Antragsvorlage - A/17/0631-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2  Satz  1  Gemeindeordnung  für  das  Land  Nordrhein-Westfalen  anstelle  des  Rates  der  Stadtden Sachstand zur Kenntnis und beschließt:

 

 

a.)               das vorgelegte Verfahren zur Durchführung von verbindlichen

Anliegerversammlungen nach § 8a Absatz 3 KAG NRW.
 

Für alle in der Beschlussvorlage B/17/0050-01 enthaltenen Straßenausbaumaßnahmen des Straßen- und Wegekonzeptes der Stadt Oberhausen wird eine verbindliche Anliegerversammlung durchgeführt.

Ausnahmen für geringfügige Straßenbaumaßnahmen sind unter b.) aufgeführt.

 

b.) die Vorgehensweise zur Durchführung eines alternativen Beteiligungsverfahrens nach § 8a Absatz 4 KAG NRW für geringfügige beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen.
 

Die Anwendung eines alternativen Beteiligungsverfahrens ist nur zulässig
 

  • für Baumaßnahmen im Bestand,
     
  • für Baumaßnahmen bei denen keine Möglichkeiten der Gestaltung und Änderung der Querschnittaufteilung besteht,
     
  • für Baumaßnahmen die aus Verkehrssicherungsgründen instand gesetzt oder erneuert werden müssen und eine Beitragspflicht auslösen,
     
  • für vorgenannte Baumaßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro als höchste zu erwartende Beitragshöhe eines Beitragspflichtigen.
     

Für folgende in der Beschlussvorlage B/17/0050-01 enthaltenen Straßenausbaumaßnahmen des Straßen- und Wegekonzeptes der Stadt Oberhausen soll ein alternatives Beteiligungsverfahren durchgeführt werden:
 

1.)   NN

2.)   NN usw.

 

c.)   Während einer Pandemie werden verbindliche Anliegerversammlungen nach § 8a Absatz 3 KAG NRW durch Online-Veranstaltungen ersetzt, solange Präsenzveranstaltungen durch Schutzverordnungen des Bundes oder Landes untersagt sind.

 

Entsprechende Mittel stehen beim Auftrag 560012010190 – Planung, Betreuung und  Unterhaltung von öffentl. Verkehrsanlagen und –flächen, Kostenart 529152 – Sonstige Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.

 

 

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Das geänderte Kommunalabgabengesetz NRW ist am 01.01.2020 in Kraft getreten und nun -16 Monate nach Einführung des § 8a KAG NRW – wird ein Konzept zur Beteiligung von Anliegern dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Mit der Beschlussvorlage B/17/0050-01 zum neuen Straßen- und Wegekonzept der Stadt Oberhausen hat die Verwaltung darüber informiert, dass die Stadt Oberhausen nun seit dem 01.01.2020 gesetzlich dazu verpflichtet ist, soweit im Straßen- und Wegekonzept beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Anlieger durchzuführen (verbindliche Anliegerversammlung). Als Anlieger gelten nach dem Gesetz Grundstückseigentümer und Grundstückeigentümerinnen sowie Erbbauberechtigte. Von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung kann abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss des Rates durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.

 

Mit der nun vorgelegten Beschlussvorlage, die mit der Vorlage B/17/0050-01 avisiert wurde, soll zum einem einen das Verfahren zur verbindlichen Anliegerversammlung vorgestellt und zum anderen der Begriff der „geringfügigen“ Straßenausbaumaßnahme definiert und daraus folgend ein alternatives Verfahren zur Beteiligung der Anlieger beschlossen werden.

 

Die neue Gesetzgebung beabsichtigt die Stärkung der Akzeptanz und Transparenz im Hinblick auf die Straßenbaubeiträge. Die bisherige Praxis in Oberhausen, freiwillige Bürgerinformationsveranstaltungen bei einem Straßenvollausbau durchzuführen, erfüllt diesen neuen Anspruch nicht. Sowohl die Anzahl der Baumaßnahmen, für die zukünftig ein Beteiligungsverfahren verpflichtend zu erfolgen hat, als auch der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Beteiligungsverfahren selbst erhöht sich. Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für die Verwaltung.

