Antragsvorlage - A/17/0347-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Verwaltung wird beauftragt in der „Örtlichen Planung gem. §7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfahlen“ die Gruppe der „Jungen Pflegebedürftigen“ zu differenzieren, indem das Lebensalter besagter Zielgruppe in Zehnjahreschritten dargestellt wird.

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Sachverhalt

Begründung

 

In der „Örtlichen Planung gem. §7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen“ werden mit der Bezeichnung „Junge Pflegebedürftige“ alle unter 60-jährigen Pflegebedürftigen zusammengefasst. Da aber, laut Vorlage M/17/0069-01, Abs. „2.1 Pflegebedürftige, Pflegebedürftigkeit“ die Schätzungen, die für eine Ausweitung des in Oberhausen vorhandenen pflegerischen Angebots sprechen, auf die demografische Entwicklung, den vorhandenen Fallzahlen und die zu erwartende Entwicklung bei Demenzerkrankten und Jungen Pflegebedürftigen basieren, würde eine Differenzierung der besagten Gruppe die statistische Prognose, bzgl. der zukünftigen Entwicklung des Pflegebedarfes in Oberhausen, präzisieren.

Des Weiteren wurde bereits im letzten Bericht zur „Örtlichen Planung gem. §7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfahlen“, 01.01.2018-31.12.2022, S. 31f, ein „erheblicher Bedarf an Einrichtungen, welche die besonderen Bedürfnisse der jungen Pflegebedürftigen hinsichtlich Betreuung, Pflege und Therapie berücksichtigen“ festgestellt.

In diesem Bericht wird betont, dass eine Unterbringung „Junger Pflegebedürftiger“ in Senior*innenheimen zu verhindern sei, da andere, aktive Ansprüche an die Tagesgestaltung und Betreuung gestellt werden. Eine Differenzierung der betroffenen Gruppe ermöglicht eine passgenaue Ausweitung des weiterhin benötigten pflegerischen Angebots.

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