Beschlussvorlage - B/17/0471-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt:

 

  1. Den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der IKF wird zugestimmt.

 

  1. Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung wird angewiesen, die Änderung des Gesellschaftsvertrages entsprechend Beschlusspunkt 1 zu beschließen.
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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Gesellschaftsvertrag der IKF ist zuletzt 2010 dahingehend angepasst worden, dass die individualisierten Gesamtbezüge des abgelaufenen Geschäftsjahres für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates nach Maßgabe des § 109 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang des Jahresabschlusses ausgewiesen werden. Davor ist der Gesellschaftsvertrag 2002 geändert worden.

 

1.   Änderung zur Stellvertretung von Aufsichtsratsmitgliedern

 

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der IKF entspricht derjenigen des Kulturausschusses. Gleichwohl ist die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der IKF als Organ einer GmbH unabhängig von der Mitgliedschaft im Kulturausschuss. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat soll künftig eindeutig geregelt werden und nur vom  Mitglied und der/des jeweiligen Stellvertreterin/Stellvertreters wahrgenommen werden. Die weitere Stellvertretung aus einer vom Rat der Stadt beschlossenen Liste nach § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages entfällt. Sie wird durch die in anderer Gesellschaftsverträgen städtischer Beteiligungen üblichen Regelung ersetzt, dass eine Stimmbotschaft erteilt werden kann, wenn das Mitglied im Aufsichtsrat und sein/e Stellvertreter/in an der Sitzungsteilnahme verhindert sind.

 

2.   Weitere Änderungen

 

Es werden Änderungen bei der Form der Einladung zu Sitzungen von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung vorgenommen, um eine Einladung in digitaler Form zu ermöglichen.

Weitere Anpassungen dienen der Klarstellung oder vollziehen im Gesellschaftsvertrag Verfahren nach, die bereits praktiziert werden. Dies betrifft die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für den Abschluss, Beendigung und Änderung von Dienstverträgen mit der Geschäftsführung und die Vorberatung von Beschlüssen, die nach dem Gesellschaftsvertrag in die Zuständigkeit der Gesellschaftsversammlung fallen, durch den Aufsichtsrat.

Es sind Wertgrenzen für Angelegenheiten erhöht worden, welche der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geschäftsführung für die laufende Betriebsführung die alleinige Verantwortung trägt und entsprechend eigenständig handeln kann.

Die Verankerung der Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes im Gesellschaftsvertrag entspricht dem gesetzlichen Auftrag in § 2 Abs. 2 S. Landesgleichstellungsgesetz.

 

 

Kurzfassung

 

- entfällt -

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Anlagen

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