Beschlussvorlage - B/17/0706-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuschüsse zu den Grundbesitzabgaben an Oberhausener Sportvereine für das Jahr 2021
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Sport
- Bearbeitung:
- Sigrid Kramp
- Verantwortung:
- A. Beulshausen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Sportausschuss
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
15.06.2021
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Sportausschuss beschließt, den in der Anlage aufgeführten Oberhausener Sportvereinen – vorbehaltlich sich unterjährig ergebender Änderungen - einen Zuschuss zu den Grundbesitzabgaben für das Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 51.773,- EUR zu gewähren.
Sachverhalt
Begründung
Nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Oberhausener Sportvereine (Punkt 2.4) können diese einen Zuschuss zu den Grundbesitzabgaben erhalten. Die in der Anlage aufgeführten Vereine haben für das Jahr 2021 - wie bereits in den Jahren zuvor - entsprechende Anträge gestellt.
Berechnungsgrundlage für den Zuschuss sind die Gebühren für Abfallbeseitigung, Entwässerung, Niederschlagswasser, Straßenreinigung und Pacht. Grundsteuern werden nicht bezuschusst.
Für Sportanlagen, auf denen vereinseigene Wohnungen und/oder Vereinslokale vorhanden sind, werden Abzüge für Abfallbeseitigung und Entwässerung berücksichtigt. Der Abzug für Vereinslokale zielte seinerzeit darauf ab, dass noch in den 90er Jahren Vereinsräumlichkeiten häufig verpachtet wurden. In den letzten Jahren wurden Pachtverträge allerdings in der Regel nicht verlängert, weil keine neuen Pächter von den Vereinen zu finden waren. Daher werden die Vereinsräumlichkeiten in Eigenregie betrieben und fast nur an Trainings- und Spieltagen genutzt. Durch den Verkauf von Getränken und Speisen generieren die Vereine lediglich zusätzlich notwendige Mittel für die Vereinsarbeit. Daher wird ein Abzug für Ausschank nur noch bei verpachteten Räumlichkeiten vorgenommen.
Von dem errechneten Restbetrag werden 90% als Zuschuss gezahlt.
Ausgehend von § 18 Abs. 3 der Landesverfassung des Landes NRW - Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern - sind den Oberhausener Sportvereinen die Zuschüsse auszuzahlen, da ansonsten die Vereine ihr Angebot in erheblichem Umfang reduzieren müssten und ggf. extreme Einschnitte in der Jugendarbeit die Folge wären. Somit wäre eine Nichtauszahlung kontraproduktiv zu den gesetzlichen Inhalten des § 11 SGB VIII.
Die Vereine sind zur Aufrechterhaltung des Trainings- und Wettkampfbetriebes und zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit dringend auf die Auszahlung der Zuschüsse angewiesen und vertrauen auf die bestehenden Richtlinien und deren Einhaltung.
Anlage
Zuschüsse Grundbesitzabgaben 2021
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
227,2 kB
|
