Beschlussvorlage - B/17/0808-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die als Anlage beigefügte Anregung zur Kenntnis.

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, die im Antrag nach § 24 GO NRW formulierten Anregungen bei den weiteren Planungen, der Weiterentwicklung des iSTEK und einem möglichen Bebauungsplanverfahren für die Wilhelmstraße zu berücksichtigen.

 

 

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ] 

 

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Für die Erledigung der vorliegenden Anregung ist kommunalverfassungsrechtlich grundsätzlich der Rat zuständig.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW kann der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Rat Gebrauch gemacht; gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen („Hauptsatzung“) werden Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung werden Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingehen, in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt. Die vorliegende Anregung ist am 20.05.2021 eingegangen; sie war daher in Anwendung des § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung auf die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 21.06.2021 zu setzen. Hierüber wurde die Verfasserin der Anregung schriftlich informiert.

 

Die in § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW geregelte formelle Voraussetzung der Schriftlichkeit ist mit der vorliegenden Anregung erfüllt.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Gegenstand des Antrags ist eine ca. 32.000 m2 große, als Grabeland genutzte Fläche, zwischen Steinbrinkstraße und Wilhelmstraße, nördlich des Gymnasialplatzes in Oberhausen-Sterkrade. Gegenwärtig ist die Fläche im Besitz der MAN GHH Immobilien GmbH, welche die Fläche als Grabeland mehreren Privatmietern und Organisationen zur temporären Nutzung zur Verfügung stellt. Der Eigentümer der Fläche hat jedoch den Wunsch geäußert, das Grabeland zu Wohnzwecken zu bebauen. Der Eigentümer hat der Öffentlichkeit seine Planungen in einem Zeitungsartikel vom 11.05.2021 präsentiert, indem ein Entwurf veröffentlicht wurde, welche auf der gesamten Fläche eine moderne und „hochattraktive Wohnbebauung“ vorsieht.

 

Die Flächen innerhalb des Plangebiets wurden in der Vergangenheit stets als Grabeland für Kleingärtner genutzt, waren jedoch bereits mehrfach Gegenstand planerischer Überlegungen. Im Jahr 1994 wurden in einem städtebaulichen Ideenwettbewerb („Aktivierung von Bauflächen im Einzugsbereich von ÖPNV-Haltepunkten“) mehrere Bebauungsvarianten für diesen Standort ermittelt und verschieden Möglichkeiten einer Bebauung mit dem Ziel überprüft, eine stark mit der Umgebung vernetzte, ökologisch angepasste Wohnbebauung mit hoher Gestaltqualität und einem Minimum an Erschließungsaufwand für den motorisierten Individualverkehr zu entwickeln.

 

Im seit dem 03.05.2010 rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr wird die Fläche als Wohnbaufläche (Bauleitplanerischer Teil des RFNP) und als Allgemeiner Siedlungsbereich (Regionalplanerischer Teil des RFNP) dargestellt. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr (RVR) wurde am 06.07.2018 ein Beschluss zur Erarbeitung des Regionalplans Ruhr gefasst. Im Entwurf des Regionalplans Ruhr vom 25.04.2018 wird das Gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.

 

Im Stadtentwicklungskonzept ist die Fläche als Wohnbaufläche gekennzeichnet. Weiterhin ist dort die Maßnahme 13.9 Wohnbaupotenziale lokalisiert, welche eine Prüfung der Machbarkeit sowie der Notwendigkeit einer Bebauung vorsieht. Die Bebauung der Fläche sei als langfristige Option zu sehen, welche erst entwickelt werden sollte, wenn die anderen Potenzialflächen erschöpft sind. Generelles Ziel ist es, durch die Schaffung von attraktivem Wohnbauland die Zuwanderung insbesondere junger Familien weiter zu erhöhen. Entlang der Steinbrinkstraße verläuft außerdem die Maßnahme 5.3 Straßenbahnpotentialstrecken, welche hier Teil einer möglichen Verlängerung der Straßenbahntrasse entlang der Steinbrinkstraße von Sterkrade aus in Richtung Schmachtendorf ist. Außerdem verläuft die Maßnahme 8.14 Verbundachsen aus südwestlicher in nordöstliche Richtung über die Fläche. Ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden. Am südlichen Rand schließt der Bebauungsplan Nr. 71 - Gymnasialplatz - an. Alle planerischen Konzepte der letzten Jahrzehnte haben somit eine wohnbauliche Entwicklung der Fläche vorbereitet.

 

In Folge des Bekanntwerdens der vom Eigentümer geplanten Bebauung der Grabelandfläche hat die Bürgerinitiative Grüne Lunge 3.1 den vorliegenden Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW bei der Verwaltung eingereicht. Dabei hat der Bürgerantrag die Befürchtung zum Inhalt, dass durch eine Bebauung der gewachsenen Grünfläche ein erheblicher Eingriff in die Artenvielfalt der Flora und Fauna Oberhausens stattfindet. Neben den Eingriffen in Flora und Fauna werden Aspekte des Klimaschutzes und des Schutzes sozialer Strukturen aufgeführt. In Summe fordert die Bürgerinitiative die Fläche nicht für eine Bebauung freizugeben. Auf der anderen Seite wird durch die Bürgerinitiative dazu ermuntert, bereits baulich genutzte Flächen für eine Wohnbebauung stärker in den Blick zu nehmen, und es werden Vorschläge zur sozialen Teilhabe im Quartier gemacht.

 

Die Verwaltung ist im Austausch mit dem Eigentümer und weiteren potentiellen Entwicklern und wird die Möglichkeiten für eine nachhaltige Entwicklung des Gebiets, unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen und sozialen Aspekte der Grabelandfläche, intensiv prüfen.

 

Im Kontext weiterer Entwicklungsoptionen im siedlungsräumlichen Zusammenhang sollte neben der unmittelbar angesprochenen Fläche auch der direkte Wirkzusammenhang in die Betrachtung einfließen. Die Entwicklungen zur Zusammenführung der Finanzamtsstandorte, die Möglichkeit zur dauerhaften Grünvernetzung, aktuelle technische Entwicklungen zu Klimaanpassung und Klimaschutz, aber auch weiter in die Zukunft blickende Entwicklungsoptionen des Bildungsstandortes rechtfertigen es, bei der Entwicklung dieser Fläche die vorgetragenen Anregungen sachgerecht zu würdigen und in die Entscheidungsfindung einzustellen.

 

Unter Berücksichtigung der Wertigkeit der in der Anregung vorgetragenen Argumente ist im Falle einer durchzuführenden Bebauungsplanung auf die Sachargumente gezielt einzugehen.

 

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Anlagen

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