Berichtsvorlage - M/17/0432-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Notbetreuungsangebote in Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege und Schule
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Andrea Termin
- Verantwortung:
- Fr. Dr. Jordan-Ecker
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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10.03.2021
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Erledigt
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Schulausschuss
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Kenntnisnahme
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11.03.2021
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Geplant
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Gleichstellungsausschuss
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Kenntnisnahme
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17.03.2021
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Mit Beginn der Corona-Krise ab Mitte März 2020 ist es im Alltag vieler Familien aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen zu erheblichen Veränderungen gekommen. Belastungen in den Familien sind aufgrund unterschiedlichster Faktoren entstanden, wie z. B Home-Office, Kinderbetreuung, Homeschooling der eigenen Schulkinder, Einschränkungen der sozialen Kontakte oder aus den vielen anderen Gründen, die zur Zeit eine zentrale Rolle spielen.
Das im März 2020 verhängte Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen und Schulen traf alle Familien, die Ihre Kinderbetreuung in einen bereits engen Alltag integrieren mussten, ohne auf die Unterstützung von Nachbarschaftsnetzwerken, Freunden oder Großeltern zurückgreifen zu können. Vor allem aber traf es alleinerziehende Frauen und Männer in besonderer Härte, da in der Regel deren Alltagsorganisation darauf aufbaut, dass eine Kinderbetreuung gesichert ist.
Einhergehend mit dem Betretungsverbot in Kindertageseinrichtungen (KTE) und Kindertagespflegestellen (KTP), vom 16. März 2020 bis zum 7. Juni 2020, hat der Bereich 3-1 eine Notbetreuung für diejenigen Eltern eingerichtet, die einen systemrelevanten Beruf ausüben. Darüber hinaus wurden zwei Maßnahmen zur Entlastung von Familien installiert. Zum einen konnten berufstätige Eltern auf erweiterte Betreuungszeiten in den Abendstunden und am Wochenende zurückgreifen. Zum anderen ist über eine Härtefallregelung die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen und den Kindertagespflegestellen für folgende Kinder sichergestellt worden:
- Kinder nach § 8a SGB VIII,
- Kinder, berufstätiger Alleinerziehender,
- Kinder, deren Elternteile beide berufstätig waren und keine private Betreuung des Kindes insbesondere durch Familienangehörige oder durch Maßnahmen des Arbeitgebers, z. B. Homeoffice, möglich war und der Verlust des Arbeitsplatzes droht bei Nichteinhalten der Arbeitszeiten
Im Zuge der schrittweisen Öffnung der Kinderbetreuungsangebote ab Mitte Mai 2020 konnten Kinder wieder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen betreut werden, die ab dem 1. August 2020 schulpflichtig waren, die anspruchsberechtigt für Leistungen für Bildung und Teilhabe sind und die in Kindertagespflege betreut wurden und ihr zweites Lebensjahr vollendet hatten.
Nach den Vorgaben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgte vom 8. Juni 2020 bis zum 16. August 2020 ein eingeschränkter Regelbetrieb in allen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter der Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes. Die Betreuung der Kinder wurde grundsätzlich um zehn Stunden reduziert. Zudem änderte das MKFFI auch den Blickwinkel auf die Betreuungsbedarfe berufstätiger Frauen und Männer. Hat sich zu Beginn der Krise die Notbetreuung an den Zeitbedarfen der systemrelevanten Berufe der Eltern und auch der berufstätigen Alleinerziehenden orientiert, ist dieser Focus mit Beginn der eingeschränkten Regelbetreuung wieder aufgehoben worden.
Ab dem 17. August 2020 bis zum 1. November 2020 wurde in allen Kindertageseinrichtungen und den Kindertagespflegestellen wieder der Regelbetrieb unter besonderen Hygienebedingungen aufgenommen, so dass gerade berufstätige Mütter und Väter sowie Alleinerziehende wieder auf eine verlässliche Betreuungsstruktur zurückgreifen konnten.
Ohne die Schließung der Kindertagesbetreuungsangebote erfolgte ab dem 2. November 2020 bis zum 21. Februar 2021 wieder ein eingeschränkter Pandemiebetrieb. Die Landesregierung appellierte in dieser Phase an alle Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen. In Oberhausen wurden ab Januar 2021 nur rund ein Drittel der Kinder in den Kindertageeinrichtungen und in den Kindertagepflegestellen betreut.
Ab 22. Februar 2021 bis voraussichtlich 08. März 2021 können nun alle Kinder wieder die Kindertagesbetreuungsangebote nutzen. Die bekannten Maßnahmen des eingeschränkten Regelbetriebs gelten aber weiterhin.
