Beschlussvorlage - B/17/0650-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Oberhausen und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- 2-2 Azubi 2-2
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Naturschutzbeirat
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Kenntnisnahme
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01.07.2021
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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31.08.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Anhörung
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07.09.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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08.09.2021
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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09.09.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.09.2021
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.09.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale in der Stadt Oberhausen einschließlich des Naturdenkmalverzeichnisses in der Fassung des in der Anlage beigefügten Entwurfs.
Entsprechende Haushaltsmittel stehen beim Auftrag 220013020100 „Landschaftsentwicklung/ Artenschutz“, Kostenart 522100 „Aufwendungen f. Unterhaltung Infrastrukturvermögen“ zur Verfügung.
Konsequenzen
Bezug
Die bisherige „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale in der Stadt Oberhausen“ vom 03.05.1999 (Beschlussvorlage B/99/3340), rechtskräftig seit dem 09.06.1999, die die festgesetzten Naturdenkmale in Oberhausen unter Schutz gestellt hat, ist aufgrund der 20-jährigen Geltungsdauer Ordnungsbehördlicher Verordnungen nicht mehr rechtswirksam. Damit die bisherigen Naturdenkmale weiterhin geschützt sind, ist eine neue Naturdenkmalverordnung zu erlassen.
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ ]
ja [ x ]
erforderliche Finanzmittel sind im Haushalt eingestellt unter Kostenstelle 220013020100, jährlicher Ansatz 15.000 €.
b) Sonstige
Verkehrssicherungspflicht und damit auch die Pflicht zur Pflege der Naturdenkmale gehen inhaltlich von dem/der Grundstückseigentümer*in auf die Stadt Oberhausen über.
Sachverhalt
Begründung
Inhalt und Folgewirkungen der Naturdenkmalverordnung
Rechtliche Ausgangslage
Gemäß § 43 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) in Verbindung mit §§ 20 und 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne Naturdenkmale durch Ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz gestellt werden. Die bisherige „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale in der Stadt Oberhausen“ vom 03.05.1999 (rechtskräftig seit dem 09.06.1999), die die festgesetzten Naturdenkmale in Oberhausen unter Schutz gestellt hat, ist aufgrund der 20-jährigen Geltungsdauer Ordnungsbehördlicher Verordnungen (§ 32 Abs. 1 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – OBG) nicht mehr rechtswirksam.
Schutzgegenstand
Durch die Ordnungsbehördliche Verordnung werden Einzelschöpfungen der Natur aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit geschützt. Die Unterschutzstellung bedeutet zum einen das Verbot, die Naturdenkmale (in aller Regel Bäume und Findlinge) zu zerstören oder zu entfernen bzw. sie und ihr geschütztes Umfeld zu beschädigen, zu verändern oder nachhaltig zu stören. Zum anderen ist damit die Verpflichtung betroffener Grundeigentümer*innen verbunden, die Kontroll- und Sanierungsarbeiten insbesondere an den Bäumen zu dulden. Der/die Eigentümer*in wird dabei gleichzeitig zu Lasten der Gemeinde von der Verkehrssicherheit entbunden.
Pflegemaßnahmen und Kosten
Der Erlass einer neuen Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen ist nicht ohne Folgekosten für die Stadt Oberhausen möglich. Da die Verordnung die Verfügungsgewalt des Eigentümers über das Objekt aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit zurückdrängt, muss die Stadt Oberhausen als Satzungsgeber Pflichten der Verkehrssicherung und der Pflege übernehmen.
Der Erhalt einiger Bäume wird mit Kosten verbunden sein, da es sich in der Regel um alte und großkronige Einzelschöpfungen der Natur im direkten Wohnumfeld handelt. Hier muss mit Maßnahmen zur Pflege und Aufrechterhaltung der Verkehrssicherung gerechnet werden. Dazu zählen z. B. umfangreiche Sanierungen alter Bäume in problematischer Lage oder kleinere baumchirurgische Maßnahmen. Die hierbei ermittelten Kosten belaufen sich auf ca. 10.000 Euro pro Jahr. Darüber hinaus entstehen für die jährlichen Kontrollen der Naturdenkmale Aufwendungen in Höhe von ca. 3000 Euro.
Für unvorhersehbare Ereignisse (Sturmschäden, Gefahrenabwehr aufgrund unerwarteter Baumerkrankungen) können in einzelnen Jahren weitere Kosten entstehen, deren Höhe nicht exakt kalkulierbar, erfahrungsgemäß aber als insgesamt gering anzusehen ist.
