Beschlussvorlage - B/17/0835-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über das Aussetzen der Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und im offenen Ganztag im Zuge von Covid-19 für zwei Monate im Zeitraum Februar bis Mai 2021
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Schule
- Bearbeitung:
- Miriam Pirsch
- Verantwortung:
- Jordan-Ecker , Uebing
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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28.06.2021
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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01.09.2021
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Erledigt
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Schulausschuss
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Kenntnisnahme
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09.09.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt genehmigt gemäß §60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Sonja Bongers am 28.05.2021 und 31.05.2021 gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:
„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister und
das Ratsmitglied Sonja Bongers gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW folgende Entscheidung:
Die Stadt Oberhausen setzt die Elternbeiträge für zwei weitere Monate im Zeitraum Februar bis Mai 2021 auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von
-Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gem. §§ 22,22a und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Abs. 1,3,13ff. KiBiz,
-Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. §§ 22,23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1Abs. 1,3,4,13,17 KiBiz,
-Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)
aus.
Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wurde.
Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW und ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Durch die Aussetzung der Erhebung der Elternbeiträge für zwei Monate entstehen im Haushalt 2021 voraussichtlich Mindererträge in Höhe von 766.880 EUR unter dem Auftrag 310006010190-Kindergärten, Kostenart 432100-Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte sowie in Höhe von 386.310 EUR unter dem Auftrag 330003010100 – Grundschulen, Kostenart 432100 – Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte.
Deckungsvorschlag:
Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für zwei Monate im Zeitraum Februar bis Mai 2021 einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50% zu übernehmen. Damit wären rd. 576.595 EUR durch die Erstattung des Landes gedeckt.“
Sachverhalt
Begründung
Da der Regelbetrieb in den Schulen, wie auch in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege auch in diesem Jahr weiterhin eingeschränkt lief, wurde den Eltern bereits der Elternbeitrag für den Monat Januar 2021 erlassen. Wegen der fortdauernden Einschränkungen wurde am 06.05.2021 im Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen beschlossen, Mittel zur hälftigen Erstattung des bei den Kommunen durch einen Beitragserlass entstehenden Ertrags- und Einzahlungsausfalls für weitere zwei Monate im Jahr 2021 bereitzustellen. Demnach beteiligt sich das Land am Ausfall der Elternbeiträge für weitere zwei Monate zu 50%.
Die Umsetzung des Beitragserlasses muss durch die für die Erhebung der Elternbeiträge zuständige Kommune erfolgen.
In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwendig. Daher war durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die vollständige Aussetzung der Beitragserhebung für die Kindertagesbetreuung und den Offenen Ganztag für weitere zwei Monate im Jahr 2021 zu schaffen.
Durch die Dringlichkeitsentscheidung wurde die Verwaltung ermächtigt, die Elternbeiträge für zwei Monate im Zeitraum Februar bis Mai 2021 auszusetzen.
Die Umsetzung erfolgt durch den Erlass von entsprechenden Bescheiden, die sich auf konkrete Monate beziehen müssen. Die Entscheidung, für welche zwei Monate die Beiträge erlassen werden, konnte noch nicht getroffen werden, so dass auch noch keine Erlassbescheide ergangen sind (dazu sogleich).
Die Dringlichkeitsentscheidung hat es der Verwaltung zudem durch die Entscheidung für einen weiteren Erlass für zwei Monate ermöglicht, zur zeitnahen finanziellen Entlastung der Eltern auf den Einzug der Elternbeiträge für den Monat Juni zu verzichten.
Damit ist kein rechtsverbindlicher Erlass der für Juni zu zahlenden Beiträge erfolgt, sondern es sollte lediglich angesichts der bereits erfolgten Grundsatzentscheidung für den Beitragserlass (für noch nicht feststehende konkrete zwei Monate) zunächst auf weitere Geldeinzüge von den Eltern verzichtet werden.
Durch die bevorstehende Erstattung werden den Eltern Erstattungsansprüche für zwei Monate entstehen. Um diesen finanziellen Vorteil den Eltern bereits jetzt zukommen zu lassen, wurde im Vorgriff darauf auf den Einzug weiterer Beiträge im Juni verzichtet. Diese nicht eingezogenen Beiträge werden später mit den Erstattungsansprüchen verrechnet.