 

Die Art der Beteiligung richtet sich danach, ob eine Baumaßnahme „geringfügig“ ist oder nicht. Die Verwaltung schlägt daher Kriterien zur Einteilung der Baumaßnahmen des Straßen- und Wegekonzeptes vor. Hiernach kann ein abgestuftes und letztlich auch praktikables Verfahren für die Verwaltung entstehen.

 

Die Kriterien zur Einteilung der Baumaßnahmen richten sich nach dem Umfang der Maßnahmen an den Teilanlagen aus dem Straßenbaubeitragsrecht. Diese sind in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Oberhausen wie folgt definiert:

 

• Fahrbahn

• Radweg

• Parkflächen

• Gehweg

• Gemeinsame Geh- und Radwege

• Beleuchtung

• Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung

• Grünflächen

 

Die im Straßen- und Wegekonzept genannten Mischverkehrsflächen (MF) entsprechen den „verkehrsberuhigten Straßen“ in der Beitragssatzung. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sind hierbei automatisch immer mehrere Teilanlagen (Fahrbahn, Rad- und Gehwege, oft auch Parkflächen) betroffen.

 

 

a.) Verbindliche Anliegerversammlungen für Straßenbaumaßnahmen

a) Verbindliche Anliegerversammlung sollen in Oberhausen bei den beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden, um den Anliegern die Ausbauart zu erörtern und sie somit im Sinne des Gesetzes zu beteiligen. Dies sind die Maßnahmen, bei denen eine

Neuaufteilung der Verkehrsfläche möglich ist und somit Planungsalternativen bestehen. Die

Filterung dieser Straßenbaumaßnahmen kann aus dem bestehenden Straßen- und Wegekonzept darüber erfolgen, welche Teilanlagen ausgebaut werden müssen. Eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche bedingt immer auch den Ausbau der Fahrbahn. Die Verwaltung schlägt vor, dass zusätzlich zur Fahrbahn mindestens zwei weitere Teilanlagen ausgebaut werden müssen, damit eine verbindliche Anliegerversammlung stattfindet. Beispiel dafür ist die Erneuerung des Kanals, der zur Teilanlage Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung gehört, in einer Straße, deren benötigte Baugrube so weitreichend sein wird, dass Gehwege und die komplette Fahrbahn erneuert werden müssen. Als weiteres Kriterium regt die Verwaltung an, dass mindestens 10 Anliegergrundstücke von der Baumaßnahme betroffen sein müssen, um eine verbindliche Anliegerversammlung durchzuführen.

Die Anlieger werden damit bei solchen Baumaßnahmen eingeladen, bei denen:

•     die Teilanlage Fahrbahn in Kombination mit mindestens zwei weiteren Teilanlagenausgebaut wird und die Anzahl der Anliegergrundstücke mehr als 10 beträgt oder

•     Verkehrsberuhigte Straßen ausgebaut werden und die Anzahl der Anliegergrundstücke mehr als 10 beträgt.

 

Eigentümerinnen und -eigentümer (sowie Erbbauberechtigte), für deren Grundstücke im Straßen- und Wegekonzept der Stadt Oberhausen ein Ausbau geplant ist, werden durch Anliegerversammlungen im Vorfeld von beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen frühzeitig und transparent in eine mögliche Straßenausbaumaßnahme einbezogen. So können sich die potentiellen Beitragspflichtigen zu den geplanten Maßnahmen äußern und die Erhebung der Beiträge verliert für die Betroffenen den überraschenden Charakter. Über die Ergebnisse der Anliegerversammlungen wird der Rat der Stadt vor Beschlussfassung informiert. Je nach Planungsänderung – oder Planungsfortschreibung sind bei einer beitragsrelevanten Maßnahme eine oder mehrere Versammlungen abzuhalten. In den Versammlungen werden die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorgestellt und gegebenenfalls werden auch Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand erörtert. Den Eigentümerinnen und -eigentümer (sowie Erbbauberechtigte) wird der voraussichtlich auf das betreffende Grundstück entfallende Straßenausbaubeitrag mitgeteilt.

