Beschlussvorlage - B/17/0407-01
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Städtische Musikschule vom 22.06.2015
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Musische Bildung und Kulturbüro
- Bearbeitung:
- Sabine Bergforth
- Verantwortung:
- Buchloh
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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22.03.2021
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Erledigt
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Kulturausschuss
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Vorberatung
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03.03.2021
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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15.03.2021
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Bereit
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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22.03.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt die als Anlage 1 beigefügte 3. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Städtische Musikschule Oberhausen vom 22.06.2015.
Sachverhalt
Begründung
1. Ausgangslage:
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann die Städtische Musikschule Oberhausen ihren Unterrichtsbetrieb weitestgehend aufrechterhalten. Wenn kein musikalischer Unterricht in Präsenz möglich ist, werden alternative Unterrichtsformen umgesetzt. Dies geschieht etwa durch Online-Unterricht, Unterricht per Telefon, bei größeren Gruppen auch durch Bereitstellung von Videos oder anderen Arbeitsmaterialien.
2. Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarfe:
Die vorstehend genannten alternativen Unterrichtsmethoden haben sich als effektiv erwiesen und sollen, wenn musikalischer Unterricht in Präsenz, etwa während einer Epidemie oder in anderen Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen ist, als eine Option in der Benutzungs- und Entgeltordnung verankert werden. Gleichzeitig soll eine ausdrückliche Bestimmumg zur Unzulässigkeit der Aufzeichnung des Unterrichts aufgenommen werden.
Die Anwendung der Ferienregelung ist zwar unter § 8 Entgelte angesprochen („Die Entgeltpflicht wird durch Ferienzeiten nicht berührt“), sollte aber in § 3 - Unterrichtsangebote- (dort Abs. 6) unter Bezugnahme auf die Ferienregelung der öffentlichen Schulen klarstellend unmissverständlich ausgewiesen werden.
Da das Landesprogramm „JeKits“ auf Dauer angelegt ist und auch gut angenommen wird, sollte es ausdrücklich in § 3 – Unterrichtsangebote – aufgenommen werden. Zudem sollte in die Anlage 1 zur Benutzungs.- und Entgeltordnung ein Verweis auf die jeweiligen Programmbedingungen aufgenommen werden.
3. Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge im Einzelnen:
Aufgrund des geringen Umfanges der dem Rat vorzulegenden Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge und zur Begrenzung des Umfangs dieser Drucksache wird von der Vorlage einer Synpose abgesehen. Die einzelnen Vorschläge werden nachstehend veranschaulicht, wobei die jeweiligen Ergänzungen durch kursives und „fettes“ Schriftbild hervorgehoben sind. Sie ergeben sich überdies aus der vom Rat zu beschließenden Anlage 1; zusätzlich ist zur Veranschaulichung der vollständige Wortlaut der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Städtische Musikschule Oberhausen vom 22.06.2015 in der Fassung der vorliegenden Änderungsvorschläge als Anlage 2 beigefügt.
Dem Rat werden daher nach dem Vorstehenden folgende Ergänzungen vorgeschlagen:
a) Zu § 3 Unterrichtsangebote
- Ergänzung des Abs. 2 um einen neuen Buchst. d) („JeKits“):
(2) Das Unterrichtsangebot für Kinder und Jugendliche gliedert sich in folgende Stufen:
1. Musikalische Grundstufe:
a) Eltern/ Kind-Gruppe (Elementare Musikerziehung für Kinder im Alter von 1 1/2 bis 4 Jahren in Begleitung einer/s Erwachsenen).
b) Musikalische Früherziehung (Elementare Musikerziehung für Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren)
c) Orientierungskurse (zur Instrumentenwahl für Kinder im Grundschulalter)
d) „JeKits – Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“, im Rahmen des gleichnamigen Landesprogramms NRW in Kooperation mit den örtlichen Grundschulen
- Einfügung eines neuen Abs. 6 (alternative Unterrichtsformen):
(6) Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Sollte dies, etwa während einer Epidemie oder in anderen Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen sein, wird der Unterricht nach Möglichkeit digital, telefonisch oder über weitere alternative Unterrichtsformen erteilt.
Unabhängig von der im Einzelfall konkret gewählten Unterrichtsform sind Aufzeichnungen des Unterrichts nicht gestattet; dies gilt für alle am Unterricht unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, insbesondere Schülerinnen/Schüler, Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und die Städtische Musikschule Oberhausen.
- Einfügung eines neuen Abs. 7 (Ferien der öffentlichen Schulen):
(7) Während der Ferien der öffentlichen Schulen und an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen sowie am Rosenmontag findet kein Musikschulunterricht statt.
- Der bisherige Abs. 6 wird inhaltlich unverändert zu Abs. 8 (nachrichtlich):
(8) Fällt der Unterricht seitens der Städt. Musikschule Oberhausen aus, wird er nach Möglichkeit nachgeholt. Dies gilt nicht bei Krankheit der Lehrkräfte. Bei Krankheit einer Lehrerin/ eines Lehrers von mehr als zwei Wochen in Folge wird der Unterricht durch eine andere Lehrkraft erteilt oder das Entgelt für den
Unterrichtsausfall ab der 3. Woche erstattet. Die Verrechnung erfolgt jeweils zum nächsten Zahlungstermin (Hauptfälligkeit).
b) Zur Anlage (Tabelle „Entgelte“)
- Einfügung einer neuen Ziff. 4.:
4. Landesprogramme
Für den Unterricht im Rahmen von landesweiten Programmen (z.B „JeKits“) werden Entgelte und Ermäßigungen auf der Grundlage der jeweiligen Programmbedingungen erhoben bzw. gewährt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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39,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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63,4 kB
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