Gleiches ist für den Monat Juli 2021 beabsichtigt. Der Verzicht auf den Einzug im Juli erfolgt wieder vorläufig und vorbehaltlich der verbindlichen Entscheidung durch das Land, für welche konkreten Monate der Beitragsausfall den Kommunen erstattet werden wird.
Hierzu liegt der Stadt Oberhausen noch keine rechtsverbindliche Mitteilung des Landes vor.
Die Verwaltung hatte ursprünglich bevorzugt, einen Erlass der Beiträge für Februar und März 2021 vorzunehmen. Dies war vor dem Hintergrund sachgerecht, dass der Monat Januar bereits erlassen wurde und die umfangreichen Einschränkungen in den beiden Folgemonaten angedauert haben. Seit dem 01. Juni findet hingegen wieder Regelbetrieb statt.
Dementsprechend wurde das Zeitfenster für den Erlass in der Dringlichkeitsentscheidung auf den Zeitraum Februar bis Mai 2021 festgelegt.
Dies Entscheidung ist konform mit der Entscheidung des Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages, der bei der Mittelbereitstellung offenließ, für welche zwei Monate die Kostenbeteiligung des Landes erfolgen wird.
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Joachim Stamp hat sich zwischenzeitlich in einem offenen Brief an die Eltern dahingehend geäußert, dass die Monate Mai und Juni 2021 beitragsfrei gestellt werden sollen.
Zwischenzeitlich hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen am 15.06.2021 mitgeteilt, dass eine Einigung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Koalitionsfraktionen erzielt worden sei, die (u.a.) folgenden Inhalt habe:
- Für Februar 2021 würden die Elternbeiträge jeweils hälftig von Land und Kommunen übernommen, sprich den Eltern vollständig erlassen.
- Für März, April und Mai 2021 werde eine Verabredung aus 2020 erneuert. Die Eltern würden die Beiträge zu 50 Prozent tragen. Die verbleibenden 50 Prozent würden sich Land und Kommunen je zur Hälfte teilen.
Bevor die Verwaltung von der Ermächtigung verbindlich Gebrauch macht und einen Erlass per Bescheid ausspricht, muss eine rechtsverbindliche Aussage des Landes abgewartet werden.
Sofern das Land die vom Städtetag Nordrhein-Westfalen mitgeteilte Einigung rechtsverbindlich bestätigt, müsste zunächst eine weitere Ermächtigung für die Verwaltung - ggf. in Form einer weiteren Dringlichkeitsentscheidung - erteilt werden. Von der bisherigen Dringlichkeitsentscheidung ist nämlich nur der vollständige Erlass für zwei Monate abgedeckt. Sofern nunmehr ein vollständiger Beitragserlass für einen und ein hälftiger Erlass für drei weitere Monate erfolgen soll, geht dies wirtschaftlich über die ursprüngliche Ermächtigung hinaus. Bis die entsprechende Information vorliegt und die Erlassbescheide ergehen können entstehen den Eltern keine finanziellen Nachteile, da der Einzug der Beiträge bereits für zwei Monate ausgesetzt wurde. Damit ist die Entlastung der Eltern zum Großteil (bis auf einen weiteren hälftigen Monatsbeitrag) de facto bereits erfolgt.
Sofern im Einzelfall die Höhe des Elternbeitrags in den per Bescheid rechtsverbindlich erlassenen Monaten von der in den vorläufig nicht eingezogenen Monaten Juni und Juli abweichen sollte, würde dies bei einer Abweichung zu Gunsten der Eltern zu einer Erstattung durch die Stadt oder bei einer Abweichung zu Lasten der Eltern zu einer Nachforderung der Differenz führen.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Dringlichkeitsentscheidung wurden die finanziellen Auswirkungen unter Berücksichtigung einer Aussetzung der Beitragserhebung für zwei weitere Monate berechnet. Auf der Grundlage der Sollstellung der Beiträge für die Kindertagesbetreuung und der OGS-Beiträge für das Jahr 2021, wurde ein Minderertrag von rd. 1.153.190 berechnet. Bei einer Beteiligung des Landes mit 50% an den Elternbeitragsausfällen war mit einer Erstattung durch das Land in Höhe von 576.595 EUR zu rechnen.
Sollte die nun zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Koalitionsfraktionen erzielte Einigung rechtsverbindlich bestätigt werden, erhöht sich der Minderertrag auf rd. 1.541.550 EUR und die zu erwartende Erstattung des Landes auf 725.780 EUR.
