Berichtsvorlage - M/17/0525-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) enthält neben weiteren Regelungsgegenständen Vorschriften zur Herstellung von Transparenz (Abschnitt 4, §§ 16 ff. KorruptionsbG).

 

§ 17 Abs. 1 KorruptionsbG begründet eine Pflicht des Oberbürgermeisters zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gegenüber dem Rat.

 

Nach § 17 Abs. 2 KorruptionsbG ist darüber hinaus die Aufstellung nach § 53 LBG – Meldung von Nebeneinnahmen – dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

 

Dementsprechend lege ich hiermit für das vergangene Rechnungsjahr 2020 als Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen dem Haupt- und Finanzausschuss auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt die beigefügte Aufstellung gem. § 53 LBG über meine im Jahre 2020 ausgeübten Nebentätigkeiten mit den dafür erhaltenen Vergütungen zur Kenntnis vor (s. anliegende Aufstellung). Zusätzlich weise ich die dem Hauptamt zugerechneten weiteren Gremientätigkeiten aus.

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Anlagen

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