 

Zulässige Ausnahmen für „geringfügige“ Straßenbaumaßnahmen sind unter b.) „alternative Verfahren für geringfügige Straßenbaumaßnahmen“ aufgeführt.

 

 

b.) Alternative Verfahren für geringfügige Straßenbaumaßnahmen

Das alternative Verfahren zur Beteiligung der Anlieger erfolgt bei „geringfügigen“ Straßenbaumaßnahmen. Der in § 8a Absatz 4 KAG NRW unbestimmte Rechtsbegriff „geringfügig“ ist seitens der Stadt Oberhausen zu definieren und durch den Rat zu beschließen. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen erläutert hierzu, dass es sich dabei um Maßnahmen handelt, denen vom Umfang her und/oder dem mit ihnen verbundenen Aufwand keine wesentliche Bedeutung zukommt. Eine an den Kosten festzulegende Begrenzung kommt zur Auslegung des Rechtsbegriffs nicht in Frage.

 

Nur wenn es sich um eine „geringfügige“ Straßenausbaumaßnahme handelt, kann ausnahmsweise von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung abgesehen werden. In § 8a Absatz 4 KAG NRW ist geregelt, dass die verbindliche Anliegerversammlung in diesem Fall durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden kann, wenn der Rat der Stadt diesem alternativen Verfahren zustimmt.

Der Städtetag NRW und der Städte- und Gemeindebund NRW hat sich mit Auslegungsfragen

zur Reform des Straßenausbaurechts auseinander gesetzt und unter der Frage 3 „Was hat die Kommune bei der Ausübung ihres Ermessens im Hinblick auf die Geringfügigkeit einer Maßnahme gemäß § 8a Absatz 4 KAG NRW zu beachten?“ folgende Feststellungen getroffen:

 

(Zitat Anfang) „Zur Auslegung wird zunächst auf die Gesetzesbegründung hingewiesen. Darin heißt es: „Der in § 8a Absatz 4 KAG-NRW verwendete Begriff „geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtbegriff, der den Gemeinden einen gewissen, nach sachlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Spielraum einräumt. Hierbei kann es sich um Vorhaben handeln, denen vom Umfang der Maßnahme her und/oder von dem mit ihnen verbundenen Aufwand keine wesentliche Bedeutung zukommt (zum Beispiel: Austausch der Straßenbeleuchtung). Die Gesetzesbegründung schafft aber eher mehr Unsicherheit als Hilfestellung. Auch der Austausch einer Straßenbeleuchtung kann für die Anlieger von besonderer Bedeutung sein. Andere Erwägungen neben der aus Erfahrungen in der Vergangenheit resultieren emotionalen Bedeutung der Baumaßnahme für die Anlieger können der Umfang der Veränderung des Straßenbildes, die Höhe der potentiellen Beitragsbelastung des einzelnen Anliegers oder die Höhe des beitragsfähigen Aufwands in Relation zur Kompletterneuerung der betreffenden Straßenanlage sein.“ (Zitat Ende)

 

Die Verwaltung legt daher ein Katalog von mehreren Aspekten zur Beurteilung der „Geringfügigkeit“ vor, um möglichst alle Interessen der Bürger*innen zu berücksichtigen.

 

Unter „geringfügige“ Straßenbaumaßnahmen, mit denen das alternative Verfahren zur Beteiligung der Anlieger einhergeht, sind für die Stadt Oberhausen solche Maßnahmen zu fassen, bei denen es sich um eine Maßnahme im Bestand handelt und die Maßnahme durch die Verbesserung / Erneuerung von Teilanlagen keine Möglichkeiten der Gestaltung und Änderung der Querschnittaufteilung zulässt.

 

Des Weiteren soll das alternative Verfahren nur bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro als die am höchsten zu erwartende Beitragshöhe für einen Beitragspflichtigen durchgeführt werden.