Änderungen der neuen Naturdenkmalverordnung gegenüber der Verordnung von 1999
Gegenüber der alten Verordnung von 1999 wurden neben einigen redaktionellen Veränderungen insbesondere in § 3 Schutzgegenstand und Schutzzweck in der neuen Verordnung deutlicher hervorgehoben sowie in § 4 die Verbote und in § 5 die Gebote ausführlich dargelegt (s. Anlage 3, Synopse).
Aus dem Schutzstatus der alten Verordnung sind insgesamt 9 Naturdenkmale entlassen worden, da diese Bäume abgängig waren oder durch ein Sturmereignis umgestürzt sind. Nachfolgend die Tabelle der entfallenen Naturdenkmale mit ihren bisherigen Objekt-Nummern:
Objekt-NR. | Anzahl, Art | Lage-bezeichnung | Gemarkung | Flur | Flur-stück | erloschen (Jahr) |
8.9 | 1x Trauerweide | Neukölner Str. 184 | Sterkrade-Nord | 12 | 60 | 2001 |
8.10 | 1x Traubeneiche | Neukölner Str. 147 | Sterkrade-Nord | 11 | 714 | 2001 |
8.12 | 2x Stieleiche | NeukölnerStr. 97 | Sterkrade-Nord | 11 | 286 | 2012, 2016 |
9.13. | 1x Bergahorn | Pfälzer Str. 36 | Sterkrade | 4 | 1067 | 2012 |
13.1. | 1x Esskastanie | Bremener Str. 84 | Sterkrade | 15 | 737 | 2006 |
19.5 | 1x Stieleiche | Antoniestr. 5a | Osterfeld | 6 | 461 | 2010 |
20.6 | 5x Schwarzpappel | Koppenburgstr. | Osterfeld | 20/24 | 142/534 | 2001, 2006, 2010 |
25.3 | 2x Bergulme | Arminstr. 24g + 30 | Osterfeld | 30 | 51/174 | 2004, 2011 |
29.2 | 1x Rosskastanie | Schillerstr. 9 | Oberhausen | 14 | 772 | 2014 |
Alle anderen vorherigen Naturdenkmale bleiben weiterhin geschützt. Lediglich 5 Bäume werden neu als Naturdenkmale ausgewiesen. Dabei handelt es sich um
- eine Rotbuche im "Heidepark" an der Vestischen Straße (neue Verordnung Nr. 19.7),
- eine Stieleiche an der Wasgenwaldstraße gegenüber Haus-Nr. 48 (neue Verordnung
Nr. 14.9),
- eine Stieleiche an der Holtener Straße im Grünzug Reinersbach (neue Verordnung
Nr. 18.2),
- eine Blutbuche an der Elsa-Brändström-Str. 46 (neue Verordnung Nr. 28.2) und
- eine Stieleiche an der Werdener Str. 45 (neue Verordnung Nr. 29.2)
Die Liste der mit der neuen Verordnung unter Schutz gestellten Naturdenkmale ist der Tabelle in Anlage 1 zu entnehmen. Die Lage der Naturdenkmale ist in der Übersichtskarte in Anlage 2 dargestellt.
I. Bisheriger Verfahrensablauf
Gemäß § 46 Abs. 2 LNatSchG NRW kann an die Stelle der öffentlichen Auslegung der Naturdenkmalverordnung die Anhörung der Grundstückseigentümer*innen oder der sonstigen Berechtigten treten. Den Grundstückseigentümer*innen wurde in der Zeit vom 14.09.2019 bis 14.10.2019 Gelegenheit gegeben, sich über die Ziele und Grundsätze der Naturdenkmalverordnung und das erarbeitete Naturdenkmalverzeichnis zu informieren und ihre Bedenken und Anregungen darzulegen. Das neue Verzeichnis enthielt zu dem Zeitpunkt die noch existierenden alten Naturdenkmäler sowie als neue Unterschutzstellung die Rotbuche im „Heidepark“.
Gemäß § 45 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 12 DVO-LNatSchG NRW sind vor dem Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung die beteiligten Behörden, Stellen und Verbände zu hören. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.09.2019 angeschrieben und um Stellungnahme bis zum 14.10.2019 gebeten.
