Beschlussvorlage - B/17/0564-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussfassung über Einsprüche und die Gültigkeit der Wiederholungswahl des Rates im Wahlbezirk 29 – Osterfeld-Mitte – am 21.03.2021, der Gesamtstimmenzahl und der endgültigen Sitzverteilung des Rates der Stadt Oberhausen gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz).
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Recht
- Bearbeitung:
- Sabrina Wiebe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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03.05.2021
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Erledigt
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Wahlprüfungsausschuss
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Vorberatung
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28.04.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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03.05.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt:
Die Wiederholungswahl des Rates der Stadt Oberhausen im Wahlbezirk 29 – Osterfeld-Mitte - vom 21.03.2021, die Gesamtstimmenzahl und die endgültige Sitzverteilung des Rates werden für gültig erklärt.
Sachverhalt
Begründung
In seiner Sitzung vom 24.03.2021 hat der Wahlausschuss das endgültige Ergebnis der Wiederholungswahl des Rates im Wahlbezirk 29 – Osterfeld-Mitte – der Stadt Oberhausen vom 21.03.2021 sowie die Gesamtstimmenzahl und die endgültige Sitzverteilung festgestellt. Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Sonderamtsblatt Nr. 12/2021 vom 25.03.2021.
Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz für erforderlich halten.
Nach Ablauf dieser Monatsfrist muss der Wahlprüfungsausschuss die eingelegten Widersprüche sowie die Gültigkeit der Wahl vorprüfen und dem Rat der Stadt einen Vorschlag über den von ihm zu treffenden Beschluss vorlegen (§ 40 Kommunalwahlgesetz, § 66 Kommunalwahlordnung).
Nach erfolgter Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss hat gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz der Rat der Stadt Oberhausen über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.
Im Einzelnen haben die Vorprüfungen der Verwaltung und des Wahlprüfungsausschusses das Folgende ergeben:
1. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl wurden nicht erhoben. Es liegen überdies keine sonstigen Anhaltspunkte, die gegen die Gültigkeit der Wiederholungswahl, die Gesamtstimmenzahl und die endgültige Sitzverteilung des Rates sprechen, vor.
2. Gültigkeit der Wahl
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Wiederholungswahl des Rates der Stadt Oberhausen im Wahlbezirk 29 – Osterfeld-Mitte - vom 21.03.2021, die Gesamtstimmenzahl und die endgültige Sitzverteilung des Rates für gültig zu erklären.
