Antragsvorlage - A/17/0647-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt:

1.)

Alternative A:

1. Auf Basis der Erkenntnisse aus der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung gemäß § 81 Abs.  2  SchulG  NRW  wird  mit  Beginn  des  Schuljahres  2025/2026  eine  Gesamtschule  (§  17 SchulG NRW) in der Stadt Oberhausen errichtet. Die Errichtung erfolgt ab dem 01.08.2025 sukzessive beginnend mit dem Jahrgang 5.

Die   Gesamtschule   wird   unter   dem   Vorbehalt   errichtet, dass   die   hierfür   erforderliche Mindestanmeldezahl gemäß § 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 78  Abs.  4  S.  2  SchulG  NRW  für  das  Schuljahr  2025/2026  erreicht  wird  (nach  der  derzeitigen Rechtslage). Das  bedeutet,  dass  für  den  Jahrgang  5  der  neuen  Gesamtschule  in  Oberhausen mindestens 100 Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtgebiet Oberhausen angemeldet werden müssen.

2. Die   Gesamtschule   wird   am   Standort   Knappenstraße   123, 46047 Oberhausen (ehemalige Hauptschule St. Michael in Alt-Oberhausen) errichtet.

3. Die  neue  Gesamtschule  wird  sechszügig  errichtet,  d.h.  mit  sechs  Parallelklassen  pro  Jahrgang (von Klasse 5 bis 10) festgelegt.

4. Die neue Gesamtschule wird zunächst unter dem Namen „Gesamtschule an der Knappenstraße“ geführt. Die endgültige Namensgebung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

5. Die neue Gesamtschule wird im gebundenen Ganztagbetrieb errichtet.

 

Oder Alternative B:

 

1. Auf  Basis  der  Erkenntnisse  aus  der  anlassbezogenen  Schulentwicklungsplanung  gemäß  §  81 Abs. 2 SchulG NRW wird mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 eine Realschule (§ 15 SchulG NRW) in der Stadt Oberhausen errichtet.

1.1. Die Errichtung erfolgt ab dem 01.08.2025 sukzessive beginnend mit dem Jahrgang 5.

1.2. Die    Realschule    wird    unter    dem    Vorbehalt    errichtet,    dass    die    hierfür    erforderliche Mindestanmeldezahl gemäß § 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 78  Abs.  4  S.  2  SchulG  NRW  für  das  Schuljahr  2025/2026  erreicht  wird  (nach  der  derzeitigen Rechtslage).  Das  bedeutet,  dass  für  den  Jahrgang  5  der  neuen  Realschule  in  Oberhausen mindestens 56 Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtgebiet Oberhausen angemeldet werden müssen.

2. Die   Realschule   wird   am   Standort   Knappenstraße   123,   46047   Oberhausen (ehemalige Hauptschule St. Michael in Alt-Oberhausen) errichtet.

3. Die neue Realschule wird sechszügig errichtet, d.h. mit sechs Parallelklassen pro Jahrgang (von Klasse 5 bis 10) festgelegt.

4. Die neue  Realschule  wird  zunächst  unter  dem  Namen  „Realschule  an  der  Knappenstraße“ geführt. Die endgültige Namensgebung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

 

 

2.)

 

Der  Haupt-  und  Finanzausschuss  beauftragt  die  Verwaltung  auf  der  Grundlage  einer  Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der  Stadt  zu  prüfen,  die  derzeitig  vierzügige  Gesamtschule  Weierheide  (Schulnummer  193379, Egelsfurthstr.   66,   46149   Oberhausen)   um   zwei   Züge   auf   eine   dann   sechszügig   geführte Gesamtschule aufzustocken.

3.)

Die Zügigkeit an den Oberhausener Gymnasien wird auf insgesamt 25 Züge festgelegt (Sterkrade 10 Züge, Alt-Oberhausen: 15 Züge). Hierfür sind unter Berücksichtigung der Umstellung von G8 auf G9 bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 die entsprechenden räumlichen Ressourcen zu ermitteln und spätestens zu Beginn des Schuljahres 2025/26 bereitzustellen.

 

3.) 4.)

Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung  auf  der  Grundlage  einer  Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der  Stadt,  im  Hinblick  auf  die  Beschlussfassungen  zu  1., und zu 2. und 3.)  die  baulichen  und  finanziellen Detailplanungen zügig zu spezifizieren, um die Beschlüsse im erforderlichen Zeitraum zur Umsetzung zu bringen.

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Sachverhalt

Begründung

 

Begründung erfolgt mündlich.

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