Darüber hinaus hat am 19.02.2020 eine Bürgerinformationsveranstaltung in der Stadtteilbibliothek Sterkrade stattgefunden.
Aufgrund von 4 Nachmeldungen (Stieleiche an der Wasgenwaldstraße, Stieleiche im Bereich Holtener Straße, Blutbuche an der Elsa-Brändström-Straße, Stieleiche an der Werdener Straße) wurden die betroffenen Grundstückseigentümer*innen am 24.08.2020 sowie die Träger öffentlicher Belange am 25.08.2020 erneut angeschrieben und um Stellungnahme bis zum 11.09.2020 gebeten.
Eine Begutachtung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen weist diese 4 Nachmeldungen als bruch- und standsicher aus und bescheinigt eine mehrjährige positive Bestandsprognose. Die Untere Naturschutzbehörde befürwortet somit eine Unterschutzstellung dieser 4 Exemplare.
Im Rahmen der TÖB-Beteiligung wurden weitere 4 Bäume als potentielle Naturdenkmale vorgeschlagen. Hierbei handelt es sich um eine Platane am Congress-Center-Oberhausen, eine Platane am Wilhelm-Knappmann-Haus (Villa Kunterbunt), eine Eiche an der Straße Dellerheide sowie eine Rotbuchengruppe an der Straße Köstersfeld.
Nach eingehender Untersuchung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen entsprechen die 4 zuletzt vorgeschlagenen Exemplare nicht den Standards, welche eine Ausweisung als Naturdenkmale rechtfertigen. Eine Unterschutzstellung wird daher von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde nicht befürwortet.
Während der Beteiligung der Grundstückeigentümer*innen sowie der Träger öffentlicher Belange sind Äußerungen und Stellungnahmen eingegangen von:
A. Träger öffentlicher Belange
a) Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW
Vonderbergstr. 188 a
46242 Bottrop
b) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
c) WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH
Buschhausener Str. 149
46049 Oberhausen
d) Landwirtschaftskammer NRW
Bahnhofsr. 9
51789 Lindlar
e) EVO / Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Danziger Str. 31
46045 Oberhausen
f) RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH
Am Schloß Broich 1-3
45479 Mülheim an der Ruhr
g) Bereich 0-7/Strategisches Immobilienmanagement
h) Fachbereich 5-1-10/Stadtentwicklung
B. Grundstückseigentümer*innen
1) Evangelischer Kirchenkreis Oberhausen
Marktstr. 152-154
46045 Oberhausen
2) Lebenshilfe Oberhausen gGmbH
Königshardter Str. 226
46145 Oberhausen
3) Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Friedrich-Wilhelm-Str. 12
47051 Duisburg
4) Eigentümergemeinschaft
Beeckstr. 65
46149 Oberhausen
5) Frau
Simona Flemming
Elsa-Brändström-Str. 46
46045 Oberhausen
Die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen wurden gesichtet und ausgewertet. In Anlage 4 dieser Vorlage wird eine tabellarische Übersicht aller vorgebrachten Bedenken und Anregungen beigefügt. Die eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Äußerungen der Grundstückseigentümer*innen sind dieser Beschlussvorlage in Anlage 5 in Kopie beigefügt.
II. Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange bzw. zu den Äußerungen der Grundstückseigentümer*innen
Zu I.A.a) Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW (LNU)
Vonderbergstr. 188 a
46242 Bottrop
Bedenken und Anregungen werden nicht mitgeteilt. Die LNU fragt nach, welche Naturdenkmale gegenüber der alten Verordnung erloschen sind bzw. neu aufgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gegenüber der alten Verordnung von 1999 sind insgesamt 9 Naturdenkmale aus dem Schutzstatus entlassen worden, da diese Bäume abgängig waren oder durch ein Sturmereignis umgestürzt sind. Alle vorherigen Naturdenkmale bleiben weiterhin geschützt. Lediglich 5 Bäume werden neu als Naturdenkmale ausgewiesen. Eine Auflistung der Zu- und Abgänge ist der LNU nach Rechtskraft der Verordnung zur Verfügung zu stellen.
Zu I.A.b) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
Von Seiten des LANUV werden keine Bedenken und Anregungen hervorgebracht.