 

Die Stadt Essen hat nach einem Austausch mit anderen Kommunen am 24.02.2021 eine Erweiterung des Katalogs für geringfügige Maßnahmen mittels Festlegung einer Wertgrenze von 2.500 Euro beschlossen. Diese Summe orientiert sich nicht an den Gesamtkosten der Baumaßnahme, sondern an der höchsten zu erwartenden Beitragshöhe für einen Beitragspflichtigen. Bis zu dieser Wertgrenze können künftig alternative Verfahren – wie z.B. Online-Verfahren - zur Beteiligung der Anlieger durchgeführt werden. Diese Ausnahme soll allerdings nur zur Anwendung kommen, wenn es sich um Baumaßnahmen im Bestand handelt und die Querschnittsaufteilung nicht verändert wird. Für Maßnahmen, bei denen viel zu gestalten ist, also eine Überplanung der Verkehrsflächen angezeigt ist, sollen unabhängig von der Wertgrenze weiterhin Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden.

 

Aus Verkehrssicherungsgründen müssen oftmals Verkehrsanlagen kurzfristig instand gesetzt bzw. erneuert werden. Vereinzelt kommt es vor, dass im Bereich der Nebenanlagen (Gehwege und Parkstreifen) diese Arbeiten von zumeist geringfügigem Ausmaß eine Beitragspflicht auslösen. Diese Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, sollten ebenfalls unter den Geringfügigkeitsbegriff fallen, soweit die Gefahrenlage noch ausreichend Zeit für ein Beteiligungsverfahren zulässt.

 

 

Unter den geringfügigen Baumaßnahmen werden daher alle übrigen beitragspflichtigen Baumaßnahmen im Bestand zusammengefasst, bei denen entweder:

 

• keine Möglichkeiten der Gestaltung und Änderung der Querschnittaufteilung besteht,

• die aus Verkehrssicherungsgründen instand gesetzt oder erneuert werden müssen und eine Beitragspflicht auslösen und

• eine Wertgrenze von 2.500 Euro als höchste Beitragshöhe eines Beitragspflichtigen zu erwarten ist.

 

•     Teilanlagen ohne die Teilanlage Fahrbahn erneuert oder verbessert werden. Beispiel hierfür wäre die Erneuerung / Verbesserung des vorhandenen Gehweges inklusive Radstreifen und Grünanlagen.

•     oder die Teilanlage Fahrbahn in Kombination mit maximal einer weiteren Teilanlage erneuert oder verbessert wird, Beispiel hierfür wäre die Erneuerung / Verbesserung der Fahrbahn und der Beleuchtung.

•     oder die Baumaßnahme weniger als 10 Anliegergrundstücke tangiert.

 

Nach Auffassung des Bereichs Recht sowie auch aus Sicht des Datenschutzes ist die bisher freiwillig geleistete Anwohnerversammlung keine Anliegerversammlung im Sinne des § 8a KAG NRW. Die heute allein im Vordergrund stehenden Interessen der Beitragspflichtigen werden bei den freiwilligen Versammlungen nicht vertreten, sondern die der gesamten Anwohnerschaft, deren Interessenlage oft unterschiedlich zu den wirtschaftlichen Interessen der Anlieger ist. Somit muss das bis dato erfolgte Verfahren zur Beteiligung überarbeitet werden.

 

Durch die verbindliche Anliegerversammlung nach § 8a Absatz 3 KAG NRW werden die Anlieger im Vorfeld von beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen auf Basis des Straßen- und Wegekonzeptes frühzeitig und transparent in die Planung einer Straßenausbaumaßnahme einbezogen und über deren finanzielle Auswirkungen unterrichtet. In der Anliegerversammlung werden die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und gegebenenfalls auch Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard vorgestellt sowie eine beitragsrechtliche Schätzung des Aufwandes beziffert. Je nach Baumaßnahme bedarf es gegebenenfalls weiterer Anliegerversammlungen. Für die verbindlichen Anliegerversammlungen wird ein standardisiertes Beteiligungskonzept vorgesehen. Demnach sollen Veranstaltungsorte in den jeweiligen Stadtbezirken sowie eine Auswahl an Moderatoren für die Durchführung der Anliegerversammlungen festgelegt werden. Getränke werden über die Veranstaltungsräumlichkeiten bestellt. Für die Standorte kommen aufgrund ihrer Größe und technischen Ausstattung folgende Veranstaltungsräume in Frage:

 

 

Sterkrade: Café Jahreszeiten; Bürgersaal Lito Palast

Osterfeld: Kurbel; Freizeithaus Waldhof Vonderort

Alt-Oberhausen: Bunker Alte-Heid

 

Je nach Anzahl der Anliegergrundstücke ist u.U. das Ausweichen in einen größeren Veranstaltungsraum  wie z.B. die LAH notwendig.

