Beschlussvorlage - B/17/0563-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Verwaltung schlägt dem Jugendhilfeausschuss vor, dem Antrag des Vifa-Erziehungshilfe e.V. auf öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII zuzustimmen.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Verein Vifa-Erziehungshilfen e.V. hat am 19.03.2021 die Anerkennung gem. § 75 SGB VIII als freier Träger der Jugendhilfe beantragt.

 

Zum Aufgabenspektrum hat der Verein in seiner Satzung vom 19.06.2020 im § 2 festgelegt:

 

„Vifa-Erziehungshilfen e.V. ist als gemeinnütziger Träger im Rahmen der Jugendhilfe, Bildung und Beratung tätig. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Ambulante wie stationäre Hilfen zur Erziehung, Bereich Pflegefamilien, Didaktische Maßnahmen wie z.B. Fortbildung/Seminare/Lernförderung.“

 

§ 75 SGB VIII führt aus:

 

„(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.“

 

Bereits seit 2018 ist der Vifa-Erziehungshilfe als gemeinnützige Unternehmergesellschaft im Feld der erzieherischen Hilfen gem. §§ 27 ff. SGB VIII als Leistungsanbieter in dem benannten Aufgabenspektrum tätig. Mit der Umwidmung als eingetragener Verein erfolgte die Eintragung in das Vereinsregister am 29.09.2020 beim Amtsgericht Duisburg.

 

Ein Tätigkeitsbericht über die bisherige Arbeit, die aktuelle Satzung sowie ein Präventions- und Schutzkonzept gem. § 8a SGB VIII wurden vorgelegt.

 

Damit liegen nach Prüfung durch die Fachverwaltung die Voraussetzungen für eine Anerkennung vor.

 

In der Facharbeitsgruppe Hilfen zur Erziehung gem. § 78 SGB VIII erfolgt ein Votum zur Anerkennung im Schriftverfahren zum 14.04.2021. Eine Vorstellung des Trägers in der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII nebst Votum wird am 19.04.2020 erfolgen.

 

Einem positiven Votum vorausgesetzt, schlägt die Fachverwaltung dem Jugendhilfeausschuss vor, dem Antrag des Vifa-Erziehungshilfen e.V. auf öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen.

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Anlagen

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