Zu I.A.c) WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH
Buschhausener Str. 149
46049 Oberhausen
Die WBO weist auf die Notwendigkeit des Kanalnetzes hin und gibt zu bedenken, dass ein einwandfreies Arbeiten gewährleistet bleiben muss. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für die Objekte 9.7 und 14.5 die Lagebezeichnungen geändert werden müssten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 6 Abs. 3 der Naturdenkmalverordnung bleiben Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz NRW oder sonstiger Rechtsvorschriften unberührt. In Verbindung mit § 4 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Flächen, die u. a. für die Ver- oder Entsorgung dienen, in ihrer bestimmungs-gemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die Unterhaltungsmöglichkeiten des Kanalnetzes bestehen aufgrund dieser Vorschrift für die WBO weiterhin. Für die Objekte 9.7 sowie 14.5 wurde die Lagebezeichnung im Verzeichnis der Naturdenkmale entsprechend geändert.
Zu I.A.d) Landwirtschaftskammer NRW
Bahnhofsr. 9
51789 Lindlar
Von der Landwirtschaftskammer NRW werden keine Bedenken und Anregungen hervorgebracht
Zu I.A.e) EVO / Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Danziger Str. 31
46045 Oberhausen
Die EVO weist auf die Notwendigkeit des Leitungsnetzes hin und gibt zu bedenken, dass ein einwandfreies Arbeiten gewährleistet bleiben muss. Darüber hinaus wird nachgefragt, wer die Kosten trägt, wenn beispielsweise eine Leitung in eine Trasse außerhalb des Naturdenkmales verlegt werden müsste.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 6 Abs. 3 der Naturdenkmalverordnung bleiben Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz NRW oder sonstiger Rechtsvorschriften unberührt. In Verbindung mit § 4 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Flächen, die u. a. für die Ver- oder Entsorgung dienen, in ihrer bestimmungs-gemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die Unterhaltungsmöglichkeiten des Leitungsnetzes bestehen aufgrund dieser Vorschrift für die EVO weiterhin. Die meisten Naturdenkmäler stehen schon seit über 20 Jahren unter Schutz und weisen ein hohes Alter auf. Der Verwaltung sind keine Probleme mit Leitungen im Bereich der Naturdenkmäler bekannt, sodass keine Folgekosten aufgrund von Leitungsverlegungen aufkommen werden. Gemäß den oben aufgeführten Rechtsgrundlagen ist die Unterhaltung von Leitungen gewährleistet.
Zu. I.A.f) RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH
Am Schloß Broich 1-3
45479 Mülheim an der Ruhr
Die RWW mbH betont das weit verzweigte Leitungsnetz und dessen Unterhaltungsnotwendigkeit. Sie gibt zu bedenken, dass Überpflanzungen von unterirdischen Leitungen ein gewisses Risiko für den Betrieb von Trinkwasserleitungen darstellen können. Darüber hinaus stellt die RWW mbH die Frage, wer die Folgekosten trägt, wenn beispielsweise eine Leitung in eine Trasse außerhalb des Naturdenkmales verlegt werden müsste.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 6 Abs. 3 der Naturdenkmalverordnung bleiben Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz NRW oder sonstiger Rechtsvorschriften unberührt. In Verbindung mit § 4 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Flächen, die u. a. für die Ver- oder Entsorgung dienen, in ihrer bestimmungs-gemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die Unterhaltungsmöglichkeiten des Leitungsnetzes bestehen aufgrund dieser Vorschrift für das RWW weiterhin. Die meisten Naturdenkmäler stehen schon seit über 20 Jahren unter Schutz und weisen ein hohes Alter auf. Der Verwaltung sind keine Probleme mit Leitungen im Bereich der Naturdenkmäler bekannt, sodass keine Folgekosten aufgrund von Leitungsverlegungen aufkommen werden. Gemäß den oben aufgeführten Rechtsgrundlagen ist die Unterhaltung von Leitungen gewährleistet.
Zu I.A.g) Bereich 0-7/Strategisches Immobilienmanagement
Der Bereich 0-7/Strategisches Immobilienmanagement hat mitgeteilt, dass von der Naturdenkmalverordnung grundstücksrechtliche Belange nicht berührt werden.
Zu I.A.h) Fachbereich 5-1-10/Stadtentwicklung
Bedenken gegen die Neuaufstellung der Naturdenkmalverordnung werden aus Sicht des Fachbereiches 5-1-10/Stadtentwicklung nicht erhoben. Die Stadtentwicklung regt jedoch an, die einzelnen Objekte exakt zu verorten und bittet um Übersendung einer entsprechenden Datei.
