Beschlussvorlage - B/17/0904-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – wählt

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zur Benennung als Vertreter/Vertreterin der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) und damit zur Wahl in den Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung der evo für die verbleibende Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat der evo ausscheidenden Mitgliedes Herrn Werner Nakot.

  1. Der Rat der Stadt –mit Beteiligung des Oberbürgermeisters– beschließt:

Die Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG wird angewiesen, den Geschäftsführer der STOAG anzuweisen, in der nächsten Hauptversammlung der evo die zu dem Beschlussvorschlag zu 1 gewählte Person für den Aufsichtsrat vorzuschlagen.

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Konsequenzen

Bezug

  • Drucksache-Nr.: B/16/2370-01 vom 13.02.2017 (Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft, hier: Vorschlag von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat)
  • Drucksache-Nr.: B/17/0011-01 vom 04.11.2020 (Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft, hier: Vorschlag einer Person zur Wahl in den Aufsichtsrat)

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

  1. Ausgangslage

Der Aufsichtsrat der evo besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der evo („Satzung“) aus fünfzehn Mitgliedern, von denen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz fünf Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen sein müssen.

Der STOAG als Aktionärin der evo steht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des zwischen den beiden Aktionären der evo bestehenden Konsortialvertrages vom 13.01.1971 („Konsortialvertrag“) das Vorschlagsrecht für fünf Mitglieder des Aufsichtsrates zu. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 des Konsortialvertrages werden die vorgeschlagenen Mitglieder mit den Stimmen der beiden Aktionäre, aktuell der STOAG und der Westenergie AG, gewählt.

Seitens der STOAG wird dieses Vorschlagsrecht durch ihren Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der STOAG ausgeübt.

In Anwendung des § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) wird die Stadt Oberhausen in den Organen von juristischen Personen, an denen die Stadt beteiligt ist, durch eine/n vom Rat der Stadt bestellte/n Vertreter/in vertreten; dies gilt grundsätzlich gleichermaßen in unmittelbaren wie in mittelbaren Beteiligungen der Gemeinde. Da im Falle der STOAG jedoch der/die jeweilige Geschäftsführer/in zur Vertretung der STOAG in der Hauptversammlung der evo berufen ist und ein unmittelbares Weisungsrecht des Rates gegenüber dem Geschäftsführer nicht besteht, ist zur rechtssicheren Ausübung des letztlich der Stadt zustehenden Vorschlagsrechts die folgende, im Beschlussvorschlag zu 1. wiedergegebene Vorgehensweise erforderlich (sog. „Weisungskette“).

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2014 (Drucksache-Nr: B/16/0067-01) Frau Sonja Bongers zur Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG bestellt. Sie ist gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW an die Beschlüsse des Rates der Stadt und seiner Ausschüsse gebunden. Frau Bongers ist somit in ihrer Funktion als Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der STOAG Adressatin der aufgrund des Beschlussvorschlags zu 2. vom Rat auszusprechenden Weisung.

  1. Aktuelle Besetzung

Derzeit ist der Aufsichtsrat der evo auf Grund des Beschlusses des Rates der Stadt durch folgende Mitglieder besetzt:

  • Bülent Sahin,
  • Silke Jacobs,
  • Simone-Tatjana Stehr,
  • Werner Nakot,

sowie Daniel Schranz als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.

  1. Amtszeit/Handlungsbedarf

a) Grundsatz:

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates endet nach § 8 Abs. 2 der Satzung mit der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit entscheidet. Entsprechend dieser Regelung läuft die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit dem Beschluss der Hauptversammlung über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2021, also voraussichtlich im Mai 2022, aus.

b) Weiterer Beendigungsgrund

Herr Nakot hat mit Wirkung zum 31.07.2021 unter Einhaltung der in der Satzung der evo geregelten Frist von einem Monat sein Amt als Mitglied im Aufsichtsrat der evo niedergelegt.

 

  1. Verfahren

Soweit eine Person aus einem Organ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, für das sie vorgeschlagen oder bestellt war, ausscheidet, bestimmt § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW, dass der/die Nachfolger/in für die restliche Amtszeit vom Rat der Stadt nach § 50 Abs. 2 GO NRW gewählt wird. Gewählt ist nach § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen hält.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

Kurzfassung

- entfällt -

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Anlagen

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