 

In Zukunft werden zu verbindlichen Anliegerversammlungen nach § 8a Absatz 3 KAG NRW nur die betroffenen Anlieger mit einem Anschreiben per Post zu der Veranstaltung geladen, vor Ort die Personalien überprüft und in die Diskussion über die Baumaßnahme und mögliche Ausbauvarianten einbezogen. Zusätzlich zur Anliegerversammlung besteht die Möglichkeit, binnen zwei Wochen zur Baumaßnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Die protokollierten Äußerungen in der Anliegerversammlung werden gemeinsam mit den schriftlich erhaltenen Einwänden dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung den zuständigen politischen Gremien vorgelegt.

 

Beim alternativen Verfahren nach § 8a Absatz 4 KAG NRW zur Beteiligung der Anlieger wird frühzeitig vor der Baumaßnahme ein Informationsschreiben versendet, dessen Inhalt die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Maßnahme erläutert.

 

Die Informationen zur Baumaßnahme sowie allgemeine Fragen und Anregungen werden in einer FAQ auf der Internetseite der Bürgerbeteiligung veröffentlicht und sind damit für alle Bürger und Bürgerinnen der Stadt Oberhausen einsehbar.

 

Für alle nach § 8 Absatz 3 und 4 KAG NRW beitragspflichtigen Baumaßnahmen ist zukünftig vor Durchführung eine Beschlussfassung durch den Rat in den zuständigen politischen Gremien der Stadt Oberhausen notwendig. Die Beschlussfassung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des für die jeweilige Maßnahme erforderlichen Beteiligungsverfahrens.

 

Die Möglichkeit zur Durchführung freiwilliger Bürgerinformationsveranstaltungen für einzelne nicht beitragspflichtige Baumaßnahmen des Straßen- und Wegekonzeptes besteht unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben weiterhin.

 

Die hier vorgestellten Beteiligungsverfahren a) und b) der Stadt Oberhausen werden nach einem Jahr überprüft und bei Bedarf angepasst, sobald Erfahrungen und Gerichtsentscheidungen zum § 8a KAG NRW vorliegen.

 

Der finanzielle und personelle Aufwand wird durch die neuen Regelungen nach §8a KAG NRW steigen. In Zukunft wird Seit dem 01.01.2020 ist eine Anliegerversammlung verpflichtend und oder bei geringfügigen Straßenbaumaßnahmen die Beteiligung nach dem alternativen Verfahren erforderlich. sein. Für die verbindliche Anliegerversammlung nach § 8a Absatz 3 KAG NRW müssen bereits ausgereifte Planungen und Alternativen inklusive detaillierter Kostenschätzungen vorliegen, um den beitragsfähigen Aufwand zu ermitteln. Änderungen in der Planung bedingen in der Regel neue Kostenschätzungen und neue Aufwandsermittlungen und damit weitere Anliegerversammlungen. In der Praxis wird sich zeigen, wie viele Anliegerversammlungen pro Maßnahme durchzuführen sind.

 

Die Ausweitung der gesetzlich vorgesehene Bürgerbeteiligung führt zu einem personellen Mehrbedarf. Zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht bei der Erstellung von Planungsvarianten, in der Vorbereitung (z. B. Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands sowie dessen Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke für noch nicht zur Beitragserhebung vorgesehene Maßnahmen) und Durchführung der verbindlichen Anliegerversammlungen sowie bei der Zusammenstellung aller Informationen und Anschreiben zum alternativen Verfahren der Beteiligung der Anlieger. Nach Abschluss der Baumaßnahmen entsteht ebenfalls ein erhöhter Arbeitsaufwand im Rahmen der Antragsstellung für die Gewährung von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Mit der gesetzlichen Verpflichtung durch Einführung des § 8a KAG NRW, die verbindliche  Anliegerversammlung bzw. ein alternatives Beteiligungsverfahren durchführen zu müssen, sind  neue Aufgaben durch die Verwaltung zu erfüllen.

