Beschlussvorlage - B/17/0630-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft (evo) hier: Satzungsänderung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Gülcan Bozcelik
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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03.05.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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03.05.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
- Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen der Satzung der evo zu.
- Den Mitgliedern im Aufsichtsrat der evo wird empfohlen, den Änderungen der Satzung zuzustimmen.
- Der Vertreter der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) Stadt in der Hauptversammlung der evo wird im Rahmen der Weisungskette über die Gesellschafterversammlung der STOAG angewiesen, den Änderungen der Satzung zuzustimmen.
Konsequenzen
Bezug
- Drucksache B/15/0904-01 vom 15.11.2010 (Transparenzgesetz NRW; Änderung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen)
- Drucksache M/15/1202-01 vom 28.03.2011 (Transparenzgesetz NRW/Kommunaler Klimaschutz/Amtszeiten von Aufsichtsräten; Änderung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen)
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ x ]
ja [ ]
b) Sonstige
Sachverhalt
Begründung
Vor dem Hintergrund, dass die letzte Anpassung der Satzung der evo im Jahre 2011 vorgenommen wurde, ergibt sich insbesondere durch den Einsatz neuer Kommunikationsmittel, die das Aktiengesetz (AktG) zulässt und der Veränderung von Geschäftsfeldern der evo ein Anpassungsbedarf der Satzung.
- Folgende Regelungsbestandteile werden durch die Neuregelungen der Satzung betroffen:
- Neuregelung der Beschlussfassung des Aufsichtsrates
Während des bisherigen Verlaufes der Covid-19-Pandemie hat die evo Beschlüsse des Aufsichtsrates in Videokonferenzen einschließlich der Möglichkeit einer ausschließlichen telefonischen Teilnahme herbeigeführt. Um die Beschlussfassungen rechtssicher zu gestalten, haben die Mitglieder des Aufsichtsrates zusätzlich zu ihrer virtuellen Stimmabgabe ihr Abstimmungsverhalten schriftlich dokumentiert.
Dem beschriebenen Verfahren liegt als Rechtsgrundlage § 10 Abs. 2 der Satzung zugrunde, demzufolge auch ohne Einberufung einer Sitzung mit persönlicher Anwesenheit schriftlich, telefonisch oder telegrafisch abgestimmt werden kann, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. Wegen der Möglichkeit eines Widerspruches wurde zusätzlich vor der Durchführung der Videokonferenzen das Einverständnis aller Aufsichtsratsmitglieder eingeholt.
Die Möglichkeit, im Rahmen von Audio- und Videokonferenzen Beschlüsse des Aufsichtsrates zu fassen, soll aufgrund der positiven Erfahrungen aus der Anwendung dieser Verfahrensweise grundsätzlich in der Satzung der evo verankert werden. Die Entscheidung über die Beschlussfassung ohne Abhaltung einer Sitzung und das konkrete Verfahren trifft die oder der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bisher geregelte Widerspruchsrecht eines Aufsichtsratsmitgliedes gegen die Vorgehensweise entfällt. Der Ausschluss des Widerspruchsrechts eines Aufsichtsratsmitgliedes gegen die vorgenannte Form der Beschlussfassung ist durch eine gesonderte Satzungsregelung gemäß § 108 Abs. 4 AktG zulässig.
Darüber hinaus soll die Teilnahme einzelner Mitglieder des Aufsichtsrates per Video-Zuschaltung einschließlich der Stimmabgabe in Präsenzsitzungen des Aufsichtsrates ermöglicht werden.
- Neuregelung zur Teilnahme
Die Neuregelung macht in § 14 Abs. 3 der Satzung von den Gestaltungsmöglichkeiten des Aktiengesetzes Gebrauch. Dadurch wird die Teilnahme und Ausübung der Rechte durch elektronische Kommunikation ermöglicht (§ 118 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (§ 118 Abs. 2 AktG). Auch die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates durch Ton- und Bildübertragung an der Hauptversammlung wird ermöglicht (§ 118 Abs. 3 S. 2 AktG).
- Anpassung des Unternehmensgegenstandes
Der Unternehmensgegenstand wird insoweit angepasst und konkretisiert als die Tätigkeiten der evo auf dem Gebiet der E-Mobilität bzw. anderer alternativer Antriebsarten (Wasserstoff) und die Erbringung besonderer Dienstleistungen für Energie-Contracting-Modelle aufgenommen wird. Durch letztere Konkretisierung wird auch der aktuelle Unternehmensgegenstand „Erbringung von Dienstleistungen“ für das Geschäftsfeld der Bereitstellung und Lieferung von Energie näher beschrieben.
- Weitere Änderungen
Für Geschäfte von Aufsichtsratsmitgliedern und Vorständen oder deren Angehörigen wird eine Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates begründet (§ 11 Abs. 2 e).
Die Form der Einberufung von Aufsichtsrat und Hauptversammlung wird auf die modernen Kommunikationsmittel umgestellt.
- Einbeziehung der Westenergie AG
Die Westenergie AG, die unmittelbar und mittelbar 50 % der Aktien an der evo hält, ist mit den Neuregelungen grundsätzlich einverstanden. Der Wortlaut der Änderung ist nicht im Einzelnen mit der Westenergie abgestimmt, so dass sich möglicherweise noch eine redaktionelle Änderung im Einzelfall ergeben kann.
- Anzeige Bezirksregierung
Gemäß § 115 Abs. 1 a) GO NRW sind wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen der Bezirksregierung als Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Vollzug, anzuzeigen. Zu den wesentlichen Inhalten eines Gesellschaftsvertrages gehört der Gesellschaftszweck, so dass Änderungen am Unternehmensgegenstand anzuzeigen sind. Für mittelbare Beteiligungen gilt nach § 115 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 108 Abs. 6 S. 1 GO NRW entsprechendes, sofern eine kommunalen Beteiligung wie bei der evo einen Anteil von 25 % übersteigt und ein Beschluss über eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages gefasst wird (§ 108 Abs. 6 S. 1 b) GO NRW).
Kurzfassung
- entfällt -
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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439 kB
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