Beschlussvorlage - B/17/0627-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Eigenbetrieb SBO Servicebetriebe OberhausenBesetzung des Betriebsausschusses mit Beschäftigten des Eigenbetriebes gem. § 114 Abs. 3 GO NRW
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Michael Pfitzner
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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03.05.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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03.05.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss wählt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt
| Mitglied | stellvertretendes Mitglied |
1. |
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2. |
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3. |
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5. |
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gemäß § 114 Abs. 3 GO NRW als Beschäftigte des Eigenbetriebes SBO Servicebetriebe Oberhausen zu Mitgliedern in dessen Betriebsausschuss.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
- Ausgangslage
Der Betriebsausschuss der SBO setzt sich gemäß § 5 Abs. 1 der Betriebssatzung aus 15 Mitgliedern zusammen. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1GO NRW besteht dieser bei mehr als 50 Beschäftigten des Eigenbetriebes zu einem Drittel ‑ mithin also 5 Mitgliedern ‑ aus Beschäftigten des Eigenbetriebes.
- Amtszeit
Der Betriebsausschuss ist ein Auschuss des Rates; insofern ist die Amtszeit des Betriebsausschuss an die Wahlzeit des Rates gebunden.
- Aktuelle Besetzung
Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Rates am 16.11.2020 hat der Rat mit Drucksache B/17/0001-01 unter Beschlusspunkt 1.12. die Bildung des Betriebsausschusses der SBO beschlossen.
Dabei wurde gem. § 50 Abs. 3 GO NRW – ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters ‑ folgende Besetzung der politischen Mandate festgelegt:

Die Mandate für die Beschäftigten des Eigenbetriebes konnten naturgemäß noch nicht beschlossen werden, da der Betriebsübergang des Personals erst mit Betriebsaufnahme zum 01.01.2021 erfolgte.
- Verfahren
Gemäß § 114 Abs. 3 GO NRW werden durch den Rat die dem Betriebsausschuss angehörenden Beschäftigten aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes gewählt; andere als die im Vorschlag enthaltenen Beschäftigten können nicht gewählt werden. Diese Wahl zur Vorschlagsliste hat am 14.04.2021 stattgefunden; das Ergebnis ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.
Die Zusammensetzung der Ausschüsse ist grundsätzlich in § 58 Abs. 1 GO NRW geregelt; für den Eigenbetrieb SBO kommt zudem § 5 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) zur Anwendung, wonach die Zusammensetzung des Betriebsausschusses durch die Betriebssatzung geregelt wird (dort § 5).
Die Abstimmung erfolgt gemäß den Regelungen des § 50 Abs. 3 GO NRW. Hier bieten sich folgende Optionen:
- Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):
Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.
Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).
- Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang; Alternative 2):
Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.
Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW den § 50 Abs. 3 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister nicht stimmberechtigt ist.
Kurzfassung
- entfällt -
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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119,1 kB
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