 

Finanzielle Mehraufwendungen entstehen für Sachkosten wie die Versendung der Einladung, der  Anmietung von Veranstaltungsräumen, der Kosten für die Moderation sowie für Materialien und  Catering (Getränke). Durch die Förderantragsstellung verschiebt sich die Beitragserhebung, da die Bewilligung der Fördermittel abgewartet und im Beitragsbescheid ausgewiesen werden muss. Dadurch können die Beiträge gegebenenfalls erst in einem darauffolgenden Haushaltsjahr vereinnahmt werden.

 

Das Budget für die „Bürgerbeteiligungen“ (Auftrag 560012010190 – Planung, Betreuung und 187 Unterhaltung von öffentl. Verkehrsanlagen und -flächen, Kostenart 529152 - Sonstige Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit“ ist zukünftig gegebenenfalls anzupassen.

 

 

c.) Straßenbaumaßnahmen während einer Pandemie

Aufgrund der herrschenden Pandemie werden verbindliche Anliegerversammlungen, also Präsenzveranstaltungen erst dann wieder durchgeführt, wenn dies aufgrund der Corona- Schutzverordnung zulässig ist. Bis dahin werden für alle beitragspflichtigen Baumaßnahmen Online -Veranstaltungen durchgeführt.

Die gesetzlichen Regelungen des § 8a KAG NRW werden auch durch eine Pandemie nicht außer Kraft gesetzt. Wenn der Gesetzgeber während einer Pandemie andere Regelungen gewollt hätte, bestand seit mehr als einem Jahr die Möglichkeit entsprechende Ergänzungen zu beschließen. Das hat er jedoch nicht getan, so dass diese Regelungen auch während eine Pandemie Bestand haben. Es ist rechtlich höchst umstritten, ob die gesetzlich verbindliche Regelungen des § 8a KAG NRW durch einen Ratsbeschluss abgeändert werden können. Andere Kommunen haben die betroffenen Straßenbaumaßnahmen zurückgestellt, bis Präsenzveranstaltungen wieder möglich sind. Solange aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht kein Handlungszwang vorliegt, besteht für die mittelfristig geplanten Baumaßnahmen kein Zeitdruck zur Umsetzung.

 

Eine digitale Anliegerversammlung während einer Pandemie kann keine echte Alternative für eine Präsenzveranstaltung sein. Da noch lange nicht alle Privatpersonen mit einem Computer mit Kamera, Mikrofon und einer ausreichend stabilen Internet-Verbindung ausgestattet sind, kann es zu technischen Schwierigkeiten kommen. Und selbst wenn eine Person auf ein Smartphone und somit auf ein Gerät mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher zugreifen kann, ist sie nicht unbedingt bereit, sich damit auch zu einer solchen Veranstaltung zuzuschalten. Damit werden bestimmte Bürger*innen von der gesetzlich verankerten Bürgerbeteiligung ausgeschlossen.

Neben Unsicherheiten im Umgang mit der Technik erschließt sich für manche Bürger*innen der Mehrwert einer solchen gestreamten Veranstaltung nicht.  Bislang wurden digitale Formate Online-Veranstaltungen vor allem als Ergänzung zu den Verfahren vor Ort verstanden – um zeit- und ortsunabhängig unter anderem beruflich oder familiär stark eingespannten Zielgruppen das Mitmachen zu erleichtern. In der Studie „Partizipation in Zeiten von COVID-19“ des Berliner Instituts für Partizipation (bipar) kommen die Autoren zu dem Schluss, digitale Angebote seien kein vollwertiger Ersatz für Präsenzveranstaltungen. In der Tat fehlt den Online-Veranstaltungen der persönliche Austausch. Das hat zur Folge, dass die Bürgerbeteiligung im Internet nur bedingt Diskussionen ermöglicht und die verbindliche Anliegerversammlung nicht ersetzen kann.