Zu. I.B.1) Ev. Kirchengemeinde Königshardt-Schmachtendorf
Marktstr. 152-154
46045 Oberhausen
Von Seiten der Ev. Kirchengemeinde Königshardt-Schmachtendorf werden keine Bedenken und Anregungen hervorgebracht. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für das Objekt 9.7 die Lagebezeichnung in Buchenweg 273/275 geändert werden muss.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Verzeichnis der Naturdenkmale wurde die Lagebezeichnung entsprechend geändert.
Zu. I.B.2) Lebenshilfe Oberhausen gGmbH
Königshardter Str. 226
46145 Oberhausen
Von Seiten der Lebenshilfe Oberhausen GmbH werden keine Bedenken und Anregungen hervorgebracht.
Zu. I.B.3) Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Friedrich-Wilhelm-Str. 12
47051 Duisburg
Von Seiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW werden keine Bedenken und Anregungen hervorgebracht.
Zu. I.B.4) Eigentümergemeinschaft
Beeckstr. 65
46149 Oberhausen
Die Eigentümergemeinschaft hat grundsätzlich keine Bedenken, dass die Esskastanie (17.1.) ein Naturdenkmal bleibt. Es werden aber Bedenken zur Pflege der Baumscheibe ausgesprochen. Die Eigentümer sehen die Verkehrssicherheit und somit die Pflege der Baumscheibe bei der Stadt Oberhausen. Es sei ja im Interesse der Stadt, dass die Baumscheibe gepflegt wird und somit der Baum erhalten bleibt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 3 der neuen Naturdenkmalverordnung gehört zu einem geschützten Naturdenkmal auch die zu seiner Sicherung notwendige Umgebung. Bei einem Baum sind dies der Kronentraufbereich und ein 2 m breiter Sicherungsstreifen über den Traufrand hinaus. Gemäß § 5 Abs. 3 der neuen Verordnung obliegen übliche Nutzungen und Pflegemaßnahmen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums dem jeweiligen Eigentümer des Schutzobjektes in sach- und fachgerechter Art und Weise. Darunter ist auch die Pflege der Baumscheibe zu fassen.
Zu. I.B.5) Frau
Simona Flemming
Elsa-Brändström-Str. 46
46045 Oberhausen
Von Seiten der Grundstückseigentümerin werden keine Bedenken und Anregungen hervorgebracht.
Kurzfassung
Kurzfassung
Die bisherige „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale in der Stadt Oberhausen“ vom 03.05.1999 (rechtskräftig seit dem 09.06.1999) ist aufgrund der 20-jährigen Geltungsdauer Ordnungsbehördlicher Verordnungen nicht mehr rechtswirksam. Aus diesem Grund wird eine neue Naturdenkmalverordnung erlassen. Insgesamt sollen 29 besonders imposante und heimatkundlich interessante Objekte, davon 14 Bäume und Baumgruppen sowie 15 Findlinge und Findlingsansammlungen geschützt und gekennzeichnet werden. Bis auf fünf Bäume waren alle Objekte auch durch die bisherige Verordnung bereits als Naturdenkmale geschützt. Für die Pflege aller Naturdenkmale werden jährliche Kosten von 10.000 Euro veranschlagt. Zusätzlich entstehen für die Kontrolle der Naturdenkmale jährliche Kosten von ca. 3000 Euro.
Im Zuge des Verfahrens zur Neufassung der Naturdenkmalverordnung für den Innenbereich wurden die Grundstückseigentümer*innen sowie die Träger öffentlicher Belange gemäß den verfahrensrechtlichen Bestimmungen beteiligt. 5 Eigentümer*innen sowie 8 Träger öffentlicher Belange haben sich mit ihren Bedenken und Anregungen an die Verwaltung gewandt.
Zu den vorgebrachten Argumenten hat die Verwaltung einzeln Stellung genommen. Die Tabellarische Übersicht über die Bedenken und Anregungen und die Kopien der Stellungnahmen sind der Vorlage als Anlage 4 und 5 beigefügt. In Anlage 3 ist die Synopse der alten und neuen Naturdenkmalverordnung zu finden und in Anlage 1 der Entwurf der Naturdenkmalverordnung sowie das Naturdenkmalverzeichnis beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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170,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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10,9 MB
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3
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(wie Dokument)
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262,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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16,9 kB
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5
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(wie Dokument)
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10,1 MB
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