Beschlussvorlage - B/17/0383-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt, dass Plätze, die einer Zweckbindung im Rahmen der U3 – Investitionsprogramme unterliegen, vorrangig mit U3-Kindern zu belegen sind, ab dem Kindertageseinrichtungsjahr 2021/22 in begründeten Einzelfällen jedoch gem. § 55 Abs. 2 KiBiz Regelungen durch die örtliche Jugendhilfeplanung auch mit Ü-3 Kindern belegt werden können.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Mit der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes ab dem KJ 2020/21 hat der Gesetzgeber Möglichkeiten zur Flexibilität in der Belegungsstruktur von investiv geförderten U3-Plätzen in Kindertageseinrichtungen geschaffen. Künftig können im Einzelfall zweckgebundene U3-Plätze auch mit überdreijährigen Kindern belegt werden. In § 55 KiBiz Absatz 2 benennt der Gesetzgeber die konkrete Möglichkeit der Belegung von zweckgebundenen U3-Plätzen mit Ü3-Kindern wie folgt:

 

§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden. Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden

 

Bei der Auslegung des Begriffes „vorrangig“ hat die örtliche Jugendhilfeplanung im Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen. Es ist einerseits sicherzustellen, dass investiv geförderte Plätze für Kinder unter drei Jahren überwiegend zweckentsprechend belegt werden. Andererseits bezieht die örtliche Jugendhilfeplanung in Ihre Einzelfallentscheidung sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte mit ein (z. B. demographische, pädagogische oder planerische Aspekte).

 

Die Träger von Kindertagesbetreuungsangeboten können in begründeten Einzelfällen einen Antrag gem. § 55 Abs. 2 KiBiz bei der örtlichen Jugendhilfeplanung stellen. Der entsprechende Vordruck ist der Vorlage beigefügt (s. Anlage I).

 

Voraussetzung für diesen Verfahrensweg ist, neben einer Dokumentationspflicht seitens des Jugendamtes, ein entsprechender Beschluss, spätestens bis Beginn des jeweiligen Kindertageseinrichtungsjahres, dass die Regelung des § 55 Abs. 2 KiBiz im Jugendamtsbezirk angewendet wird und dass die Belegung vorrangig nach der jeweiligen auferlegten Zweckbindung zu erfolgen hat.

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Anlagen

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