Die OGS ist ein freiwilliges Angebot, für das sich die Eltern jeweils für ein Jahr entscheiden. Sie verfolgt die Ziele der Bildungsförderung und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
In Oberhausen besuchten im Jahr 2019 7.126 Kinder die Grundschulen in Oberhausen, davon waren 4.897 Schülerinnen und Schüler im Offenen Ganztag angemeldet. Dies bedeutet, dass 68% der Grundschulkinder im Offenen Ganztag betreut wurden.
Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen wurden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen.
Für die betroffenen Eltern von schulpflichtigen Kindern in Oberhausen, die eine berufliche Tätigkeit im Bereich von kritischen Infrastrukturen ausübten und die keine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen konnten, wurde darüber hinaus eine Notbetreuung eingerichtet.
Die Angebote der Notbetreuung an Schulen galten insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 6, deren Eltern (Erziehungsberechtigte) beide beruflich im Bereich von kritischen Infrastrukturen tätig waren. Bei Alleinerziehenden musste ebenfalls eine berufliche Tätigkeit im Bereich von kritischen Infrastrukturen vorliegen.
Für den Anspruch auf die Notbetreuung in Schulen galten seit dem 23. April 2020 erweiterte berufliche Tätigkeitsbereiche. Grundlage bildete die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst wurde.
Jede Schule organisierte die Notbetreuung für die eigenen Schülerinnen und Schüler. Damit waren alle Schulen mit entsprechenden Jahrgangsstufen für das Betreuungsangebot offen zu halten.
Die Notbetreuung an den Schulen erstreckte sich über den Zeitraum des Schulbetriebes, wie dieser an der jeweiligen Schule stattfinden würde – einschl. die pädagogische Übermittagsbetreuung (Angebote des offenen- und gebundenen Ganztags).
Die Frühbetreuung wurde individuell nach Bedarf geregelt. Die Regelungen galten für alle Oberhausener Grundschulen.
Für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen gelten nunmehr ab dem 11. Januar 2021 folgende Regelungen:
Der Präsenzunterricht wird ab sofort bis zum 12.02.2021 ausgesetzt. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht mit dem Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt. Die Regelungen zur Aussetzung des Präsenzunterrichts sowie zur Erteilung des Distanzunterrichts gelten grundsätzlich auch für alle Abschlussklassen.
Alle Eltern sind dazu aufgerufen, ihre Kinder – soweit wie möglich – zu Hause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten. Um die damit verbundene zusätzliche Belastung der Eltern zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht abzufedern, soll bundesgesetzlich geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erfolgt, weil dem Appell des Ministeriums für Schule gefolgt wird.
Alle Schulen der Primärstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bieten jedoch ab Montag, den 11. Januar 2021, ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht im häuslichen Umfeld betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt vorliegen könnte. Die Betreuung findet zeitlich im Umfang des regulären Unterrichts- und Ganztags- bzw. Betreuungszeitraums, bei Bedarf auch unabhängig vom Bestehen eines Betreuungsvertrages statt.
Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regulärer Unterricht statt. Vielmehr dienen die Betreuungsangebote dazu, den Schülerinnen und Schülern, die beim Distanzunterricht im häuslichen Umfeld ohne Betreuung Probleme bekämen, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen – auch wenn sie sich in der Schule befinden – am Distanzunterricht ihrer jeweiligen Lerngruppe teil. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z. B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung) muss diese in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden. Das Ministerium für Schule und Bildung geht davon aus, dass der Einsatz von Schulbegleitern/Integrationshelfern auch im häuslichen Umfeld beim Distanzunterricht gewährleistet wird.
Im Januar 2021 wurden im Durchschnitt ca. 600 Schülerinnen und Schüler in der Notbetreuung betreut. Die meisten Schülerinnen und Schüler kommen aus dem Grundschulbereich.
Ab dem 22.02.2021 beginnen die Schülerinnen und Schüler mit einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Die konkrete Entscheidung über die Ausgestaltung des Wechselmodells trifft die Schulleitung.
Eltern die an den Tagen des Distanzunterrichtes keine Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in den Räumen der Schule oder anderweitigen Räumlichkeiten zu gewährleisten. Für dieses Angebot müssen sich die Schülerinnen und Schüler anmelden.
Schülerinnen und Schüler mit einem OGS-Betreuungsvertrag können das Angebot des Offenen Ganztages zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten nutzen.
Des Weiteren sollen die Schulen Schülerinnen und Schülern die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, die Möglichkeit geben innerhalb der Betreuung ihre Aufgaben zu erledigen.
Das Personal der Träger des Offenen Ganztages kann in der Begleitung des Distanzunterrichtes und in der pädagogischen Betreuung eingesetzt werden.
