Beschlussvorlage - B/17/0557-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die wissenschaftliche Untersuchung des Rotbachs zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

Finanzielle

 

    keine  [X ]

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Sonderforschungsbereich „Degradation und Erholung von Fließgewässerökosystemen unter multiplen Belastungen“ an der Universität Duisburg-Essen hat zum Ziel, das Verständnis von Gewässerdegradation und Erholung nach Renaturierungen zu verbessern. Hierzu sollen in den kommenden Jahren in enger Kooperation mit der Emschergenossenschaft / dem Lippeverband sowie weiteren Forschungsinstitutionen deutschlandweit Feldarbeiten durchgeführt werden, u.a. im Einzugsgebiet des Rotbachs.

 

Geplant sind Arbeiten, die sich mit der Ausbreitung aquatischer Wirbelloser befassen. Im Wesentlichen geht es um folgende Maßnahmen:

 

  •                                                              Entnahme von Organismen in einem Gewässerabschnitt des Rotbachs und dem unmittelbaren Gewässerumfeld (ca. 500 m Länge).

 

  •                    Fang von Wirbellosen und deren Entwicklungsstadien mittels Handnetzen, Schlupffallen (Emergenzfallen), Fensterfallen und Malaise-Fallen. Die Fallen werden über einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen installiert und regelmäßig geleert.
  •                    Die Entnahme ist invasiv, entnommene Organismen werden in Alkohol konserviert und im Labor weiter bearbeitet.
  •                    Die geplanten Untersuchungen im Gewässerumfeld zielen nur auf flugfähige Stadien kleinerer Insekten (v. a. Steinfliegen, Eintagsfliegen und Köcherfliegen), bei allen Probennahmen sind geschützte Artengruppen (z. B. Libellen, Bienen) und Wirbeltiere ausgenommen. Aufgrund der Konstruktion der Fallen und den regelmäßigen Kontrollen kann auch das versehentliche Fangen geschützter Insektenarten weitestgehend ausgeschlossen werden.
  •                    Die Beprobungszeiträume sind wie folgt geplant: Gewässer April/Mai 2021, Emergenz Gewässer Juni/Juli 2021, Gewässerumfeld August/September 2021 und 2022.

 

  •                                              Markierung von Wirbellosen mit dem stabilen Isotop 15N (schwerer Stickstoff).

 

  •                    15N ist ein natürliches, aber selten vorkommendes Isotop des „normalen“ Stickstoffs. In Wasser gelöst kann 15NH4CL (Ammoniumchlorid) bereits in geringen Mengen (Milliliter pro Stunde) zu einer Anreicherung von schwerem Stickstoff in aquatischen Pflanzen und sukzessive in pflanzenfressenden Wirbellosen führen.
  •                    Wirbellose Individuen lassen sich so schnell, leicht und nicht-invasiv markieren. Gefangene Tiere lassen sich eindeutig einem bestimmten Gewässerabschnitt zuordnen und damit die Ausbreitung von Wirbellosen in einem Gewässersystem quantifizieren.
  •                    Durch Studien ist belegt, dass die Markierung nicht dauerhaft ist, im Gewässer nur über einige 100 m sowie wenige Monate nachweisbar ist und weder während der Anreicherung noch danach zu einer nennenswerten Verschlechterung der Wasserqualität führt.
  •                    Das LANUV hat im Rahmen der wasserrechtlichen Regelung zur Stoffeinbringung mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen.
  •                    Die Anreicherung erfolgt über einen Zeitraum von insgesamt 42 Tagen im Juni/Juni 2021.

 

Die Untersuchungen werden von einem Team mit bis zu vier MitarbeiterInnen des Lehrstuhls „Aquatische Ökologie“ an der Universität Duisburg-Essen, unter der Leitung der Professoren Bernd Sures und Daniel Hering durchgeführt. Die Teamleitung wird Herr Julian Enß und der Antragsteller Herr Dr. Christian K. Feld übernehmen.

 

Die in Anspruch genommenen Gewässerabschnitte und Flächen liegen im Naturschutzgebiet 1.1.1 „Hiesfelder Wald“. Daher ist für das Vorhaben eine naturschutzrechtliche Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Dem Vorhaben stehen folgende Verbote des Landschaftsplanes der Stadt Oberhausen entgegen:

 

Verbot Nr. 3

Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihre Brut- und Lebensstätten zu sammeln, fortzunehmen oder zu beschädigen.

 

Verbot Nr. 10

Flächen außerhalb der Straßen, Wege, Park- und Stellplätze zu betreten, zu befahren, dort zu reiten sowie Fahrzeuge außerhalb von gekennzeichneten Flächen abzustellen.

 

Verbot Nr. 14

Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe, Chemikalien, Schutt, Altmaterial oder Klärschlamm, wegzuwerfen, zu lagern, auszubringen, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.

 

Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1

BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt diese Befreiung zu erteilen, weil:

 

  •                                                  nach Prüfung des Sachverhalts die vorgeschlagene Alternative die einzige ist, die mit geringem Aufwand und der geringsten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft einhergeht;

 

  •                                                  die Befreiung aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses geboten ist, da das Vorhaben dem Zweck der Forschung, Lehre und Bildung dient;

 

  •                                                  die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Naturschutzgebietes zu erwarten sind.

 

 

Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.

 

Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.

 

Kurzfassung

 

Die Arbeitsgruppe „Aquatische Ökologie“ der Universität Duisburg-Essen plant eine wissenschaftliche Untersuchung zu Prozessen der Wiederbesiedlung von renaturierten Fließgewässern mit Wirbellosen an einem Gewässerabschnitt des Rotbachs im Naturschutzgebiet 1.1.1. „Hiesfelder Wald“. Hierfür ist eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG erforderlich.

 

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Anlagen

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