Beschlussvorlage - B/17/0429-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anerkennung des Arbeiter-Samariter-Bund RV Oberhausen/Duisburg gem. § 75 SGB VIII
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Andrea Termin
- Verantwortung:
- Herr Deniz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Beschlussfassung
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10.03.2021
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Sachverhalt
Begründung
Der Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Oberhausen/Duisburg e.V. hat am 25.06.2020 die Anerkennung gem. § 75 SGB VIII als freier Träger der Jugendhilfe beantragt. Der Träger bietet seit 2015 innerhalb seiner Struktur ein offenes Angebot für Jugendliche im Alter von 12-18 Jahren an. Das Angebot wir organisatorisch durch die Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ) abgebildet. Die ASJ ist Bestandteil der Gesamtorganisation des Arbeiter-Samariter-Bundes.
Zum Aufgabenspektrum hat der Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Oberhausen/Duisburg e.V. u.a. in seiner Satzung vom 24.01.2014 im § 2 festgelegt:
„Zu den Aufgaben gehören Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung; Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit; Zusammenarbeit mit anderen Wohlfahrtsverbänden und Hilfsorganisationen; Kooperation mit den Trägern der öffentlichen Wohlfahrtspflege und Gesundheitsdiensten; Mitwirkung in der Sozialplanung; Erprobung neuer Hilfemöglichkeiten; Förderung der Kinder- und Jugendhilfe“.
Die Eintragung in das Vereinsregister ist am 05.01.1999 beim Amtsgericht Duisburg erfolgt.
§ 75 SGB VIII führt aus:
„(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.“
Bereits seit 2015 bietet die Arbeiter-Samariter-Jugend einen offenen Jugendbereich an. Schwerpunkte der Arbeit sind die Förderung von sozialem Engagement, Gemeinschaft, Solidarität, Gleichstellung beider Geschlechter und die Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit. Die Jugendarbeit untergliedert sich in offene Jugendarbeit, Jugendprojektarbeit, Jugendverbandsarbeit und Bildungsarbeit.
Ein Tätigkeitsbericht über die bisherige Arbeit, die aktuelle Satzung sowie ein Präventions- und Schutzkonzept gem. § 8a SGB VIII wurden nachgewiesen. Ein Bescheid über die Körperschaftssteuer vom 20.03.2020 wurde eingereicht.
Nach eingehender Prüfung durch die Fachverwaltung liegen keine Bedenken gegen eine Anerkennung vor.
Die Facharbeitsgruppe Jugendarbeit gem. § 78 SGB VIII hat die Anerkennung am 14.01.2021 befürwortet. Die Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 hat gemäß des im Protokoll vom 20.01.2021 vereinbarten Umlaufverfahrens der Anerkennung zugestimmt.
Anlagen
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