt worden, so dass zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen diese abzuwarten ist. In der Folge werden die Räumlichkeiten ausgestattet.
Die bisher in Abstimmung mit dem Bereich 3-4/Gesundheit und der Arbeitssicherheit erfolgte Geräteauswahl führt zu einer Kostenannahme von rd. 3.400,00 EUR je Geräte zzgl. Wartungskosten von jeweils jährlich 500,00 EUR.
Einschätzung der Fachverwaltung (Bereich 3-4/Gesundheit) zum Nutzen von mobilen Luftreinigern / -filtern
Der Bereich Gesundheit berücksichtigt bei der Beurteilung von Luftreinigern drei Aspekte:
1) Die Stellungnahmen der Innenraumluftkommission des Umweltbundesamtes
2) Die technischen Leistungsdaten der Gerätehersteller bzgl. der o.g. Punkte
3) Zu beachtende sicherheitstechnische Kriterien
Ungeachtet der nun vom Bund / Land in Aussicht gestellten Förderung mobiler Luftreinigungsgeräte bleibt aktuell nach wie vor festzuhalten:
- der tatsächliche medizinische Nutzen der Geräte in der Praxis ist wissenschaftlich nicht belegt. Daher resultiert die unveränderte offizielle Einschätzung, dass der Einsatz lediglich eine flankierende Maßnahme ist, deren Effektivität von vielerlei technischen Faktoren und örtlichen Variablen abhängt. Maßgeblich bleibt in der Praxis der 5-6 fache Luftaustausch pro Stunde in den Klassenräumen.
- der Einsatz von mobilen Luftreinigern entbindet nicht von den Lüftungsempfehlungen des Umweltbundesamtes
- eine gleichmäßige räumliche Partikelreduzierung wird von keinem Hersteller gewährleistet
Einschätzung des Städtetages zum Nutzen von mobilen Luftreinigern / -filtern (Auszug)
Mit dem „Sonderprogramm Luftfiltergeräte“ des MHKBG konnten bis zum 15.01.2021 Mittel für den Erwerb mobiler Luftreinigungsgeräte für Räume, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine raum-lufttechnische Anlage (RLT-Anlage) belüftet werden können, abgerufen werden. Nach der Einschätzung des Umweltbundesamtes hinsichtlich mobiler Luftreiniger, stellt regelmäßiges Lüften weiterhin die wirksamste Maßnahme zur Reduzierung der Virenlast dar. Wörtlich heißt es auf der Website des Umweltbundesamtes:
„Die Anschaffung mobiler Luftreiniger kann aus Sicht des Umweltbundesamts eine sinnvolle Ergänzungsmaßnahme zur Vermeidung indirekter Infektion im Unterricht sein, wenn nicht ausreichend über Fenster gelüftet werden kann und auch keine raumlufttechnischen Maßnahmen wie Zu- und Abluftanlagen zur Verfügung stehen. Der Einsatz ersetzt das regelmäßige Lüften in den Unterrichtspausen jedoch nicht.“
In einer Vielzahl der Schulräume ist der Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten daher als nicht sinnvoll zu erachten. Dieser Einschätzung ist das Land NRW gefolgt.
Landesweit orientieren sich die Kommunen vorwiegend an den Empfehlungen des Bundesumweltamtes. Eine Recherche Mitte August ergab, dass ein Großteil der Kommunen analog der Empfehlung der Fachverwaltung in Oberhausen / des Umweltbundesamtes verfährt.
Ausgehend von der Prüfung und der Einschätzung der Fachverwaltung / des Städtetages schlägt die Verwaltung vor, die Räumlichkeiten der Kategorie 2 mit mobilen Luftfilteranlagen auszustatten.
Haushaltsmittel stehen – vorbehaltlich der tatsächlichen Abrechnung durch die SBO – bei der Kostenart 527198 – Aufwendungen für Nutzungsentgelte / Ausstattungsgegenstände – zur Verfügung.
- Stationäre Raumlufttechnischen Anlagen
Neben dem Programm zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern stellt die Bundesregierung die Förderung des Neubaus von raumlufttechnischen Anlagen zur Verbesserung der Luftqualität unter Pandemiebedingungen zur Verfügung. Eine entsprechende Richtlinie wurde bereits erlassen und sieht eine Förderung von bis zu 80% vor. Diese ist mit ambitionierten Zeit-Zielvorgaben versehen, eine Antragstellung ist nur bis zum 31.12.2021 möglich und der Durchführungszeitraum wird mit zwölf Monaten angegeben.
Bei der Prüfung zum Einbau von RLT-Anlagen im Bestand wurde der Fokus auf die Gemeinschaftsräume in den altersbezogenen Schulen gelegt:
In den Aulen / Mensen / Sport- und Turnhallen (Gymnastikräumen) in denen keine RLT-Anlage verbaut ist, wurden der Bedarf und die Umsetzbarkeit geprüft. Aufgrund der ambitionierten Zeit-Zielplanung besteht weiterer Abstimmungsbedarf der beteiligten Stellen.
Zur Ermittlung etwaiger Kosten wurde je Nutzungsart exemplarisch eine Kostenannahme erstellt.
Für folgende Objekte erfolgte eine Kostenannahme (Machbarkeitsstudie) zum Neubau von RLT-Anlagen (Nutzungsart: Aula - Objekt: Friedrich Ebert Realschule, Mensa, Gymnastikraum – Objekt: Marienschule, Autarke Mensa - Objekt: Overbergschule). Bei den dargestellten Investitionssummen handelt es sich um reine Baukosten, etwaige Planungs- und Wartungskosten werden derzeit eruiert. Die Übersicht der Räumlichkeiten ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Aulen:
Gemäß Kostenannahme besteht je Standort ein Investitionsvolumen von rd. 85.000,00 EUR
Anzahl der Aulen 11, mithin 935.000,00 EUR
Mensen:
Gemäß Kostenannahme besteht je Standort ein Investitionsvolumen von rd. 22.000,00 EUR
Anzahl der Mensen 37, mithin 814.000,00 EUR
Turnhallen:
Gemäß Kostenannahme besteht je Standort ein Investitionsvolumen von rd. 161.000,00 EUR
Anzahl der Turnhallen 5, mithin 805.000,00 EUR
Gymnastikräume:
Gemäß Kostenannahme besteht je Standort ein Investitionsvolumen von rd. 35.000,00 EUR
Anzahl der Gymnastikräume 17, mithin 595.000,00 EUR
Somit besteht zum jetzigen Zeitpunkt ein Investitionsbedarf von insgesamt 3.149.000,00 EUR.
Förderung (80%) 2.519.200,00 EUR, Eigenanteil 629.800,00 EUR.
Ausgehend von der Prüfung und der Einschätzung der Fachverwaltung / des Städtetages schlägt die Verwaltung vor, die Gemeinschaftsräume mit RLT-Anlagen auszustatten.
Die konkreten Summen werden nach Abschluss der Prüfungen im Rahmen der Veränderungsnachweisung zum Haushalt 2022 angemeldet. Im Haushaltsjahr 2021 stehen keine Mittel zur Verfügung und müssten ggf. mit Fortschreiten der Prüfungen außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Anlagen
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(wie Dokument)
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90,4 kB
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