 

Insbesondere bei unpopulären Projekten ist die Verwaltung vor dem Hintergrund anstehender verbindlichen Anliegerversammlungen versucht, die Pandemie als Ausrede für die ersatzlose Streichung von Bürger*innenbeteiligungs-Veranstaltungen zu nutzen. Es darf jedoch keinesfalls dazu kommen, dass insbesondere konfliktgetriebene Verfahren nun ohne oder mit stark eingeschränkter Bürgerbeteiligung vorangetrieben und beschlossen werden. Dies wäre in mehrfacher Hinsicht fatal: Es käme unweigerlich die berechtigte Kritik der Intransparenz bei den Anliegern auf. Zudem würde es ein Gefühl der Willkür bei den Betroffenen erzeugen, das Vertrauensverlust nach sich zieht. Und schließlich würde es eine Geringschätzung für die Öffentlichkeitsbeteiligung zeigen, die als entbehrliches Verfahrenselement angesehen wird.

Auch die verfahrensspezifischen Planungen der Straßenbaumaßnahme sind beim Beteiligungsprozess zu berücksichtigen:

So erfolgte auf Antrag der CDU-Fraktion zur 33. Sitzung der Bezirksvertretung am 06.02.2019 ein Sachstandsbericht zum geplanten Ausbau der Kettwiger Straße. Die Bürger*innen waren in keiner Weise mit der Planung einverstanden. Frau Beigeordnete Lauxen teilte in der Sitzung mit, dass die Ausbauvarianten den Anwohner*innen anhand von detaillierten Zeichnungen erläutert werden. An dem Format der Bürgerveranstaltung werde derzeit durch die Fachverwaltung gearbeitet.

 

Zur 34. Sitzung der Bezirksvertretung  Alt-Oberhausen am 20.03.2019 erfolgte auf Antrag der SPD-Fraktion ein Sachstandsbericht zu dem geplanten Ausbau. Frau Mauksch erklärte, dass eine weitere Bürgerversammlung, deren Format sich gerade in Abstimmung befinde, in Planung sei.

Am 27. Januar 2020 wurde der erste COVID-19-Infizierte in Deutschland ermittelt. Bis zum Ausbruch der Pandemie hatte die Verwaltung also ein Jahr lang Zeit die angekündigte Anliegerversammlung durchzuführen. Zudem waren auch im Sommer 2020 Präsenzveranstaltungen möglich; so hat die Stadt Essen z.B. allein in diesem Zeitraum 17 verbindliche Anliegerversammlungen durchgeführt. 
 

Der Umstand, dass die Verwaltung bis heute die verschiedenen Möglichkeiten zur Durchführung einer Präsenzveranstaltung nicht wahrgenommen hat, kann doch vor dem Hintergrund einer Pandemie nicht ausgenutzt werden, die Anlieger von dem Recht auf Bürgerbeteiligung gem. § 8a KAG NRW auszuschließen.

 

 

Kurzfassung

 

Mit der Einführung des § 8a KAG NRW schafft der Landesgesetzgeber eine Grundlage für eine höhere Transparenz bei den Straßenausbaubeiträgen. Zukünftig ist bei beitragspflichtigen Kanal- und Straßenbaumaßnahmen eine verbindliche Anliegerversammlung oder bei geringfügigen Maßnahmen ein alternatives Beteiligungsverfahren durchzuführen. Der Begriff „geringfügig“ ist durch den Rat zu  definieren.

 

Die Verwaltung schlägt ein Konzept für die verbindliche Anliegerversammlung nach § 8a Abs. 3 KAG NRW, eine Definition für geringfügige Maßnahmen und ein alternatives Beteiligungsverfahren nach § 8a Abs. 4 KAG NRW vor. Für die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung entsteht ein zusätzlicher finanzieller Aufwand und ein zusätzlicher Personalbedarf.

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