Berichtsvorlage - M/17/0525-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten des Oberbürgermeisters im Jahre 2020
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Schranz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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22.03.2021
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Bereit
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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22.03.2021
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) enthält neben weiteren Regelungsgegenständen Vorschriften zur Herstellung von Transparenz (Abschnitt 4, §§ 16 ff. KorruptionsbG).
§ 17 Abs. 1 KorruptionsbG begründet eine Pflicht des Oberbürgermeisters zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gegenüber dem Rat.
Nach § 17 Abs. 2 KorruptionsbG ist darüber hinaus die Aufstellung nach § 53 LBG – Meldung von Nebeneinnahmen – dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Dementsprechend lege ich hiermit für das vergangene Rechnungsjahr 2020 als Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen dem Haupt- und Finanzausschuss auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt die beigefügte Aufstellung gem. § 53 LBG über meine im Jahre 2020 ausgeübten Nebentätigkeiten mit den dafür erhaltenen Vergütungen zur Kenntnis vor (s. anliegende Aufstellung). Zusätzlich weise ich die dem Hauptamt zugerechneten weiteren Gremientätigkeiten aus.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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32,9 kB
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