Beschlussvorlage - B/17/0359-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss erklärt sich auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt mit der Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 286 - Liricher Straße - (Rechtskraft: 06.04.1914) einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung des aufzuhebenden Fluchtlinienplans Nr. 286 nebst der Aufhebungsbegründung (einschließlich Umwelt-bericht) und dem Entwurf der Aufhebungssatzung.

 

 

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 i. V. mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I, S. 1728).

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Konsequenzen

Bezug

 

Einleitender Beschluss zur Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 286 - Liricher Straße - vom 18.02.2019 (Drucksache Nr. B/16/4297-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Aufhebungsgründe

 

Der Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße - vom 06.04.1914 bildete seinerzeit die rechtliche Grundlage zum Bau der Liricher Straße zwischen Eschenstraße und Wickstraße. Die festgesetzten Fluchtlinien entsprechen im südöstlichen Bereich nicht dem aktuell vollzogenen Ausbau.

 

Der Grunderwerb und der Ausbau sind abgeschlossen. Auch aus beitragsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufhebung des Fluchtlinienplans keine Bedenken. Er soll deshalb in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden.

 

Nach Aufhebung des Fluchtlinienplans kann ein bereits geschlossener Grundstückstauschvertrag umgesetzt werden. Dieser beinhaltet den Tausch des zurzeit städtischen Flurstücks Nr. 200 gegen das im privaten Eigentum stehende Flurstück Nr. 418. Das aktuell als öffentliche Verkehrsfläche dienende Flurstück Nr. 418 geht damit in das Eigentum der Stadt Oberhausen über, wohingegen die privat genutzte Stellplatzfläche (Flurstück Nr. 200) auf den angrenzenden Eigentümer übertragen wird.

 

Die Beschreibung der Aufhebungsgründe und weitere Ausführungen sind auch der Begründung mit dem Umweltbericht (Anlage 6) zu entnehmen. Der Entwurf der Aufhebungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt.

 

  1. Bisheriger Verfahrensablauf

 

Am 18.02.2019 wurde durch den Rat der Stadt der einleitende Aufhebungsbeschluss zum Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße - gefasst.

 

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 15.03.2019 im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen erfolgte für den Vorentwurf der Aufhebungssatzung zum Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße -

 

- in der Zeit vom 20.05.2019 – 04.06.2019 einschließlich (öffentliche Darlegung und Anhörung zur Aufhebung).

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Aufhebung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Diese Vorgehensweise wurde durch den Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 18.02.2019 beschlossen.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 08.05.2019 erstmalig bei der Aufhebung des Fluchtlinienplans beteiligt worden.

 

Im Rahmen der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:

 

Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1.              Oberhausener Netzgesellschaft mbH

Netzdokumentation

Danziger Straße 31

46045 Oberhausen

 

2.              Stadtwerke Oberhausen AG

Postfach 10 15 40

46015 Oberhausen

 

  1. Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben

 

Die wortgleiche Wiedergabe der abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie die erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 4) zu entnehmen.

 

Kopien der abwägungsrelevanten Eingaben sind der Anlage 5 zu entnehmen.

 

  1. Weiterer Verfahrensablauf

 

  • Einverständnis des Rates der Stadt mit der Aufhebung des Fluchtlinienplans sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Aufhebungssatzung und des aufzuhebenden Fluchtlinienplans;

 

  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  • Öffentliche Bekanntmachung der Auslegungsfrist im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  • Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Aufhebungssatzung und des aufzuhebenden Fluchtlinienplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist;

 

  • Entscheidung des Rates über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;

 

  • Inkrafttreten der Aufhebungssatzung zur Aufhebung des Fluchtlinienplans durch Ver-öffentlichung der Satzung und des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

  1. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Aufhebungssatzung und des aufzuhebenden Fluchtlinienplans Nr. 286 - Liricher Straße -.

 

Der Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße - vom 06.04.1914 bildete seinerzeit die rechtliche Grundlage zum Bau der Liricher Straße zwischen Eschenstraße und Wickstraße. Die festgesetzten Fluchtlinien entsprechen im südöstlichen Bereich nicht dem aktuell vollzogenen Ausbau. Der Fluchtlinienplan soll deshalb aufgehoben werden.

 

Nach Aufhebung des Fluchtlinienplans kann ein bereits geschlossener Grundstückstauschvertrag umgesetzt werden. Dieser beinhaltet den Tausch eines zurzeit städtischen Flurstücks gegen ein im privaten Eigentum stehendes Flurstück.

 

 

 

 

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Anlagen

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