Berichtsvorlage - M/17/0444-01

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Mit Wirkung zum 13. Juni 2020 wurde die Schülerfahrkostenverordnung NRW novelliert.

Die gesetzliche Höchstgrenze für Eigenanteile anspruchsberechtigter Schüler*innen an Fahrkosten wurde von aktuell 12,00 Euro für das erste Kind auf 14,00 Euro angehoben und von aktuell 6,00 Euro für das zweite Kind auf 7,00 Euro.

Im VRR ist der Höchstbetrag für Eigenanteile für das 1. Kind (12,00 €) seit 2012 und für das 2. Kind (6,00 €) seit 2009 erreicht. Die Höhe der Eigenanteile wurde seit Einführung des SchokoTickets seitens des Gesetzgebers nicht angepasst. Während die allgemeinen Fahrpreise im VRR gemäß der Aufwandsteigerungen (Personal- und Energiekosten) angepasst wurden, konnte aufgrund dieser Deckelung im Segment der Eigenanteile keine Tarifgerechtigkeit mehr erwirkt werden. Zum nächsten Schuljahr (01.08.2021) sollen nun die Eigenanteile, auch im VRR auf die neue gesetzliche Höchstgrenze angepasst werden.

Die Erhöhung der Eigenanteile soll zu einem Teil in den Schülermarkt zurückfließen. Während die Schülerfahrkostenverordnung eine Preisstaffelung der Eigenanteile vorsieht, sieht der VRR-Tarif bei Selbstzahlern aktuell keinen Familienrabatt vor. Daher soll ein Rabatt von 50 % für Selbstzahler für das 3. Kind (18,67 €/Monat) sowie ein kostenloses SchokoTicket für jedes weitere Kind, das nicht freifahrtberechtigt ist, ermöglicht werden.

Anzahl der SchokoTicket-Inhaber*innen mit Stand 31.12.2020:

-Eigenanteil 12 €  3.231

-Eigenanteil 6 €    470

-Eigenanteil 0 €  1.527

Eine Einflussnahme auf die Gestaltung der Eigenanteile seitens der Stadt Oberhausen besteht nicht.

Die mit Vertrag vom 21.01.2002 festgeschriebenen Eigenanteile sind per Nachtrag zu korrigieren. Die Eigenanteile sind rechtlich ausschließlich Fahrgeldeinnahmen des örtlichen Verkehrsträgers (STOAG) und werden von dort erhoben und eingezogen.

Die Erhöhung des Eigenanteils führt nicht zu Mehrausgaben im städtischen Haushalt.

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